KC26.002517

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Mainlevée 80 ss LP

26. August

Sachverhalt Die Gemeinde X*** betrieb Z._______ über insgesamt 300 Franken gestützt auf zwei kommunale Strafbefehle, die je eine Busse von 100 Franken und Gebühren von 50 Franken auferlegten. Nach erhobenem Rechtsvorschlag wies die Friedensrichterin das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab; im Rekursverfahren reichte die Gemeinde erstmals mit «Exequatur» versehene Strafbefehle ein. Erwägungen • Für die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der Gläubiger die Vollstreckbarkeit des angerufenen Entscheids spätestens im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheids urkundlich nachweisen. • Die im Rekurs neu eingereichten «Exequatur»-Vermerke sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig; die erstinstanzlich eingereichten Strafbefehle belegten die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb die Rechtsöffnung zu Recht verweigert wurde. Entscheid Der Rekurs wurde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt.
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