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VB.2025.00128

ZH Verwaltungsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung bei ungünstiger Legalprognose

Veröffentlicht am 19. September

Entschieden am 9. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00128
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00128
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.10.2025
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.12.2025 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung nach
Streitgegenstand ist die von den Vorinstanzen abgelehnte bedingte Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug zum Zweidrittelstermin. Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten aus dem Jahr 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit von Kokain, in beschützender Umgebung abstinent, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des Erwachsenenalters und an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Zügen (E. 3.2.2). Die Gutachter bewerteten die Wahrscheinlichkeit von Straftaten insbesondere hinsichtlich Kokainhandels als hoch und legten die diagnostizierten psychischen Störungen in einen engen Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Anlässlich der seither durchgeführten 51 psychotherapeutischen Sitzungen hat der Beschwerdeführer erst damit begonnen, seine ungünstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Hinsichtlich der Suchtproblematik besteht zwar ein Problembewusstsein, jedoch imponiert eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Der weitere Vollzug der Reststrafe ist einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten kann (E. 4.1). Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht angezeigt (E. 4.2.4). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen (E. 4.2.1-5). Entscheidend ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begründete Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine spätere Entlassung respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuführenden Therapien verbessern (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des UP-Gesuchs.
Stichworte:
ADHS
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
DROGENSUCHT
DROGENTEST
GUTACHTEN
KOKAINHANDEL
KOKAINKONSUM
LEGALPROGNOSE
PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG
THERAPIE
VOLLVERBÜSSUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 86 Abs. I StGB
§ 13 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00128
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach ,
hat sich
ergeben:
I.
A.
A,
geboren 1988, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen
Körperverletzung, der Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Die mit Entscheid
des Amts für Justizvollzug vom 22. September 2016 verfügte bedingte
Entlassung aus dem Vollzug von früher verhängten Freiheitsstrafen
(vgl. dazu im Detail unten E. 3.2) wurde widerrufen und die
Rückversetzung zum Vollzug der Reststrafe von 448 Tagen Freiheitsstrafe
angeordnet (Dispositivziffer 2). Unter Einbezug dieser Rückversetzung
wurde A zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 46 Monaten als
Gesamtstrafe verurteilt, unter Anrechnung von 27 durch Haft erstandenen Tagen
(Dispositivziffer 3).
B.
Mit
Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Mai 2024 wurde A des mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz sowie der Hehlerei schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Bülach vom 5. Juni 2019 bestraft, unter Anrechnung von 874 durch Haft
erstandenen Tagen.
C.
befindet sich seit dem 8. Februar 2019 in Haft, dies seit dem 1. Juli
2021 im ordentlichen Strafvollzug der Freiheitsstrafen. Derzeit befindet er
sich im Gefängnis B. Zwei Drittel der Strafen hat er am 1. Dezember
2024 erstanden. Das Strafende fällt auf den 11. November 2027.
D.
Die
Gesuche von A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und um Versetzung ins
Arbeitsexternat wies Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe)
nach erfolgter persönlicher Anhörung vom 6. November 2024 mit Verfügung
vom 13. November 2024 ab.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Dezember 2024
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
13. November 2024, die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
und die Berichtigung des Vollzugsberichts des Gefängnisses B vom
25. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A ab (Dispositivziffer I) und auferlegte
ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.-, welche unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen
wurden (Dispositivziffer II–III).
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom
21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss im
Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2025 und die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. eventualiter die sofortige
Versetzung ins Arbeitsexternat (AEX). In prozessualer Hinsicht beantragte er
eine persönliche Anhörung nach Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die Einsicht in sämtliche
Akten, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung; alles unter Kostenfolgen. Am
24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Ergänzungsschreiben zur
Beschwerde nach, dies unter Beilage des ausgefüllten Formulars zur Prüfung der
Mittellosigkeit. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 erwog das
Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig eine
Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb ihm eine solche nicht von Amtes wegen
zu bestellen sei, und setzte dem Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz
Frist zur Vernehmlassung an (Prot. S. 2 f.).
Die Vorinstanz beantragte am 6. März 2025 unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1
beantragte am 31. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2)
beantragte am 28. April 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 wurden die Rekursakten sowie die
Vollzugsakten dem Beschwerdegegner 1 zugestellt, um dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht zu gewähren (Prot. S. 5 f.). Der Beschwerdeführer
erstattete am 8. Mai 2025 seine Replik unter Einreichung einer Haaranalyse
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. März 2025
zur Abklärung seines Drogenkonsums. Der Beschwerdegegner 1 retournierte am
16. Mai 2025 die Akten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 erwog
das Verwaltungsgericht, aufgrund der Retournierung der Akten sei davon
auszugehen, dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht gewährt worden, und räumte
der Beschwerdegegnerschaft Frist zur Stellungnahme zur Replik des
Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025 ein (Prot. S. 7 f.). Die
Beschwerdegegnerin 2 erklärte am 30. Mai 2025 ihren Verzicht auf eine
weitere Vernehmlassung, der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über
Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels
grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG
e contrario). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es
sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden
darf (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 1; BGE 147 IV 433
E. 2.3).
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer beantragt unter "sinngemässer" Berufung auf
eine persönliche Anhörung bzw. eine mündliche Verhandlung, um
seine Situation nochmals darzulegen und eventuelle Unklarheiten zu beseitigen.
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind,
jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder
Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von
nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere
sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile.
Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den
Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
sondern um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Garantie von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus
Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine
mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der
nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Bundesverfassung
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101];
vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555,
E. 2.2).
Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch
auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des
Verwaltungsgerichts (
Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG]
§ 59 N. 5). Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge
anlässlich der persönlichen Anhörung vom 6. November 2024
(vgl. unten, E. 3.2.6) sowie in seinen Rechtsmittelschriften genügend
darlegen. Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche
Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, weshalb auf eine solche zu
verzichten ist.
2.1.2
Zu beurteilen ist vorliegend, ob
die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug zu Recht abgelehnt haben. Nicht Streitgegenstand ist
demgegenüber eine allfällige Versetzung ins Arbeitsexternat im Sinn von Art. 77a
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).
Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich in seinem Rekurs
vom 12. Dezember 2024
weder Anträge gestellt noch Ausführungen
gemacht, weshalb die Vorinstanz hierüber zu Recht auch nicht befunden hat. Der
Streitgegenstand hat sich mithin verengt (vgl.
Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Auf den beschwerdeweise
gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers um sofortige Versetzung ins
Arbeitsexternat (Sachverhalt E. III) ist daher zum Vornherein nicht
einzutreten.
2.2
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn
es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen ().
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann ().
2.3
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt d
ie bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,
von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In
dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche
nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine
gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer
negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger,
Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253,
mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.2; Benjamin F. Brägger, Das
schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und
Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des
Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu
prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe
abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;
BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,
6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der
bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe
andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die
bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher
zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe
(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).
2.4
Bei der Beurteilung der Legalprognose und
dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,
6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern
nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Donatsch,
§ 50 N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit
rechtsverletzende Ermessensbetätigung läge etwa dann vor, wenn die Behörde auf
eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichten und
allein auf die Vorstrafen abstellen würde (vgl. BGE 133 IV 201
E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem
gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht allein aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa des Wohlverhaltens des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen. Dass sich jemand im engmaschig betreuten und
überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei verhalten kann, lässt keine
Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig
zu bewältigen, zu (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; VGr,
19. August 2024, VB.2024.00179, E. 3.3; vgl. Koller, Art. 86
N. 4 und 10).
3.
3.1
Die
Vorinstanzen lehnten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wegen einer
deutlich getrübten und somit ungünstigen Legalprognose ab. Dabei stützten sie
sich im Wesentlichen auf die strafrechtliche Vorgeschichte des
Beschwerdeführers, auf das psychiatrische Gutachten von Prof.
Dr.
med. C und Dr.
med. D vom
2. Februar 2022, auf die aktenbasierten Risikoabklärungen der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen vom 7. Februar 2022 und vom
24. Mai 2023, auf den Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste des
Kantons J (PDJ) vom 23. Oktober 2024, auf den Vollzugsbericht des Gefängnisses B
vom 25. Oktober 2024 und auf die persönliche Anhörung des
Beschwerdeführers vom 6. November 2024. Diese Sachverhaltsgrundlagen sind
daher nachstehend (E. 3.2) wiederzugeben, soweit dies für die
Entscheidfindung erforderlich ist.
3.2
3.2.1
Gemäss Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom
12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 sieben Mal
verurteilt. Nebst den oben genannten Urteilen (Sachverhalt I.A–B) betrifft dies
folgende Strafen:
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2010: bedingte
Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Fall, etc.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Mai 2012: unbedingte
Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2014: unbedingte
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Busse von
Fr. 500.- wegen Strassenverkehrsdelikten etc.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bellinzona vom 31. März 2014: unbedingte
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2015: unbedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen
Strassenverkehrsdelikten und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen etc.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 des damaligen Amts
für Justizvollzug des Kantons Zürich wurde der Beschwerdeführer bei einer
Reststrafe von zwei Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem
Vollzug der mit Strafbefehl vom 29. Mai 2012 verhängten Freiheitsstrafe
entlassen. Der bedingte Vollzug wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 9. Januar 2014 widerrufen.
Mit dem Urteil vom 24. März 2015 wurde der im Urteil
vom 17. Januar 2010 gewährte bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
widerrufen.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 des Amts für
Justizvollzug wurde der Beschwerdeführer am 22. September 2016 bedingt aus
dem Vollzug der Freiheitsstrafen bei einer Reststrafe von 448 Tagen
entlassen. Am selben Tag wurde er betreffend Betäubungsmitteldelikte
rückfällig, weshalb er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni
2019 unter anderem in den Vollzug der Reststrafe zurückversetzt wurde
(vgl. oben Sachverhalt I.A).
Kurz nach Erlass des vorliegend angefochtenen
Rekursentscheids fand ein weiterer Strafbefehl Eingang in die Akten, welcher im
genannten Behördenauszug 1 gefehlt hatte: Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2011 wurde der
Beschwerdeführer wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer
unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
Aus dem genannten Strafbefehl gehen sodann zwei weitere Vorstrafen aus den
Jahren 2007 und 2009 hervor.
3.2.2
Prof.
Dr.
med. C und Dr.
med. D, Fachärzte
für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
erstatteten am 2. Februar 2022 ihr forensisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Kantons
Zürich. Sie gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der – dem
späteren Urteil vom 21. Mai 2024 zugrunde liegenden (vgl. oben,
Sachverhalt I.B) – Taten an einer Abhängigkeit von Kokain, in beschützender
Umgebung abstinent (ICD-10 F14.21), an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) und an einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen
Zügen (ICD-10 F60.30) gelitten und leide weiterhin daran. Sowohl die
Abhängigkeitserkrankung als auch das ADHS und die Persönlichkeitsstörung hätten
das Ausmass einer erheblichen psychischen Störung mit deutlichen
Beeinträchtigungen im Funktionsniveau in allen Lebensbereichen (S. 62 f.
Frage 1.b; vgl. S. 51 Ziff. IV).
In der Hare Psychopathy
Checklist – Revised (PCL-R) erreiche der Beschwerdeführer nach Zusammenschau
von Akteninformationen und Explorationsergebnis einen Summenwert von 28 Punkten
und sei somit der Gruppe 4 zuzuordnen, die mit einem PCL-R Gesamtwert von 25
bis 32 Punkten eine hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften aufweise.
Die allgemeine Rückfallrate betrage in dieser Gruppe 51 % (S. 47–51).
Zusätzlich zu den Faktoren Vorstrafen und PCL-R-Score werde die
Individualprognose von den psychiatrischen Störungsbildern beeinflusst. Es
bestehe durch die Persönlichkeitsstörung (und verstärkt durch das ADHS) ein
erhöhtes Risiko, impulsiv zu handeln und Konsequenzen nicht zu bedenken. Bisher
habe der Beschwerdeführer weder aus Bestrafung (Freiheitsentzug) lernen noch
sich auf eine kritische Auseinandersetzung mit deliktischem Verhalten einlassen
können. Seine Affekte seien starken Schwankungen ausgesetzt und die
Frustrationstoleranz gegenüber kritischen Rückmeldungen vermindert. Der
übermässige Konsum von Alkohol und Kokain verstärke die Kritiklosigkeit und die
Bereitschaft, impulsiv zu handeln. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer
bisher unter Druck gestanden, seinen lustbetonten, augenblicksverhafteten
Lebensstil aus illegalen Geschäften zu finanzieren. Er sei seit vielen Jahren
im Milieu des Drogenhandels sozialisiert. Neben den Kontakten zur
Herkunftsfamilie seien keine prosozialen Kontakte bekannt. Es komme hinzu, dass
gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine hohe Verschuldung bei Drogenhändlern
bestehe und zu erwarten sei, dass diese ihn nach der Haftentlassung erneut
unter Druck setzen würden. Die Folgen der Persönlichkeitsstörung wiederum
erschwerten den Versuch, die Verschuldung über eine normale Arbeitstätigkeit zu
tilgen. Das Risiko, erneut Handel mit illegalen Substanzen zu betreiben, werde
deshalb als hoch bewertet. Insgesamt sei das Risiko erneuter Straftaten im
bisherigen Umfang hoch. Dies schliesse auch Tätlichkeiten und Drohungen ein
(S. 60 f.).
