7B_549/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten

22. Juli

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft erliess gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Nichteinholens des Schweizerischen Führerausweises. Bezirks- und Obergericht traten auf seine Rechtsmittel nicht ein; vor Bundesgericht beanstandete er Verfahrensfehler und erklärte, weshalb ihm eine frühere Einsprache nicht möglich gewesen sei. Erwägungen • Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit der tragenden Erwägung des Obergerichts auseinandersetzt, wonach die dort erhobene Beschwerde verspätet war. • Allgemeine Vorwürfe gegen Polizei und Erstinstanz sowie Ausführungen zur verspäteten Einsprache zeigen nicht auf, welche Rechte oder Rechtsnormen der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt haben soll. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.
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