4A_10/2026
Bundesgericht
Versicherungsvertragsrecht
31. Juli
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer schloss 2000 eine Lebensversicherung mit Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit ab. Nach einer ab 2010 gewährten, später umstrittenen Prämienbefreiung bezahlte er ab 2017 wieder Prämien und verlangte deren Rückerstattung für 2017 und 2018; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab.
Erwägungen
• Die Zusatzbedingungen wurden durch Globalübernahme Vertragsbestandteil; aus den Verweisen in Offerte und Police sowie der sonst unvollständigen Regelung durfte auf ihre Zugänglichkeit geschlossen werden, ohne die Beweislast bundesrechtswidrig umzukehren.
• Nach Ziff. 3.4 der Zusatzbedingungen setzt die Prämienbefreiung neben der gesundheitlichen Einschränkung einen Erwerbsausfall voraus; die sozialversicherungsrechtliche gemischte Methode ist für den privatversicherungsrechtlichen Anspruch nicht massgebend.
• Da der Beschwerdeführer sich als selbständig Erwerbender bezeichnet hatte und kein Erwerbsausfall festgestellt war, bestand für 2017 und 2018 weder ein Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rückerstattung bezahlter Prämien.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.