300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

LA250013

ZH Obergericht

Vertragsrecht

Beweis sexueller Belästigung durch Vorgesetzten

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 2. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA250013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2026
in Sachen
A._____ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
15. April 2025 (AH220130-L)
Rechtsbegehren der Klägerin:
(Urk. 1 S. 2)
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 17'900 zzgl.
Zins von 5 % seit 23.03.2022 zu zahlen
- 2 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten
der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 15. April 2025:
(Urk. 119 S. 37 = Urk. 122 S. 37)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von
Fr. 10'182.– (brutto = netto) nebst Zins zu 5% seit 23. März 2022 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von
Fr. 4'928.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. (Schriftliche Mitteilung.)
5. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 121 S. 2):
"Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. April 2025 aufzuheben;
es sei die Klage abzuweisen;
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
eventuell
Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 15. April 2025 aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe-
klagten."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 127 S. 2):
"1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 27. Mai 2025 voll-
umfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST)
zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 3 -
Erwägungen:
I.
1. Die Klägerin arbeitete ab dem 9. September 2019 bei der Beklagten als Fach-
ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH in einem 80 %-Pensum.
Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 31. August 2021 per Ende Februar 2022
und bezog ab dem 1. September 2021 einen unbezahlten Urlaub. Am 17. Januar
2022 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Stellenantritt
per 1. März 2022 und einem Arbeitspensum von 60 % ab. Das Arbeitspensum
wurde am 17. März 2022 rückwirkend per Stellenantritt auf 80 % festgesetzt. Seit
Beginn ihrer Tätigkeit bei der Beklagten führte die Klägerin extern bei der Klinik
C._____ Infiltrationen durch.
Am Vormittag des 23. März 2022 fand ein Gespräch unter vier Augen zwi-
schen der Klägerin und D._____ in dessen Büro statt. Gleichentags erstattete die
Klägerin bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige gegen D._____ wegen sexueller Be-
lästigung, nachdem sie sich zuvor per E-Mail an die Stadtpolizei gewandt hatte.
Das Verfahren wurde am 12. März 2024 mittels Verfügung des Stadtrichteramts
Zürich eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 31. März 2022 per 30. Juni
2022 (siehe zu diesem Sachverhalt Urk. 122 S. 4 f., im Rechtsmittelverfahren un-
beanstandet geblieben).
2. Am 30. November 2022 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilli-
gung der paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 23. August 2022 eine Klage ein (Urk. 1
und 3; Rechtsbegehren vorstehend wiedergegeben). Betreffend den Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 122
S. 2 f.) verwiesen werden. Am 15. April 2025 fällte die Vorinstanz das eingangs
zitierte Urteil (Urk. 119 = Urk. 122).
- 4 -
3. Hiergegen erhob die Beklagte am 27. Mai 2025 rechtzeitig (Urk. 120/1;
) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen
(Urk. 121). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Oktober 2025 (Urk. 127; Anträge
vorstehend wiedergegeben). Die Beklagte liess sich am 2. Februar 2026 nochmals
vernehmen (Urk. 129-131). Die Klägerin erklärte daraufhin Verzicht auf eine wei-
tere Stellungnahme (Urk. 132-134). Diese Eingabe ist mit vorliegendem Entscheid
der Beklagten zuzustellen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-120) wurden beigezogen. Auf die Partei-
vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfin-
dung notwendig ist.
II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch-
tenen Entscheides im Umfang der Anträge (). Nicht angefoch-
ten ist die Abweisung der Klage im Fr. 10'182.– zuzüglich Zins übersteigenden Be-
trag (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des angefochtenen Urteils; Urk. 121 S. 2; Urk. 127
S. 2). Diesbezüglich ist der Eintritt der Rechtskraft vorzumerken.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (). Die Berufungs-
instanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechts-
fragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer
5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung
() ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an
einem Mangel im Sinne von leidet. Das setzt voraus, dass der Beru-
fungskläger die beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
relevanten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen ausein-
andersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass-
gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wur-
den bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru-
fungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3; BGer
- 5 -
5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2;
CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler,
Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO II-Reetz, Art. 311 N 36). Es ist nicht Aufgabe der Beru-
fungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten
Mangels zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechts-
schriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstel-
lung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorin-
stanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Be-
gründungsanforderungen grundsätzlich nicht und sind unbeachtlich. Die Beru-
fungsgründe sind in der Berufungsschrift resp. innert der Berufungsfrist vollständig
vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die
Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständi-
gen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Eine Ergän-
zung der Berufung nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist oder im Rahmen
einer spontanen Replik ist mithin unzulässig. Eine fehlende oder unzureichende
Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von
dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3; 5A_979/2014
vom 12. Februar 2015 E. 2.2 m.w.Hinw.).
Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen
genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht
überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin-
stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra-
gen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen.
Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Be-
urteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungs-
begründung und -antwort (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid
erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; 144 III 394 E. 4.1.4;
BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober
2015 E. 2.4.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz "iura novit
curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; ) aber auch im Berufungs-
verfahren.
