9C_438/2024
Bundesgericht
Krankenversicherung (medizinische Behandlung)
24. Juli
Sachverhalt
Eine 1999 geborene versicherte Person mit Geschlechtsdysphorie, die Hormone einnimmt, beantragte die Vergütung der Entnahme und Kryokonservierung ihrer Spermien. Der Versicherer lehnte dies ab, doch die Genfer Gerichtsinstanz ordnete die Kostenübernahme an.
Erwägungen
• Die Kryokonservierung stellt keine präventive Massnahme im Sinne von Art. 26 LAMal dar, da sie eine direkte und sichere Folge der Hormonbehandlung der Geschlechtsdysphorie, nämlich die Azoospermie, behebt; sie fällt daher unter Art. 25 LAMal.
• Die Aufzählung in Anhang 1 KLV ist für medizinische Leistungen nicht abschliessend: Mangels qualifizierten Schweigens des EDI zur Geschlechtsdysphorie greift die gesetzliche Vermutung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, wobei die konkreten Voraussetzungen der Leistung erfüllt sind.
Entscheid
Die Beschwerde des Krankenversicherers wird abgewiesen; die Kostenübernahme für die Entnahme und Kryokonservierung wird bestätigt.