8C_463/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Invalidenrente)

31. Juli

Sachverhalt Der 1964 geborene Versicherte stürzte am 22. Oktober 2019 bei der Arbeit von einem Gerüst. Die Suva sprach ihm ab 1. Januar 2023 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % zu; das kantonale Gericht erhöhte diesen auf 38 %, während es die übrigen Begehren abwies. Erwägungen • Die versicherungsinterne neurologisch-psychiatrische Aktenbeurteilung ist schlüssig: Die angestammte Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar, eine leichte sitzende Tätigkeit hingegen vollzeitig mit einer Leistungsminderung von 20 %. • Die abweichende frühere Einschätzung einer lediglich 35%igen Arbeitsfähigkeit erforderte keine ausdrückliche Auseinandersetzung, weil sie wesentlich auf damals vermuteten kognitiven Defiziten beruhte, die später als nicht unfallkausal geklärt wurden. • Da keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestanden, durfte die Vorinstanz auf weitere Abklärungen verzichten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; der Rentenanspruch ab 1. Januar 2023 bleibt auf einem Invaliditätsgrad von 38 % festgesetzt.
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