- 6 -
Den dargelegten Anforderungen genügt die Berufungsschrift in weiten Teilen
nicht. So bleibt teilweise unklar, was die Beklagte konkret rügen will (so insbeson-
dere Urk. 121 S. 10, wonach die Vorinstanz keine Fragen zum thematisierten Wi-
derspruch zwischen den Aussagen der Klägerin gestellt habe, Urk. 121 S. 9, worin
die Beklagte pauschale Ausführungen zum vorliegend nicht zur Anwendung gelan-
genden macht, sowie Urk. 121 S. 12, wonach sie [die Beklagte] an ihren
Vorbringen betreffend den von der Klägerin eingereichten und von der Vorinstanz
berücksichtigten Vergleichsvorschlag festhalte). Auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
3. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz gilt ohne Rücksicht auf den
Streitwert das vereinfachte Verfahren (), wobei das Gericht
den Sachverhalt nach von Amtes wegen feststellt. Dabei
handelt es sich um die sog. soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime,
die vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder
ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran,
dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Die Par-
teien sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu be-
zeichnen. Das Gericht hat sich nur über die Vollständigkeit der Behauptungen und
Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die
Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zu-
rückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess (vgl. BGer 4A _636/2020 vom
20. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.2; s.a. BGE 144 II 65
E. 7.2.4).
4. Bei Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime können im erst-
instanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung
berücksichtigt werden (). Demgegenüber können im Beru-
fungsverfahren – unter Vorbehalt der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme von
(vgl. ) – neue Tatsachen und Beweismittel (No-
ven) entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 121 S. 4) nur unter den Vor-
aussetzungen von berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – ku-
- 7 -
mulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf
(unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und
ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer
5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbe-
hauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter
Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vor-
instanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
Nach dem Gesagten hat die Behauptung der Beklagten, wonach die Klägerin
dem Zeugen E._____ gemäss dessen Notizen mitgeteilt habe, sie werde für eine
Forderung von Fr. 40'000.– in Anspruch genommen, und diese Ansprüche könnten
nur Ansprüche aus Infiltrationen gewesen sei (Urk. 121 S. 13), unberücksichtigt zu
bleiben, zumal die Beklagte weder darlegt, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie
diese Behauptung bereits erhoben hatte, noch, weshalb es sich dabei um ein zu-
lässiges Novum im Sinne des zuvor Ausgeführten handelt. Gleiches gilt in Bezug
auf die Behauptung, die Klägerin habe sich erst sieben Tage nach dem strittigen
Vorfall bei "Frau F._____" gemeldet und zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt
(Urk. 131 S. 10). Abgesehen davon hat die Beklagte Letzteres ohnehin erst in ihrer
Replik vorgebracht (vgl. auch Ziff. II./2.).
III.
1.
1.1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, sie sei von
D._____ – dem (damaligen) Vorgesetzten der Klägerin sowie Geschäftsführer und
Inhaber der Beklagten – anlässlich eines Gesprächs am 23. März 2022 in seinem
Büro auf ihr Gesäss geschlagen worden, und verlangte eine Entschädigung (Art. 5
Abs. 3 GlG) sowie eine Genugtuung ( [i.V.m. ]). Die
Beklagte bestritt demgegenüber, dass sich ein derartiger Vorfall ereignet habe, und
schloss auf Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 53 S. 2).
1.2. In ihrem Entscheid legte die Vorinstanz zunächst die Parteivorbringen sowie
die rechtlichen Grundlagen dar (Urk. 122 S. 6-12). Im Rahmen der Sachverhalts-
- 8 -
feststellung kam sie unter Würdigung der vorliegenden Beweise zum Schluss, dass
sich der Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit wie von der Klägerin geschildert
zugetragen habe, wohingegen die Vorbringen der Beklagten als Schutzbehauptun-
gen zu werten seien (Urk. 122 S. 12-33). Sie qualifizierte in der Folge den Schlag
auf das Gesäss der Klägerin als Diskriminierung durch sexuelle Belästigung im
Sinne von (Urk. 122 S. 33). Unter Berücksichtigung der Umstände sowie
des schweizerischen Medianlohns 2022 setzte sie die Entschädigung gestützt auf
auf Fr. 10'182.– (brutto für netto) fest. Von der Zusprechung einer
Genugtuung gemäss [ i.V.m.] sah die Vorinstanz ab
(Urk. 122 S. 33-35). Im Ergebnis verpflichtete sie die Beklagte zur Bezahlung von
Fr. 10'182.– (brutto = netto) nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2022. Im Mehrumfang
wies sie die Klage ab (Urk. 122 S. 35 und Disp. Ziff. 1).
1.3. Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufung zusammengefasst, die Vorinstanz
sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass D._____ die Klägerin am Gespräch vom
23. März 2022 auf ihr Gesäss geschlagen habe, wobei sie verschiedene prozess-
sowie materiellrechtliche Rügen vorbringt. Die Klägerin schliesst sich demgegen-
über den Erwägungen der Vorinstanz an.
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog nach Würdigung der Aussagen der Klägerin, D._____
sowie der Zeugen G._____, H._____, I._____, Dr. med. E._____ sowie med. pract.
J._____ (siehe Urk. 122 S. 13-24) in Bezug auf den Sachverhalt Folgendes:
2.2. Am 23. März 2022 hätten sich lediglich die Klägerin und D._____ in dessen
Büro befunden, womit es sich um ein Geschehen "unter vier Augen" handle. Die im
Verfahren befragten Zeugen seien bloss sog. Zeugen vom Hören-Sagen. Sie hät-
ten wiedergegeben, was die Klägerin ihnen berichtet habe. Der direkte Beweis
könne aufgrund dieser Konstellation nicht erbracht werden, was indes auch nicht
erforderlich sei. Da "Beweisnot" herrsche, habe die Klägerin den Beweis mittels
Indizien zu erbringen.