Mit hoher Wahrscheinlichkeit
seien Straftaten in den bislang betroffenen Deliktbereichen, insbesondere
hinsichtlich Kokainhandel, zu erwarten (S. 63 f. Frage 3). Während
das ADHS eine untergeordnete Rolle spiele, stünden die Kokainabhängigkeit und
die Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Die
Behandlung der Abhängigkeit und der Persönlichkeitsstörung sei möglich, auch wenn
sie mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde und mit Rückschlägen zu rechnen sei.
Angemessen sei eine vollzugsbegleitende psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung nach (S. 64 Frage 4).
3.2.3
Lic.
phil. G,
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen, Bewährungs- und
Vollzugsdienste, JuWe, erstellte am 7. Februar 2022 ihren aktenbasierten
Bericht zur Risikoabklärung (ROS). Ihr lag zu diesem Zeitpunkt das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Februar 2022 noch nicht vor.
Sie hielt fest, in das Fallkonzept würden die Risikoeigenschaften
Dissozialität, risikorelevante Drogenproblematik und Waffenaffinität
aufgenommen (S. 14 f.). Das Risikoprofil beinhalte für Gewaltdelikte
ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Delinquenzrisiko. Für
allgemeine Delinquenz (Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, das
Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie Eigentumsdelinquenz)
beinhalte es ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erheblich erhöhtes
Delinquenzrisiko (S. 16). Der Beschwerdeführer zeige ein
bagatellisierendes und externalisierendes Aussageverhalten sowie eine
eingeschränkte Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft (wiederholte
Delinquenz trotz vollzogener Strafen). Er habe sich motiviert gezeigt, eine
psychiatrische Behandlung zu absolvieren. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit
werde als eher günstig eingeschätzt (S. 17).
In der Risikoabklärung vom 24. Mai 2023 führte lic.
phil. G aus, die
Ausführungen im Gutachten vom 2. Februar 2022 stimmten mit dem Fallkonzept
vom 7. Februar 2022 grösstenteils überein. Dieses werde mit der
Risikoeigenschaft allgemeine Impulsivität ergänzt. Während die Gutachter von
einem hohen Rückfallrisiko betreffend Drohungen und Tätlichkeiten ausgingen,
werde an der Quantifizierung eines lediglich erhöhten Delinquenzrisikos für
hands-off und mittelgradige Gewaltdelinquenz festgehalten. Das fordernde, einschüchternde
bis aggressive (verbale) Verhalten sei weiterhin mit einer hohen
Auftretenswahrscheinlichkeit versehen, habe jedoch bisher kaum zu
strafrechtlichen Konsequenzen geführt (S. 7).
3.2.4
Bevor der Beschwerdeführer ins Gefängnis B verlegt wurde, befand er
sich vom 23. November 2022 bis zum 17. September 2024 im Gefängnis H
in I, Kanton J. PD Dr.
med. K,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und L, Psychologin, PDJ,
wiederholten im Therapiebericht Forensik vom 23. Oktober 2024 die im
Februar 2022 von Prof.
Dr.
med. C gestellten
Diagnosen (S. 6 Ziff. 6; vgl. oben, Ziff. 3.2.2). Im
Berichtszeitraum vom 28. November 2022 bis zum 17. September 2024
hätten insgesamt 51 Sitzungen im Einzelsetting à 60 Minuten in der
Regel in wöchentlicher Frequenz stattgefunden. Darüber hinaus hätten 25
psychiatrische Konsultationen im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung
stattgefunden. Am 18. September 2023, 2. Januar 2024 und 6. Mai
2024 hätten die Urinkontrollen einen positiven Befund auf Kokain ergeben
(S. 3 Ziff. 2).
Der Behandlungsverlauf sei
durch die affektiven Schwankungen je nach Alltagsgeschehen bestimmt worden.
Deshalb seien in den Einzelgesprächen überwiegend aktuelle Probleme,
Disziplinierungen und Konfliktsituationen besprochen worden. Sein Verhalten
kritisch zu hinterfragen, bereite dem Beschwerdeführer nach wie vor Probleme
und sei bisher nur begrenzt möglich gewesen (S. 4 Ziff. 5). Die
Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe begonnen werden können. Es sei
mit dem Beschwerdeführer ein Lebens- und Deliktpanorama erstellt worden, um die
Zusammenhänge zwischen seiner Lebensgeschichte, dem Suchtmittelkonsum und den
begangenen Delikten zu erkennen. Es hätten problematische
Persönlichkeitsanteile definiert werden können, die sich ungünstig auf seine
Entwicklung ausgewirkt hätten. In diesem Prozess habe sich der Beschwerdeführer
offen, ernst und nachdenklich präsentiert, und er habe seine ungünstige
Entwicklung beginnend kritisch betrachten können. Bei einigen Themen habe er
sich emotional betroffen gezeigt und habe Äusserungen gemacht wie "Was
würde ich jetzt anders machen?". Diese Auseinandersetzung habe aufgrund
des instabilen Verlaufs nicht abgeschlossen werden können und sollte im
weiteren Therapieverlauf fortgeführt werden. Die positiven Befunde auf Kokain
habe der Beschwerdeführer mit dem "Effekt der Kontamination" aufgrund
eines körperlichen Kontakts (Geschlechtsverkehr, Küssen) mit einer
konsumierenden Frau erklärt. Er habe auf eine Untersuchung mittels Haaranalyse
bestanden, die nicht genehmigt worden sei. In den Einzelgesprächen seien die
Situationen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen und Gefahren
thematisiert worden. Eine kritische Rückmeldung bezüglich seiner
Leichtsinnigkeit und Beeinflussbarkeit habe der Beschwerdeführer nur bedingt
annehmen können (S. 5 Mitte).
