6B_335/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Willkür

21. Juli

Sachverhalt Von 2012 bis 2017 organisierten A.A.________ und mehrere Mittäter rund 120 fingierte Autounfälle, um unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erlangen, namentlich mittels herbeigeführter Schäden, fingierter Anzeigen und falscher Rechnungen. Verurteilt wegen 97 gewerbsmässigen Betrugsfällen und verschiedener weiterer Straftaten, focht er insbesondere seine Beteiligung an Fällen im Zusammenhang mit Karosseriebetrieben an, die er nicht leitete, sowie die Arglist und das Strafmass. Erwägungen • Die Stellung als Mittäter hängt weder vom Eigentum an den Fahrzeugen noch von der Leitung des Karosseriebetriebs ab: Erforderlich ist lediglich ein vorsätzlicher, wesentlicher und bestimmender Beitrag zum betrügerischen Vorhaben, auch ohne persönliche Ausführung jeder einzelnen Handlung. • Die Arglist ist durch die Organisation fingierter Unfälle mit realen Schäden, den Einsatz von Drittbesitzern, fingierte Strafanzeigen und unwahre Unterlagen gegeben; von den Versicherungen konnten angesichts dieser Massenschäden keine zusätzlichen Abklärungen verlangt werden. • Trotz der Verfahrensdauer liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, unter Berücksichtigung der Komplexität der Akten, der rund hundert Betrugsfälle, der Zahl der beteiligten Personen und der erforderlichen Untersuchungshandlungen. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Verurteilung zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wird bestätigt.
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