Vorliegend hätten sämtliche befragten Zeugen übereinstimmend ausgesagt,
dass die Klägerin ihnen von einem Schlag auf ihr Gesäss durch D._____ berichtet
habe. In diesem Punkt würden sich deren Aussagen mit den Aussagen bzw. Be-
- 9 -
hauptungen der Klägerin decken. Dies stelle ein starkes Indiz dar, dass sich der
Sachverhalt betreffend den Schlag auf das Gesäss wie von der Klägerin behauptet
zugetragen habe.
Die Beklagte führe als Gegenbeweis die Einstellungsverfügung des Stadtrich-
teramtes Zürich vom 12. März 2024 wegen sexueller Belästigung im Strafverfahren
gegen D._____ sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. November 2024 betreffend die Einstellungsverfügung an. In beiden Entschei-
den finde indes keine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der sexuel-
len Belästigung statt, weshalb daraus nichts für das vorliegende Verfahren abge-
leitet werden könne. Abgesehen davon sei das entscheidende Gericht nicht an die
Erwägungen des Strafgerichts gebunden.
Im Weiteren habe die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe D._____
mit ihrem Vorwurf in seiner Ehre angreifen wollen mit der Absicht, eine möglichst
hohe Entschädigung oder eine Saldoklausel zu erwirken, da sie (die Beklagte) die
Klägerin am Gespräch vom 23. März mit einer Forderung von ca. Fr. 200'000.–
konfrontiert habe. Dabei solle es sich um Ansprüche aus einer Vereinbarung be-
treffend "Mitbenutzung der Räumlichkeiten und Tätigkeit als Medizinische Leitung
und Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation" handeln. Die Beklagte
habe jedoch nicht weiter substantiiert, inwiefern aus dieser Vereinbarung eine For-
derung von ca. Fr. 200'000.– resultiere. Und selbst wenn diese oder andere "An-
sprüche" ein Gesprächsthema zwischen der Klägerin und D._____ gewesen sein
sollten bzw. die Klägerin aufgrund dieses Gesprächs solche Ansprüche befürchtet
hätte, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dies der Grund für ihre Klage aufgrund
Diskriminierung wegen sexueller Belästigung sei. Insbesondere spreche die Art der
Darstellung des Vorfalls gegen eine Falschbelastung, zumal das vorgeworfene Ver-
halten – im Vergleich mit sämtlichen möglichen Übergriffen – betreffend seine In-
tensität noch nicht sehr schwerwiegend ausfalle, wie dies zu erwarten wäre, wenn
die Klägerin ihm nach Kräften schaden oder sich eine gute Ausgangslage für eine
hohe Entschädigung oder eine Saldoklausel verschaffen wollte. Dafür, dass ein An-
spruch der Beklagten an den Einnahmen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei
C._____ nicht Gegenstand des Gesprächs vom 23. März 2022 gewesen sei, spre-
- 10 -
che auch der Wortlaut der Sprachnachricht von D._____ vom 18. März 2022 (siehe
zur konkreten Begründung Urk. 122 S. 29). Zudem habe die Beklagte ihre Behaup-
tungen zum Wissen von D._____ hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten im Zu-
sammenhang mit der Tätigkeit bei C._____ angepasst, was den Eindruck ver-
stärke, dass die Einnahmen aus Infiltrationen bei C._____ nicht Gesprächsthema
gewesen seien. Die Sprachnachricht von D._____ kurz vor dem Gespräch vom
23. März 2022 sowie die diesbezügliche Antwort der Klägerin enthielten ebenfalls
keine Hinweise darauf, dass Infiltrationen bei diesem Gespräch thematisiert worden
seien. Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin am 6. April 2022 – und damit
nur fünf Tage nach der Kündigung – einen Vergleichsvorschlag mit einer Saldok-
lausel geschickt habe, widerspreche ebenso dieser Behauptung, zumal nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb die Beklagte bei einem angeblichen eigenen Anspruch der
Klägerin eine Zahlung sowie eine Saldoklausel anbieten sollte. Dieser Vergleichs-
vorschlag könne – entgegen der Ansicht der Beklagten – im vorliegenden Verfahren
berücksichtigt werden, da die Beklagte nicht genügend substantiiert habe, dass
diese Vereinbarung im Rahmen von Vergleichsgesprächen von einem Anwalt an
einen anderen Anwalt geschickt worden sei. Vor diesem Hintergrund müssten
keine weiteren Beweise zum Gesprächsinhalt und auch keine Beweise (Einvernah-
men) zur Behauptung der Beklagten abgenommen werden. Im Übrigen erscheine
es auch nicht plausibel, dass die Klägerin mit Infiltrationen bei einem 20 %-Pensum
innert 31 Monaten Einnahmen von Fr. 666'666.– bis Fr. 1'000'000.– erzielt habe,
was nötig gewesen wäre, damit ein Anspruch der Beklagten von Fr. 200'000.– bis
Fr. 300'000.– und damit von 30 % der Einnahmen resultiert hätte.
Des Weiteren behaupte die Beklagte sinngemäss, dass sich zum Zeitpunkt
des Gesprächs für die Klägerin erkennbar ein Streitfall abgezeichnet habe. Dabei
stütze sich die Beklagte auf die Aussage des Zeugen E._____, wonach ein "Re-
gressfall" Thema des Therapiegesprächs [von ihm] mit der Klägerin gewesen sei.