Hinsichtlich der Legalprognose hätten die gemäss Gutachten
und Risikoabklärung bestehenden deliktrelevanten Problemkreise in der
bisherigen Behandlung teilweise adressiert werden können. Der Beschwerdeführer
habe sich grundsätzlich auf eine therapeutische Beziehung einlassen können und
habe sich offen gezeigt für die Thematisierung risikorelevanter Inhalte, wobei
der Verlauf immer wieder durch aktuelle Ereignisse überlagert gewesen sei. Im
gegebenen hoch strukturierten Vollzugssetting hätten sich im Längsschnittverlauf
Verbesserungen im Bereich der Frustrationstoleranz, der Kommunikationsfähigkeit
und der Selbstregulationsfähigkeit gezeigt. Auch habe er mehr Einsicht in die
problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit gewinnen und eine kritische
Auseinandersetzung zulassen können. In Problemsituationen zeigten sich jedoch
nach wie vor dysfunktionale Verhaltensweisen und Schwierigkeiten, Regeln und
Normen zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer habe oft wegen verschiedener
Regelverstösse diszipliniert werden müssen, habe Mühe gehabt, die Verantwortung
für seine Fehler zu übernehmen und habe oft eine bagatellisierende Haltung
gezeigt. Hinsichtlich der Suchtproblematik bestehe zwar ein Problembewusstsein,
jedoch imponiere dabei eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Die
Waffenaffinität sei im Berichtszeitraum nicht thematisiert worden. Aufgrund des
komplizierten Verlaufs und der nach wie vor in Zusammenhang mit den
diagnostizierten psychischen Störungen bestehenden deliktrelevanten
Problembereiche habe die extramurale Legalprognose noch nicht nachhaltig
günstig beeinflusst werden können (S. 7 Ziff. 8). Eine Weiterführung
der Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme nach sei
indiziert. Inwieweit sich eine ambulante Behandlung als hinreichend
deliktpräventiv wirksam erweise, sollte im weiteren Verlauf kritisch beurteilt
werden (S. 8 Ziff. 9).
3.2.5
Gemäss Vollzugsbericht des Gefängnisses B vom 25. Oktober 2024
erscheine der Beschwerdeführer pünktlich und gemäss Vorgaben am Arbeitsplatz.
Er werde innerhalb des Gefängnisses B im Hausdienst beschäftigt. Auch in
diesem Bereich werde er als freundlich, respektvoll und anständig wahrgenommen.
Er habe sich gut ins Team integriert. Die Qualität seiner Arbeit sei gut
(S. 2 Ziff. B.1). Nach der Haft wolle er seine Ausbildung im
IT-Bereich fortführen und einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen
(S. 3 Ziff. B.2). Der Beschwerdeführer habe in einem kriminellen
Umfeld gelebt. In Zukunft sehe er sich im "Graubereich", wolle jedoch
nicht mehr ins Gefängnis zurückkehren, vor allem wegen der Mutter (S. 3
Ziff. C.1). Er habe keine feste Beziehung, jedoch viele Kolleginnen. Die
meisten Frauen, die er kenne, seien substanzabhängig. Er bestreite, ein
Konsumproblem zu haben und sei sich sicher, dass er nicht mehr dealen werde,
sage aber, dass er den Konsum nicht vollständig ausschliessen könne. Der Konsum
habe ihm geholfen, seine ADHS-Symptome zu kontrollieren (S. 3
Ziff. C.2). Im Gespräch mit dem Sozialdienst habe der Beschwerdeführer
keine Einsicht betreffend Umgang mit einer Waffe gezeigt. Er habe sinngemäss
geäussert, wenn ein "Rivale" negative Äusserungen gegen seine Familie
mache, dann kenne er keinen Spass. Wenn es um seine Familie gehe, würde er
erneut eine Waffe einsetzen, um sie zu verteidigen. Seine impulsiven
Verhaltensweisen, die Waffenaffinität und der starke Drang, seine Familie zu
beschützen, könnten in schwierigen Situationen erneut delinquente Handlungen
hervorrufen (S. 5 oben). Den Kontakt zum prokriminellen Umfeld wolle der
Beschwerdeführer nicht abbrechen, da er die Freunde seit seiner Jugend kenne.
Um sich zukünftig von Straftaten zu distanzieren, habe er seine Kundschaft an
Freunde abgegeben. Die Einsicht, dass dieses Verhalten ebenfalls
strafrechtliche Folgen haben könnte, habe er nicht (S. 6 Mitte). Der
Wunsch nach einer beruflichen Weiterentwicklung sei vorhanden. Der
Beschwerdeführer zeige sich offen und bereit, an seinen Problembereichen
arbeiten zu wollen, indem er freiwillig psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme.
Demgegenüber werde als legalprognostisch ungünstig oder zumindest unklar
gewertet, dass sein soziales Umfeld eingeschränkt tragfähig erscheine.
Schliesslich sei unklar, wie der Beschwerdeführer die im Vollzug erprobten
Bewältigungs- und Problemlösestrategien in herausfordernden Situationen
innerhalb seines sozialen Umfelds dauerhaft erfolgreich anwenden könne. Die
Wahrscheinlichkeit, dass er weitere Straftaten begehe, werde als durchaus möglich
eingeschätzt (S. 7 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein ordentliches
Vollzugsverhalten. Aufgrund der genannten Erwägungen werde empfohlen, die
bedingte Entlassung als verfrüht abzulehnen. Die Gefahr eines Rückfalls könne
durch die weitere Strafverbüssung und eine Deliktbearbeitung mutmasslich
gesenkt werden. Bei einer allfälligen bedingten Entlassung werde die Anordnung
einer Bewährungshilfe empfohlen (S. 8).
3.2.6
Anlässlich der Anhörung vom 6. November 2024 gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, er sei bedingt zu entlassen, weil er sich jetzt mit dem Ganzen
auseinandergesetzt habe. Er habe psychologische Hilfe angenommen und sich mit
seiner ganzen Geschichte von Verbrechen bis in die Jugend auseinandergesetzt.
