7B_549/2026
Bundesgericht
Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten
22. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft erliess gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Nichteinholens des Schweizerischen Führerausweises. Bezirks- und Obergericht traten auf seine Rechtsmittel nicht ein; vor Bundesgericht beanstandete er Verfahrensfehler und erklärte, weshalb ihm eine frühere Einsprache nicht möglich gewesen sei.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit der tragenden Erwägung des Obergerichts auseinandersetzt, wonach die dort erhobene Beschwerde verspätet war.
• Allgemeine Vorwürfe gegen Polizei und Erstinstanz sowie Ausführungen zur verspäteten Einsprache zeigen nicht auf, welche Rechte oder Rechtsnormen der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verletzt haben soll.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.