Weiter habe die Beklagte ihre Behauptung nicht substantiiert. Die Klägerin habe
eingewendet, dass es sich hierbei um ein von ihr geführtes Verfahren gegenüber
der Gesundheitsdirektion gehandelt habe, das im März 2022 bereits bereinigt ge-
wesen sei. Die Aussage des Zeugen E._____ könne nicht dahingehend gedeutet
werden, dass mit dem "Regressfall" die von der Beklagten behauptetermassen am
- 11 -
Gespräch vom 22. März 2022 thematisierten Forderungen von ca. Fr. 200'000.–
gemeint seien, insbesondere, da der Einwand der Klägerin glaubhaft sei. Somit
könne die Behauptung der Beklagten nicht als Indiz für ihren Standpunkt "berück-
sichtigt" werden.
Die Beklagte führe weiter an, die Klägerin habe bereits vor der Besprechung
vom 23. März 2022 den Entschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und
sich dabei die für sie vorteilhaftesten finanziellen Bedingungen verschafft, u.a. in-
dem sie ihr Arbeitspensum rückwirkend von 60 % auf 80 % erhöht oder ausserge-
wöhnliche Akonto-Bezüge getätigt habe (mit Verweis auf Urk. 118 S. 11 f.). Indes
habe die Beklagte nicht weiter substantiiert, inwiefern dies für die vorliegend zu
beurteilende Frage von Relevanz sein sollte, zumal sich die Pönale wegen Diskri-
minierung aufgrund sexueller Belästigung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes
nicht auf den Monatslohn stütze, sondern auf den schweizerischen Durchschnitts-
lohn, welcher beträchtlich tiefer sei als der monatliche Lohn der Klägerin. Somit
könne auch diese Behauptung der Beklagten "unberücksichtigt" bleiben.
Zusammenfassend stimmten die Aussagen der Zeugen betreffend den
Schlag auf das Gesäss der Klägerin durch D._____ überein und stünden überdies
im Einklang mit den Aussagen der Klägerin. Zudem sei die Klägerin eine mehrjäh-
rige Mitarbeiterin der Beklagten gewesen und habe einen sehr guten Lohn erhalten,
weshalb von einem grundsätzlich sehr guten Arbeitsverhältnis gesprochen werden
könne. Und schliesslich habe die Klägerin das Arbeitsverhältnis selber beendet und
es liege eine zeitliche Nähe zwischen dem Gespräch und der Kündigung vor, was
für das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs spreche. Gemäss der allge-
meinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei vor diesem
Hintergrund festzustellen, dass sich die Geschehnisse mit hoher Wahrscheinlich-
keit wie von der Klägerin behauptet zugetragen hätten. Die Einstellungsverfügung
des Stadtrichteramtes Zürich sowie die Verfügung des Obergerichts des Kantons
Zürich betreffend sexuelle Belästigung vermöchten den Gegenbeweis nicht zu er-
bringen. Es seien weder anderweitige Kündigungsgründe ersichtlich noch seien an-
dere klägerische Motive für das Erheben eines solchen Vorwurfs "glaubhaft" ge-
macht worden, vielmehr seien die damit zusammenhängenden Behauptungen der
- 12 -
Beklagten als Schutzbehauptungen zu werten. Damit sei das Gericht von der Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin derart überzeugt, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen wür-
den. Die Klägerin habe somit den Beweis erbracht, dass D._____ ihr auf das Ge-
säss geschlagen habe. Es sei für die rechtliche Würdigung von diesem Sachverhalt
auszugehen (Urk. 122 S. 24 ff.).
3.
3.1 Die Beweislastverteilung bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
im Sinne von richtet sich nach . Die in vorgesehene
Beweislasterleichterung greift bei sexueller Belästigung nach nicht. Die
klagende Partei hat das Verhalten einer beschuldigten Person, namentlich dessen
belästigende und sexuelle oder herabwürdigende Natur, zu beweisen. Dabei ge-
nügt es gemäss Rechtsprechung bereits, das Vorliegen von sexueller Belästigung
durch ein Bündel übereinstimmender Indizien nachzuweisen, beispielsweise auf
der Grundlage indirekter Zeugenaussagen von Angehörigen oder ärztlichen Fach-
personen. Es findet das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit An-
wendung (Feller, Schutz vor sexueller Belästigung im schweizerischen Arbeits-
recht, in: RiU - Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, 2024, S. 20; siehe
auch Lempen/Sheybani, Leitfaden Gleichstellungsgesetz, S. 14 und S. 41 m.w.H.,
Steiger-Sackmann, Kommentar zum GlG, Art. 6 N 180).
3.2. Der Gegenbeweis ist der Beweis, der es dem Prozessgegner ermöglicht, den
Hauptbeweis zu vereiteln. Das Recht auf Gegenbeweis folgt aus . Es
erschöpft sich im Beweis von Umständen, die beim Gericht an der Richtigkeit der
Sachbehauptungen, die Gegenstand des Hauptbeweises bilden, erhebliche Zweifel
wachhalten oder begründen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit ledig-
lich erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird. Eines strikten (Haupt-)Be-
weises (des Gegenteils) bedarf es hierzu nicht (BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli
2025 E. 4.2.3). Welches Beweismass beim Gegenbeweis ausreicht, um den Haupt-
beweis zu erschüttern, richtet sich nach dem Beweismass für den Hauptbeweis.
Gilt für den Hauptbeweis das Regelbeweismass, dann hat der Gegenbeweis schon
dann Erfolg, wenn die damit erhobenen Behauptungen etwas mehr als theoretisch
- 13 -
wahrscheinlich sind. Genügt für den Hauptbeweis die hohe oder überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dann scheitert er erst, wenn der Gegenbeweis eine Wahr-
scheinlichkeit von zirka 25 % erreicht (DIKE-Komm ZPO-Vischer/Leu, Art. 157
N 84).