Das solle so nicht mehr weiter gehen in seinem Leben, es reiche jetzt
(S. 2 oben). Betreffend die im Vollzugsbericht des Gefängnisses B
(oben, E. 3.2.5) wiedergegebene Angabe, er würde sich nicht scheuen, eine
Waffe gegen einen Rivalen einzusetzen, gab der Beschwerdeführer an, es gehe um
konkrete Drohungen und um Angriffe gegenüber seiner Familie. Da sei er bereit,
bis ans Ende zu gehen (S. 3 unten). Betreffend die Begünstigung von
Rückfällen durch die mangelnde Abgrenzung von seinem prokriminellen Umfeld
führte er aus, er könne nicht über das Leben von XYZ entscheiden. Wenn dieser
seine "Scheisse" mache, sei das nicht sein Bier. Wenn jemand sein
Freund sei, wolle er ihn nicht von sich abschotten, weil dieser "etwas
hin- und herschiebe". Die Leute seien vielleicht auch nicht alle aktiv.
Die Taten interessierten ihn nicht, sondern der Mensch. Man könne nicht von ihm
verlangen, Freunde aufzugeben, weil sie "Dreck am Stecken" hätten
(S. 4 oben). Angesprochen auf seine Zukunftspläne, gab der
Beschwerdeführer an, er habe einen "Pawn Shop" (Pfandleihe) im Kopf.
Er wolle hierzu einen Businessplan machen. In der IT werde er eh auch bleiben.
Dort könne er sich etwas Eigenes vorstellen. Vielleicht könnte er auch bei Firma M
arbeiten gehen, das wäre schon für den Angestellten-Rabatt super. Auf AEX habe
er keinen Bock mehr. Der Drogenkonsum interessiere ihn nicht. Ob es mal eine
oder zwei Linien gebe, wer weiss. Wenn er auf einem Familienfest sei, wer
weiss. Eigentlich sei es aber vorbei. Es komme auf die Situation an (S. 7
unten).
3.3
Der Beschwerdegegner 1
erwog in der Verfügung vom 13. November 2024, der Beschwerdeführer sei
seit dem Jahr 2010 bisher sieben Mal wegen eines Verbrechens oder Vergehens
verurteilt worden, darunter bereits wiederholt wegen Verbrechens gegen das
BetmG. Er sei bereits zwei Mal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden,
nämlich in den Jahren 2013 und 2016. Die strafrechtliche Vorgeschichte des
Beschwerdeführers sei legalprognostisch deutlich negativ zu berücksichtigen
(S. 9 Mitte E. 12).
Im Hinblick auf das Vollzugsverhalten sei positiv zu werten,
dass der Beschwerdeführer weiterhin an beruflichen Weiterbildungen interessiert
sei und in den Arbeitsbereichen teilweise sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt
habe. Positiv sei ebenso zu werten, dass er in therapeutischen und
sozialarbeiterischen Gesprächen eine hohe Offenlegungs- und
Auseinandersetzungsbereitschaft gezeigt habe. Sonst falle er teilweise mit
einer Einengung seines Fokus auf erlebte Ungerechtigkeiten auf. In hoher Anzahl
sei es zu Disziplinierungen eher geringer Schwere gekommen, teilweise seien
hierbei noch Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren hängig. Zudem habe der
Beschwerdeführer drei Mal eine positive Urinprobe auf Kokain aufgewiesen,
letztmals im Mai 2024. Damit lägen deutliche Hinweise auf einen
deliktrelevanten Kokainkonsum oder zumindest auf eine entsprechende
Kontamination vor, was legalprognostisch negativ gewertet werde. Der Beschwerdeführer
strebe zwar an, in Freiheit grundsätzlich kein Kokain mehr zu konsumieren,
wolle dies aber gemäss Äusserungen an der Anhörung für bestimmte Gelegenheiten
nicht vollständig ausschliessen. Hier könne mit den Äusserungen des
Beschwerdeführers anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung, wonach er nach
der Entlassung direkt nach Kolumbien gehen und dort mit Alkohol sowie eventuell
Drogen einen Totalabsturz provozieren werde, der Bogen zum Therapiebericht der PDJ
gezogen werden, in dem eine Sorglosigkeit betreffend den deliktrelevanten
Drogenkonsum festgehalten worden sei (S. 9 f. E. 12).
Sowohl in sozialarbeiterischen als auch in therapeutischen
Gesprächen im Gefängnis H, im Gefängnis B sowie bei der PDJ habe
bisher keine nachhaltige positive Veränderung der Legalprognose herbeigeführt
werden können. Häufig hätten therapeutische Gespräche im Rahmen von emotionalen
Belastungssituationen zur Konflikt- und Alltagsbewältigung genutzt werden
müssen, weshalb viele Problembereiche noch fortgesetzter intramuraler
Bearbeitung bedürften. Die Waffenaffinität habe therapeutisch bisher gar nicht
bearbeitet werden können. Im Szenario einer bedingten Entlassung per
1. Dezember 2024 bestehe sodann aller Voraussicht nach noch keinerlei
Beziehung mit der therapeutischen Fachperson des Psychiatrisch-Psychologischen
Diensts (PPD; S. 10 Mitte E. 12, auch zum Nachfolgenden).
Für die Zeit nach dem Strafvollzug im Szenario einer
bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin bestünden zwar betreffend
Arbeitstätigkeit verschiedene Ideen, aber keine gesicherte Lösung. Insgesamt
liege im Hinblick auf die strafrechtliche Vergangenheit, das Vollzugsverhalten
(inkl. die zahlreichen Disziplinierungen) und die Zukunft eine deutlich
getrübte Legalprognose vor, weshalb die bedingte Entlassung zum
Zweidritteltermin abzuweisen sei.
Es sei anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit für ein
deliktfreies Leben nach der Entlassung beim Beschwerdeführer im Szenario der
Weiterführung des Strafvollzugs höher sei, als wenn dieser zum
Zweidritteltermin bedingt entlassen werde. Die verbleibende Zeit im
Strafvollzug könne von ihm insbesondere dafür genutzt werden, sich in den
sozialarbeiterischen und therapeutischen Gesprächen weiter mit seinen
Problembereichen auseinanderzusetzen und sich eine gefestigte
Zukunftsperspektive insbesondere betreffend Arbeit und soziales Umfeld zu
erarbeiten. Das provisorisch per Juli 2025 geplante AEX könnte den
Beschwerdeführer zusätzlich zentral in der beruflichen Wiedereingliederung
unterstützen (S. 10 unten E. 12).
3.4
Die
Vorinstanz verwies im angefochtenen Rekursentscheid vom 21. Januar 2025 in
Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich auf die
Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 13. November 2024
(S. 4 E. 4.2). Ergänzend wies sie darauf hin, dem Beschwerdeführer
sei im psychiatrischen Gutachten von Prof.
