HSU.2026.32

Ag Handelsgericht

Sachenrecht

Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

14. August

Sachverhalt Die Gesuchstellerin verlangte auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über Fr. 106'055.70 nebst Zins. Die Gesuchsgegnerin reichte trotz Fristansetzung und Nachfrist keine Gesuchsantwort ein; die superprovisorische Vormerkung war bereits erfolgt. Erwägungen • Bei Säumnis gelten die Tatsachenbehauptungen als zugestanden, nicht jedoch die Rechtsbegehren; bei Spruchreife ist ein Endentscheid zu fällen. • Da die Handwerkerforderungen und die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist glaubhaft gemacht waren und der Bestand des Pfandrechts weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich erschien, wurde die vorläufige Eintragung bestätigt. • Die Gesuchstellerin muss innert der nicht stillstehenden Frist bis 16. November 2026 die definitive Eintragung einklagen; andernfalls fällt die Massnahme dahin, wobei die Löschung nur auf Gesuch erfolgt. Entscheid Das Gesuch wurde gutgeheissen und die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts vorsorglich bestätigt.
Auf bger.ch öffnen →