4.
4.1.
4.1.1. Unter dem Titel "unzulässige Abweisung von Beweismitteln" rügt die Be-
klagte zunächst, die Vorinstanz habe einzig Indizien, welche die Klägerin für die
Richtigkeit ihrer Schilderung der Ereignisse angeführt habe, zugelassen. Hingegen
habe sie wesentliche Indizien nicht zugelassen, mit denen die Beklagte zu bewei-
sen versucht habe, dass sich die Klägerin mit ihren Behauptungen erhebliche fi-
nanzielle Vorteile verschafft und kurz vor der Besprechung Vorkehrungen getroffen
habe, um diese zu sichern und ihren Weggang vorzubereiten.
Konkret habe die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bereits vor dem Ge-
spräch am 23. März 2022 beschlossen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, da sie
nicht mehr in ihren vorher wahrgenommenen Funktionen habe arbeiten können, es
Streit mit ihrem Nachfolger gegeben habe und sie darauf angesprochen worden
sei, dass sie ihre Einnahmen aus den externen Infiltrationen bei der C._____ AG
nicht abrechne. Sie habe deshalb eine für sie finanziell möglichst günstige Gele-
genheit gesucht, sich aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Dabei sei die Behaup-
tung, sie sei sexuell belästigt worden, eine gute, lukrative und rasche Möglichkeit
gewesen, sich aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen (mit Verweis auf Urk. 53 und
Urk. 63 S. 4, 5 und 7). Für das Bestehen einer solchen Absicht habe die Klägerin
mehrere Indizien angeführt:
Zunächst habe sie geltend gemacht, die Klägerin habe wenige Tage vor dem
Vorfall ein Zwischenzeugnis verlangt, ihr Arbeitspensum rückwirkend von 60 % auf
80 % angehoben und sich anschliessend – gänzlich ungewohnt – sofortige Akon-
tozahlungen auf ihren künftigen Lohn auszahlen lassen. Keines dieser Indizien sei
berücksichtigt und keines der offerierten Beweismittel zugelassen worden.
Des Weiteren habe sie vorgebracht, die Klägerin habe im Verfahren stets be-
hauptet, seit Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2019 verbalen sexuellen Anspielungen
- 14 -
ausgesetzt gewesen zu sein, indes habe sie bei ihrer [ersten] Kündigung nichts
Derartiges erkennen lassen. Nach der Kündigung habe sie sich sehr um die Forts-
etzung des per Ende Februar 2022 auslaufenden Arbeitsverhältnisses bemüht und
sich gegenüber D._____ über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sehr er-
freut gezeigt. Auf diesen Widerspruch in den Aussagen der Klägerin habe die Be-
klagte ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass die Klägerin diesen Wider-
spruch im gegen D._____ angestrengten Strafverfahren nicht habe erklären kön-
nen. Die Vorinstanz habe dieses rechtzeitig eingebrachte Indiz unberücksichtigt ge-
lassen, obschon dieser Widerspruch auch dem Obergericht des Kantons Zürich in
seinem Beschwerdeentscheid betreffend die Einstellungsverfügung aufgefallen sei
(mit Verweis auf Urk. 111 E. II./4.2.). Dass die Klägerin in Bezug auf die verbalen
sexuellen Belästigungen zwischen 2019 und 2021 nicht die Wahrheit gesagt habe,
sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden, obwohl dies ein ge-
wichtiges Indiz für die Einstellung des Strafverfahrens gewesen sei und überdies
darauf hinweise, dass sich die Klägerin in Bezug auf die zu beurteilenden Ereig-
nisse nicht an der Wahrheit orientiere.
Schliesslich habe die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe sich nicht
gegen den von ihr behaupteten Übergriff bei den zuständigen Personen gewehrt
und nicht versucht, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Fragen hierzu seien
von der Vorinstanz an der Befragung der Klägerin im Ansatz unterbunden worden.
Im Strafverfahren habe sich die Klägerin zu allen Fragen äussern müssen. Indes
habe sie diese nur ausweichend beantwortet, habe den Vorwurf der sexuellen Be-
lästigung wiederholt, sich Fragen zum Grund für ihre Bemühungen für eine Wieder-
einstellung entzogen und Fragen, weshalb sie sich nicht an die Vorgesetzten ge-
wandt habe, nicht beantwortet (Urk. 121 S. 4 ff.).
4.1.2. Wie gesehen, befasste sich die Vorinstanz eingehend mit dem Vorbringen
der Beklagten, wonach die Klägerin bereits vor der Besprechung den Entschluss
gefasst habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich dabei die für sie vorteil-
haftesten finanziellen Bedingungen zu verschaffen (siehe Urk. 122 S. 27 ff.), quali-
fizierte sie indes letztlich als Schutzbehauptungen (Urk. 122 S. 33). Die Beklagte
setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret ausein-
ander, sondern behauptet weitestgehend losgelöst vom vorinstanzlichen Ent-
- 15 -
scheid, dass ihre Vorbringen sowie die damit zusammenhängenden Beweisofferten
unberücksichtigt geblieben seien. Dies genügt indes nicht, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist. Inwiefern der Vorinstanz eine falsche Beweiswürdigung vor-
zuwerfen ist, ist zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
4.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid unter dem
Titel "Parteivorbringen" die Vorbringen der Beklagten nur unvollständig wiederge-
geben. Sie (die Beklagte) habe – wie vorstehend nachgewiesen – deutlich mehr
und zudem auch andere Indizien geltend gemacht, welche die Unrichtigkeit der
Darstellung der Klägerin nahelegten (Urk. 121 S. 8 mit Verweis auf das in Urk. 121
S. 4 f. Ausgeführte [vorstehend Ziff. 4.1.]).
Es mag zutreffend sein, dass die Vorinstanz die Parteivorbringen in diesem
Abschnitt lediglich zusammengefasst wiedergegeben hat (siehe Urk. 122 S. 6 ff.).
Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern eine ausführliche Darlegung der Vorbringen der
Beklagten in jenem Abschnitt für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevant
war. Abgesehen davon ist die Vorinstanz nicht gehalten, sich näher mit Parteivor-
bringen auseinanderzusetzen, die für ihre Subsumtion letztlich ohne Belang sind
(siehe in diesem Zusammenhang auch nachstehend Ziff. 4.7.2.).
4.3. Die Beklagte beanstandet im Weiteren sinngemäss, die Vorinstanz sei zu Un-
recht davon ausgegangen, dass juristische Personen vom Entlastungsbeweis aus-
geschlossen seien. Beim von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Bundesge-
richtsentscheid (BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013) handle es sich nicht
um einen Leitentscheid, d.h. er sei nicht mit den übrigen Abteilungen abgesprochen
und zudem äusserst rudimentär begründet. Es sei daher sorgfältig abzuwägen, ob
einer juristischen Person ein Entlastungsbeweis zustehe, auch wenn der sexuelle
Übergriff durch ein Organ erfolgt sei. Dass eine Bank, die über "u.U. tausende Di-
rektoren" verfüge, vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen sein solle, wenn einer
dieser Direktoren sich eines sexuellen Übergriffs schuldig mache, sei weder vom
Wortlaut des Gesetzes gedeckt noch logisch. Vorliegend habe es bei der Beklagten
Massnahmen zum Schutz gegen sexuelle Belästigung gegeben. Dies sei sowohl
behauptet als auch mit Beweismitteln unterlegt worden, von der Vorinstanz indes
unberücksichtigt geblieben (Urk. 121 S. 8 f.; s.a. Urk. 131 S. 10 f.).
- 16 -
Das Bundesgericht hielt bereits in einem früheren Entscheid fest, dass der in
vorgesehene Entlastungsbeweis zugunsten des Arbeitgebers auf
den Fall zugeschnitten ist, dass einer der Arbeitnehmer der Belästiger ist und der
Arbeitgeber gestützt auf diese Bestimmung in Anspruch genommen wird. Wenn der
Arbeitgeber selbst die sexuelle Belästigung begeht, erübrigt sich der Nachweis,
dass er alle notwendigen, angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Ver-
hinderung sexueller Belästigung seitens seiner Arbeitnehmer getroffen hat (BGer
4A_330/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.3). Im von der Vorinstanz zitierten Ent-
scheid (BGer 4A_473/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.3) bestätigte das Bundes-
gericht mithin seine Rechtsprechung. Es besteht kein Anlass, von dieser Recht-
sprechung abzuweichen. Insbesondere vermag auch der von der Beklagten ange-
führte Vergleich mit einer Grossbank nicht zu überzeugen. Auf die weiteren Vor-
bringen der Beklagten in diesem Zusammenhang (siehe Urk. 121 S. 8 f.) braucht
demgemäss nicht weiter eingegangen zu werden.
4.4. Die Beklagte beanstandet weiter, im Strafverfahren habe die Anzeigeerstat-
terin grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit, da sie niemanden falsch anschul-
digen dürfe. Der Beschuldigte dürfe hingegen lügen. Aus der Einstellungsverfügung
gehe nicht hervor, weshalb der Anzeigeerstatterin – mithin der Klägerin – die er-
höhte Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Aus diesem Grund habe die Be-
klagte im vorinstanzlichen Verfahren den Beizug der [gesamten] Strafakten bean-
tragt, was die Vorinstanz indes abgelehnt habe. Zwar sei die Vorinstanz nicht an
die "Erwägungen und Resultate im Strafverfahren" gebunden. Es sei jedoch "wi-
dersinnig und ein Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime", wenn im Strafver-
fahren die von Anfang an erhöhte Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin verneint
werde, ihr aber im ebenfalls durch die Untersuchungsmaxime geprägten Zivilver-
fahren im Rahmen der Beweiswürdigung eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert
werde, ohne die Gründe für eine andere Erkenntnis im Strafverfahren auch nur zu
berücksichtigen. Darin sei auch ein Verstoss gegen zu sehen, da diese
Bestimmung eben gerade keine Beweiserleichterungen im Verfahren betreffend
sexuelle Belästigung zulasse (Urk. 121 S. 10).
- 17 -
Die Beklagte geht fehl. Vorliegend lässt sich weder der Einstellungsverfügung
vom 13. März 2024 (Urk. 77/1) noch dem Beschwerdeentscheid vom 13. Novem-
ber 2024 (vgl. Urk. 111) entnehmen, weshalb in jenem Strafverfahren den Aussa-
gen der Klägerin keine "erhöhte Glaubwürdigkeit" zugekommen ist. Inwieweit sich
dies aus den "übrigen" Strafakten ergeben soll, wird von der Beklagten weder aus-
geführt noch ist dies ersichtlich, findet eine diesbezügliche Auseinandersetzung
doch grundsätzlich im (End-)Entscheid statt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf einen Beizug der gesamten Strafakten ver-
zichtet hat. Angemerkt sei, dass das Strafverfahren anderen (prozessualen) Grund-
sätzen sowie Beweisregeln unterliegt und – wie die Beklagte selbst bemerkt – das
Zivilgericht grundsätzlich nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist.