Dr.
med. C und Dr.
med. D im Jahr 2022 eine deliktrelevante
Kokainabhängigkeit und eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie
eine ADHS diagnostiziert worden. Das Rückfallrisiko für erneute Straftaten,
insbesondere solche hinsichtlich des Kokainhandels, sei hoch. Dies schliesse
auch Tätlichkeiten und Drohungen ein, wobei impulsive Gewalt und Drohgebärden
insbesondere dann zu erwarten seien, wenn der Kokainkonsum fortgesetzt werde
und die psychiatrische Erkrankung unbehandelt bleibe. Die Risikoabklärung vom
7. Februar 2022 bestätige ein erhöhtes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte
und ein erheblich erhöhtes Risiko für allgemeine Delinquenz (S. 4
E. 4.4). In der ambulanten Therapie hätten die deliktrelevanten
Problembereiche zwar adressiert werden können, insgesamt habe die Legalprognose
aber noch nicht günstig beeinflusst werden können (S. 4 f.
E. 4.5). Bedenklich sei nach wie vor die Einstellung des Beschwerdeführers
zum deliktrelevanten Konsum von Kokain. Dass es sich bei allen drei positiven
Urinproben um Kontaminationen gehandelt habe, erscheine als äusserst
unwahrscheinlich; dies auch vor dem Hintergrund, dass Urintests regelmässig
erst dann positiv ausfielen, wenn eine gewisse Substanzmenge in den
Blutkreislauf gelange, was bei einer blossen Kontamination kaum der Fall sein
dürfte (S. 5 E. 4.6). Zuletzt sei es auch zu verbalen Drohungen
gekommen, indem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Disziplinierung
den Zelleneinschluss verweigert habe und den Massnahmenkatalog habe sehen
wollen, ansonsten die Polizei kommen müsse, um ihn einzuschliessen, und er sich
auch mit der Polizei prügeln würde, wenn seinem Anliegen nicht entsprochen
werde (Vorfall vom 8. Juli 2024). Auch wenn der Beschwerdeführer
schliesslich habe beruhigt werden können, habe sich auch hier weiterhin dessen
Impulsivität gezeigt (S. 5 E. 4.7).
Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwar gewisse
Problemfelder therapeutisch angehen können und zeige im Vollzug, insbesondere
was sein Arbeitsverhalten anbelange, auch ein gutes Verhalten. Dennoch habe er
seine Legalprognose bisher noch nicht (genügend) positiv beeinflussen können.
Es sei daher in Berücksichtigung des Vorlebens des Beschwerdeführers, seiner
Persönlichkeit und aktuellen Einstellungen sowie auch der künftigen
Lebensverhältnisse nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen.
Bei einer heutigen Entlassung müsste bei einem Rückfall weitere Delinquenz (z.
B. Drohungen, Verstösse
gegen das BetmG, Verstösse gegen das Waffengesetz etc.) erwartet werden.
Differenzialprognostisch sei der weitere Vollzug der Reststrafe daher
einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der
Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen
Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten
könne. Zudem wären vom Beschwerdeführer vorab weniger weitgehende
Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen. Seit dem 17. September 2024
befinde er sich denn auch bereits im offenen Vollzug des Gefängnisses B
und eine Versetzung ins AEX solle per Mitte 2025 geprüft werden. Der
Beschwerdeführer könne bis dahin auch seine berufliche Perspektive genauer
angehen (S. 5 f. E. 5).
4.
4.1
Die Vorinstanz gelangte zu einer
ungünstigen Legalprognose, indem sie – wie höchstrichterlich gefordert (oben,
E. 2.3) – das künftige Verhalten des Beschwerdeführers mittels einer
Gesamtwürdigung prognostizierte, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit
und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (oben, E. 3.4
bzw. E. 3.3). Diese Gesamtwürdigung ist schlüssig und nachvollziehbar.
Die dabei
vorgenommene Differenzialprognose überzeugt. Unmissverständlich hatten die
psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022 die Wahrscheinlichkeit von Straftaten
insbesondere hinsichtlich Kokainhandel als hoch bewertet und die
diagnostizierten psychischen Störungen in Form einer Kokainabhängigkeit und
einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus
mit dissozialen und histrionischen Zügen in einen engen Zusammenhang mit den
zur Last gelegten Taten gestellt. Die Behandlung dieser Störungen erachteten
sie als möglich, wiesen aber bereits darauf hin, dass diese mehrere Jahre in
Anspruch nehmen dürfte und mit Rückschlägen zu rechnen sei (
oben, E. 3.2.2). Anlässlich der 51
psychotherapeutischen Sitzungen mit der PDJ hat der Beschwerdeführer erst damit
begonnen, seine ungünstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer
wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in
Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Dass gemäss seinen
psychotherapeutischen Behandlern hinsichtlich der Suchtproblematik zwar ein
Problembewusstsein bestehe, jedoch eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung
imponiere (oben, E. 3.2.4), lässt sich anhand seiner in der Anhörung und
in der Vollzugskoordinationssitzung getätigten Aussagen, es komme auf die
Situation an, ob er in Freiheit wieder Kokain konsumieren werde (oben,
E. 3.2.6) bzw. er werde nach der Entlassung direkt nach Kolumbien gehen
und
dort mit Alkohol sowie eventuell Drogen einen Totalabsturz provozieren (oben,
E. 3.3), ohne Weiteres verifizieren. Abgerundet wird dieses Bild durch die
drei positiven Urinproben (dazu im Einzelnen unten, E. 4.2.1) und die
Angaben im Vollzugsbericht des Gefängnisses B, wonach der Beschwerdeführer
ein Konsumproblem bestreite, aber gleichzeitig sage, dass er den Konsum nicht
vollständig ausschliessen könne (E. 3.2.5). Bereits angesichts des engen
Zusammenhangs zwischen der Kokainabhängigkeit bzw. der Persönlichkeitsstörung
mit den begangenen Taten und dem Rückfallrisiko leuchtet die Schlussfolgerung
der Vorinstanz(en) ohne Weiteres ein, der weitere Vollzug der Reststrafe sei
einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der
Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen
Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten
könne (E. 3.3–4).
4.2
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen demgegenüber nicht.
4.2.1
Mit Vehemenz hält er an seinem Standpunkt fest, es lägen keine
beweiskräftigen Belege für den Konsum von Kokain vor, und begründet dies damit,
dass blosse Urinwerte von <50 ng/ml eher auf Kontamination hindeuteten
(S. 2 Ziff. 3). Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Kokain über
Speichelkontakt übertragen werde und niedrige Cut-off-Werte (<50 ng/ml)
eher für Kontamination sprächen (S. 3 Ziff. 3).
