ATAS/687/2026
GE Cour de justice
Neue Verfügung und gegenstandslos gewordene Beschwerde
13. August
Sachverhalt
Das kantonale Arbeitsamt hatte A______ während fünf Tagen im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt; diese Verfügung wurde auf Einsprache hin bestätigt. Nach der Beschwerde des Versicherten erliess das Amt eine neue Einspracheverfügung, mit der es die angefochtene Verfügung aufhob und ersetzte.
Erwägungen
• Gestützt auf Art. 53 Abs. 3 LPGA kann die Behörde die streitige Verfügung bis zur Zustellung ihrer Vernehmlassung an die Rechtsmittelinstanz, einschliesslich innerhalb der angesetzten Frist zur Stellungnahme, in Wiedererwägung ziehen.
• Die Aufhebung und Ersetzung der angefochtenen Verfügung machen die Beschwerde gegenstandslos; die Sache ist daher als erledigt abzuschreiben.
Entscheid
Die Kammer nahm von der neuen Verfügung Kenntnis, stellte fest, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden war, und schrieb die Sache ab; das Verfahren ist kostenlos.