Eine Verletzung von ist sodann von vornherein zu verneinen, zumal
diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (so bereits in
Ziff. III./3.1.).
4.5. Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf, die Klägerin habe im Rahmen der Par-
teibefragung nicht darauf angesprochen werden dürfen, weshalb sie sich nicht an
die intern verantwortlichen Personen [K._____; F._____] gewandt habe (Urk. 121
S. 10 mit Verweis auf S. 7 und dort mit Verweis auf Urk. 101 S. 7). Die Beklagte
legt weder dar, weshalb die von ihr gestellte Ergänzungsfrage entgegen der Vorin-
stanz prozessual zulässig war, noch, inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens
entscheidrelevant gewesen wäre. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
nicht Selbstzweck. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht
kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kei-
nen Einfluss auf den Verfahrensausgang hätte (vgl. BGer 4A_112/2018 vom
20. Juni 2018 E. 3.2). Abgesehen davon sagte die Klägerin auf Ergänzungsfrage
ihrer Rechtsvertreterin aus, sie habe sich am "31. März" telefonisch bei "Frau
F._____" gemeldet und ihr den Vorfall geschildert, womit sie diese Frage letztlich
doch beantwortet hat (siehe Urk. 101 S. 8; s.a. Urk. 49 S. 7).
4.6. Sodann bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz hätte bei einer ungenügenden
Substantiierung "in der Stellungnahme zu den Aussagen des Zeugen E._____" an-
- 18 -
gesichts der Geltung der Untersuchungsmaxime nachfragen müssen (Urk. 121
S. 13). Dem ist indes zu widersprechen. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Ge-
richt bei anwaltlich vertretenen Parteien – wie vorliegend – wie im ordentlichen Pro-
zess zurückzuhalten (vgl. vorstehend Ziff. II./3.). Abgesehen davon führte die Be-
klagte in der erwähnten Stellungnahme aus, es sei unklar, worum es sich bei die-
sem [vom Zeugen E._____ erwähnten] Regressfall handle (Urk. 122 S. 31 mit Ver-
weis auf Urk. 118 S. 4 f.). Mangels entsprechenden Wissens konnte die Beklagte
ihre Behauptung nicht weiter substantiieren, womit der (sinngemässe) Vorwurf der
Vorinstanz und damit auch die Rüge fehl geht.
4.7.
4.7.1. Die Beklagte macht im Weiteren geltend, die Tatsache, dass die Klägerin
sowohl ihren Therapeuten als auch allen anderen als Zeugen einvernommenen
Personen vom Schlag aufs Gesäss erzählt habe, stelle kein "starkes Indiz" für die
Richtigkeit ihrer Behauptungen dar. Insbesondere nicht bei Berücksichtigung ihres
Verhaltens vor der Besprechung mit D._____, des Indizes, dass die Klägerin das
Arbeitsverhältnis an diesem Tag zu für sie möglichst günstigen Bedingungen habe
beenden wollen, sowie der angebotenen Indizien und der Zufallsfunde im Zusam-
menhang mit der Befragung der Therapeuten. Geradezu unhaltbar sei dies, wenn
die Unklarheiten und Ungereimtheiten ausser Acht gelassen würden, welche die
Glaubwürdigkeit der Klägerin im Strafverfahren zerstört hätten (mit Verweis auf frü-
here Ausführungen in der Berufungsschrift). Vor allem die Erkenntnisse des Straf-
verfahrens seien auch für das Zivilverfahren relevant: Verspiele eine Anzeigener-
statterin in einem Strafverfahren die ihr natürlicherweise zukommende erhöhte
Glaubwürdigkeit, so könne sie im Zivilverfahren betreffend den gleichen Sachver-
halt [gemeint wohl: nicht] glaubwürdig sein. Und schliesslich begebe sich die Vor-
instanz in den Bereich der Spekulation, wenn sie eine antizipierte Beweiswürdigung
"über die Auslegung eines Vertrages und einer Sprachnachricht" vornehme. Die
Beurteilung der Vereinbarung – von der nach ihrem klaren Wortlaut nur schriftlich
abgewichen werden dürfe – sei Sache der Gerichte, wobei die entsprechende
Klage noch rechtshängig sei (Urk. 121 S. 12 f.).
- 19 -
4.7.2. Ob der Umstand, dass sämtliche befragten Zeugen übereinstimmend ausge-
sagt hatten, die Klägerin habe ihnen von einem Schlag auf ihr Gesäss erzählt, ein
"starkes" Indiz oder – wie es die Beklagten impliziert – nur ein "schwaches" Indiz
ist, kann letztlich offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat nicht nur dieses Indiz be-
rücksichtigt. Vielmehr zog sie im Weiteren in Betracht, dass die Klägerin eine mehr-
jährige Mitarbeiterin gewesen sei sowie einen guten Lohn erhalten habe, womit von
einem guten Arbeitsverhältnis gesprochen werden könne, die Klägerin das Arbeits-
verhältnis selbst beendet habe und die zeitliche Nähe zwischen dem Gespräch und
der Kündigung für das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs spreche
(Urk. 122 S. 32).