Dies trifft grundsätzlich zu.
Der übliche empfohlene Cut-off-Wert (Nachweisgrenze) für Kokain liegt bei 150
bzw. 300 µg/L (vgl. statt vieler: Swiss Guidelines Committee for
Drugs of Abuse Testing [SCDAT], Richtlinien für die Suchtstoffanalytik, 2022,
S. 17 Ziff. 6.3,
https://scdat.ch/documents/SCDAT_Richtlinien_DE_20221206.pdf, zuletzt abgerufen
am 17. Juli 2025). Gemäss den Untersuchungsberichten des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen betreffend die positiven
Urinproben vom 17. September 2023 und vom 2. Januar 2024 wurde ein
Cut-off-Wert von jeweils 50 µg/L angewendet.
Zwar gingen die Vorinstanzen nicht davon aus, die
genannten Urinproben würden einzeln betrachtet einen jeweiligen Kokainkonsum
belegen. Vielmehr sah der Beschwerdegegner 1 in den positiven Urinproben
bloss deutliche Hinweise auf einen deliktrelevanten Kokainkonsum oder zumindest
auf eine entsprechende Kontamination (E. 3.3) und bezeichnete die
Vorinstanz es als unwahrscheinlich, dass es sich bei allen drei positiven Urinproben
um Kontaminationen gehandelt habe (E. 3.4). Nachdem die Laborwerte jeweils
sehr deutlich unter den empfohlenen Cut-off-Werten und damit unter der in den
SCDAT angenommenen Nachweisgrenzen liegen und eine nähere Begründung für die
Annahmen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners fehlt, erscheinen deren
Folgerungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Immerhin ist mindestens von
einer mehrfachen Kontamination auszugehen, was auch der Sachdarstellung des
Beschwerdeführers entspricht. Die in diesem Sinn positiven Urinproben fielen in
den Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 (oben, E. 3.2). Gemäss dem im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich vom 28. März 2025 fiel das Ergebnis auf Kokain und
weitere Wirkstoffe negativ aus, wobei die untersuchten Kopfhaare des
Beschwerdeführers ungefähr den Zeitraum September 2024 bis Februar 2025
widerspiegelten.
So oder anders stellen die positiven Kokaintests lediglich
ein Indiz unter mehreren wie etwa die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers
dar, die eine Sorglosigkeit des Beschwerdeführers betreffend die
Suchtproblematik nahelegen und damit eine weiterbestehende
Therapiebedürftigkeit untermauern (vgl. dazu oben, E. 4.1). Selbst
wenn es sich mithin jedes der drei Male – wie vom Beschwerdeführer angegeben –
um eine Kontamination durch Küssen/Geschlechtsverkehr gehandelt haben sollte,
so würde auch dies die unmittelbare Gegenwart von Kokain im Umfeld des
Beschwerdeführers belegen und vermöchte insbesondere auch angesichts der
Äusserungen des Beschwerdeführers an der Würdigung der Suchtproblematik und
damit an der Gesamtwürdigung der Legalprognose nichts zu ändern. Mithin ist es
angesichts dieses schlüssigen Gesamtbilds unerheblich, ob den genannten
Kokaintests ein Konsum oder lediglich eine Kontamination vorausging, weshalb
vorliegend darauf verzichtet werden konnte, die Beschwerdegegnerschaft zur
Stellungnahme betreffend die oben skizzierten üblichen Cut-off-Werte
einzuladen.
4.2.2
Ins Leere zielt die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze
ihre negative Legalprognose nebst den positiven Urinproben vor allem auf alte
Delikte und zahlreiche Disziplinierungen. Den Disziplinarstrafen massen die
Vorinstanzen kein grosses Gewicht zu, der Beschwerdegegner 1 hielt
vielmehr relativierend fest, diese hätten eine eher geringe Schwere
aufgewiesen, teilweise seien noch Rechtsmittelverfahren hängig (oben,
E. 3.3). Im Vollzugsbericht des Gefängnisses B wurde dem
Beschwerdeführer denn auch ein ordentliches Vollzugsverhalten bescheinigt
(oben, E. 3.2.5). Den Disziplinarmassnahmen kommt im Gesamtkontext
insofern eine Relevanz zu, als sie mit dem Fokus des Beschwerdeführers auf
erlebte Ungerechtigkeiten zusammenzugehören scheinen (vgl. oben,
E. 3.3), sich in diesem Kontext eine mangelnde Verantwortungsübernahme und
eine bagatellisierende Haltung zeigten (E. 3.2.4) und sich im Juli 2024
die weiterhin bestehende Impulsivität des Beschwerdeführers als Problemfeld und
Teil seiner Persönlichkeitsstörung manifestierte, als er sich dem
disziplinarisch verhängten Zelleneinschluss vehement widersetzte (E. 3.4).
Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass sich nicht nur
die "alten Delikte" negativ auf seine Legalprognose auswirken,
sondern auch die Tatsache, dass er sich von diesen offenkundig unbeeindruckt
gezeigt und insbesondere bereits zwei Mal nach einer bedingten Entlassung sowie
einmal nach bedingter Verurteilung innert laufender Probezeit rückfällig
geworden ist (oben, E. 3.2.1). Die strafrechtliche Vorgeschichte des
Beschwerdeführers ist eindrücklich und deren deutlich negative
legalprognostische Berücksichtigung durch die Vorinstanzen nicht zu
beanstanden. Aufgrund der erfolgten Verurteilungen ist irrelevant, ob die
begangenen Delikte mittlerweile "verjährt" sind oder wären. Dass
damals keine ADHS-Behandlung stattfand, mag zutreffen, erscheint jedoch
ebenfalls als kaum bedeutungsvoll, nachdem die psychiatrischen Sachverständigen
vor allem die Kokainabhängigkeit und die Persönlichkeitsstörung in den Zusammenhang
mit den begangenen Taten stellen und dem ADHS diesbezüglich nur eine
untergeordnete Rolle zuschreiben (oben, E. 3.2.2). Zwar ist es mit dem
Beschwerdeführer grundsätzlich als positiv zu werten, dass es seit 2019 keine
deliktrelevanten Vorfälle mehr gab, doch befand er sich in dieser Zeit stets in
Haft. Aus dem Wohlverhalten im engmaschigen Strafvollzugsregime lassen sich nur
beschränkt Rückschlüsse auf das Wohlverhalten in Freiheit ziehen
(vgl. oben, E. 2.4).
Angesichts dessen, dass sich
die Vorinstanzen einlässlich mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers in
der jüngeren Vergangenheit und den aktuellen Therapie- und Vollzugsberichten
auseinandergesetzt haben, ist die vom Beschwerdeführer kritisierte, "übermässige
Gewichtung der Vergangenheit bei Missachtung der Gegenwart" bei der
Erstellung der Legalprognose nicht ersichtlich. Sie wurde denn auch nicht näher
begründet.
4.2.3
Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz auch die Mitwirkung des
Beschwerdeführers in der Therapie und die dort erzielten Erfolge keineswegs
ignoriert. Im Gegenteil vermerkte es die Vorinstanz als grundsätzlich positiv,
dass der Beschwerdeführer regelmässig an ambulanten Therapiesitzungen
teilnimmt. Sie anerkannte, dass sich Verbesserungen im Bereich der
Frustrationstoleranz, der Kommunikationsfähigkeit sowie der
Selbstregulationsfähigkeit zeigten und dass der Beschwerdeführer Einsicht in
die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit gewinnen sowie eine kritische
Auseinandersetzung zulassen konnte. Richtigerweise berücksichtigte sie jedoch
ebenfalls, dass sich in Problemsituationen nach wie vor dysfunktionale
Verhaltensweisen und Schwierigkeiten zeigten, Regeln und Normen zu akzeptieren
(vgl. oben E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer empfindet seine
Impulskontrolle subjektiv als deutlich verbessert, dies lässt sich jedoch so
nicht aus den Akten herauslesen, vielmehr manifestierte sich die weiterhin bestehende
Impulsivität im Juli 2024 in einem handfesten Zwischenfall. Der Schluss der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Legalprognose bisher noch nicht
genügend positiv beeinflussen können, ist mit Blick auf den damit
übereinstimmenden ausführlichen Therapiebericht vom 23. Oktober 2024
(oben, E. 3.2.4) nicht zu beanstanden.
4.2.4
Der Beschwerdeführer erachtet weiter das Gutachten vom 2. Februar 2022
als veraltet. Dieses habe lediglich seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der
damaligen Verfahren klären sollen. Damals sei er depressiv und hoch
medikamentiert gewesen, heute spiegle das Gutachten nicht mehr die Realität
wider. Ein aktuelles Gutachten sei daher zwingend, bevor basierend auf
veralteten Aussagen seine bedingte Entlassung verweigert werde.
schreibt keine Begutachtung durch
Sachverständige vor. Falls dennoch ein Gutachten vorliegt, würdigt das Gericht
dieses grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige
Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Es ist zur
Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist,
nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen.
Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich
die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit
ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse
an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend
ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese
aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden
kann (BGr, 8. Januar 2025, 7B_995/2024, E. 6.2 mit Verweis auf BGE 134
IV 246 E. 4.3).
Entgegen dem Beschwerdeführer hatten sich die
psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022 nicht nur zur Schuldfähigkeit, sondern
auch zur Rückfallgefahr und somit zur Legalprognose zu äussern, was sie denn
auch ausführlich taten (vgl. oben, E. 3.2.2). Aus welchen triftigen
Gründen von den dort getroffenen Feststellungen abgewichen werden sollte, ist
nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dass er damals
an einer Depression gelitten habe, steht sodann im Widerspruch zum Gutachten.
Mit Blick auf den detaillierten ärztlichen Therapiebericht vom 23. Oktober
2024 sind die Problemkreise in psychischer Hinsicht seit der Erstellung des
Gutachtens im Wesentlichen die gleichen geblieben. Insoweit sich die
medizinische "Realität" seither verändert hat, wurde dies durch den
Therapiebericht genügend dokumentiert. Innere Widersprüche oder solche zum
Gutachten aus dem Jahr 2022 sind dabei nicht ersichtlich. Die Einholung eines
neuen Gutachtens ist daher nicht angezeigt.
4.2.5
Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Zunächst ist die
Verweigerung des AEX nach nicht widersprüchlich, solange
dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob eine Zusammenführung alter
Strafverfahren zu tieferen Strafen geführt hätte, ist für die Beurteilung der
Rückfallgefahr unerheblich. Das Vorliegen einer gefestigten oder zumindest
konkreteren Zukunftsperspektive vermag der Beschwerdeführer nicht zu
substanziieren, indem er in der Beschwerde wiederholt, er wolle im IT-Bereich
und/oder mit einem Pfandleihkonzept starten.
4.3
Nach dem
Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des
vorinstanzlichen Ermessens bei der Beurteilung der Legalprognose aufzuzeigen. Entscheidend
ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begründete
Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine spätere Entlassung
respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuführenden
Therapien verbessern (vgl. oben, E. 2.3). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug im Sinn von
wurde demnach zu Recht abgelehnt.
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer eine detaillierte Aufschlüsselung der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten von Fr. 750.- verlangt, ist darin sinngemäss nicht eine
Anfechtung der Auferlegung der Kosten, sondern derer Höhe zu erblicken. Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre
Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die
kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in
einer Verordnung. Gemäss §§ 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB; LS 682) betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4000.-.
Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip
beachtet werden. Demnach dürfen die Kosten nicht in ein offensichtliches
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung geraten und müssen sich in
vernünftigen Grenzen bewegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 27). Im Verwaltungsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel
anhand des Verfahrensaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit festgesetzt.
Die Bedeutung des Verfahrens ist hoch, ging und geht es doch für den
Beschwerdeführer um die Dauer des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen.
Der Aufwand muss angesichts des Aktenumfangs und der bereits vor Vorinstanz
zahlreichen abzuhandelnden Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als hoch
bezeichnet werden. Dementsprechend ist die Höhe der Verfahrenskosten von
Fr. 750.- nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer befindet sich im
Strafvollzug, verfügt über kein Vermögen und schuldet aus den diversen
Strafverfahren Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 62'168.85. Seine
Mittellosigkeit ist demnach ausgewiesen. Die Beschwerde war nicht
offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche
Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt
der
Einzelrichter
1.    Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    405.--
Zustellkosten,
Fr. 1'505.--
Total der Kosten.
3.    Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4.    Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.    Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6.    Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VB.2025.00128Bedingte Entlassung bei ungünstiger Legalprognose
Offizielle Quelle