Was das Vorbringen der Beklagten betrifft, die Klägerin habe bereits vor der
Besprechung vom 23. März 2022 beschlossen, das Arbeitsverhältnis zu beenden
und die Anschuldigung nur vorgeschoben, um finanziell zu profitieren, ist Folgen-
des festzuhalten: Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Vorbringen
und vorliegenden Beweise zum Schluss, dass die Entschädigungsforderungen aus
Infiltrationen nicht Thema des Gesprächs vom 23. März 2022 gewesen seien
(Urk. 122 S. 27-31), wobei ohnehin nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Geltend-
machung von Ansprüchen durch die Beklagte ein Grund für die Klage aufgrund
Diskriminierung sein sollte (Urk. 122 S. 28). Diesen schlüssigen Erwägungen der
Vorinstanz, denen die Beklagte nichts Substanzielles entgegensetzt, kann ohne
Weiteres gefolgt werden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang der Vor-
instanz wirft, sie habe sich mit der Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung
über die Auslegung eines Vertrages und einer Sprachnachricht in den Bereich der
Spekulation begeben (Urk. 121 S. 13), übersieht sie, dass die Vorinstanz an dieser
Stelle die zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen sowie die von
D._____ an die Klägerin versandte Sprachnachricht würdigte und in der Folge in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zur Behauptung
der Beklagten verzichtete (vgl. Urk. 122 S. 29). Welche Beweise in diesem Zusam-
menhang konkret zu Unrecht nicht abgenommen worden sein sollen, welche
(rechtserheblichen) Tatsachen mit diesen nachgewiesen hätten werden sollen und
inwiefern das Ergebnis bei Abnahme dieser Beweise konkret anders ausgefallen
wäre, wird von der Beklagte aber ohnehin nicht weiter thematisiert. Die Behaup-
- 20 -
tung, die Klägerin habe wenige Tage vor dem Vorfall ein Zwischenzeugnis verlangt,
ihr Arbeitspensum rückwirkend auf 80 % erhöht und sofortige Akonto-Zahlungen
veranlasst (Urk. 121 S. 5; Urk. 131 S. 8), erachtete die Vorinstanz als nicht rechts-
erheblich. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern diese Behauptungen – entgegen
der Vorinstanz – rechtserheblich sein sollten und dies ist auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich. Im Gegenteil kann der Vorinstanz insofern gefolgt werden, als die be-
haupteten Umstände der Klägerin hinsichtlich einer Entschädigung wegen sexuel-
ler Belästigung keinen Vorteil zu verschaffen vermögen, wird diese doch gestützt
auf den schweizerischen Durchschnittslohn – und nicht gestützt auf den zuletzt er-
zielten Lohn – festgesetzt. Zutreffend mag sodann sein, dass die Vorinstanz nicht
explizit auf den von der Beklagten behaupteten Widerspruch in den Aussagen der
Klägerin eingegangen ist (siehe hierzu Urk. 121 S. 6 mit Verweis auf Urk. 53 mit
Klagebeilage 4 und 5 sowie Urk. 63 S. 3/4). Indes vermag die Beklagte auch daraus
nichts zu ihren Gunsten zu gewinnen. Aus dem Umstand, dass sich die Klägerin
um eine Fortführung des per Februar 2022 auslaufenden Arbeitsverhältnisses be-
müht hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin – entgegen ihren Vor-
bringen – seit 2019 keinen verbalen sexuellen Anspielungen ausgesetzt war. Und
schon gar nicht könnte – selbst wenn die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht seit 2019
keinen verbalen sexuellen Anspielungen ausgesetzt war – daraus ein tragfähiger
Schluss gezogen werden, dass sich die Klägerin folglich in Bezug "auf die zu beur-
teilenden Ereignisse nicht an der Wahrheit" orientiert habe (Urk. 121 S. 6). Entge-
gen der Ansicht der Beklagten lässt sich auch der Einstellungsverfügung nicht ent-
nehmen, dass die Klägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt und dies zur
Einstellung des Strafverfahrens geführt hatte (vgl. Urk. 121 S. 6 und Urk. 77/1).
Und schliesslich ist auch durchaus plausibel, dass ein Arbeitnehmer – trotz (angeb-
licher) sexueller Anspielungen durch den Vorgesetzten – grundsätzlich gerne bei
seinem Arbeitgeber arbeitet, insbesondere wenn die übrigen Rahmenbedingen
stimmen. Aus dem gegen D._____ geführten Strafverfahren vermag die Beklagte
ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal darin – wie bereits die Vorinstanz
zutreffend bemerkte – keine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der
sexuellen Belästigung stattfand. Der blosse Umstand, dass das Strafverfahren ein-
gestellt wurde, stellt kein tragfähiges Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der
- 21 -
Beklagten dar (siehe auch die vorstehend Ziff. III./4.4.). Inwiefern die Klägerin Fra-
gen nur ausweichend oder gar nicht beantwortet hat (Urk. 121 S. 7; Urk. 131 S. 8)
legt die Beklagte sodann nicht genügend dar, sondern verweist pauschal auf das
Befragungsprotokoll des Strafverfahrens (vgl. Urk. 121 S. 7 mit Verweis auf
Urk. 124/2). Abgesehen davon reichte die Beklagte dieses Befragungsprotokoll
erstmals im Berufungsverfahren ins Recht, ohne darzutun, weshalb dies zulässig
sei (vgl. vorstehend Ziff. II./4.), sodass es ohnehin unberücksichtigt zu bleiben hat.
Der Umstand, dass sich die Klägerin bereits seit längerem nicht mehr bei der Be-
klagten wohlgefühlt habe, stellt – selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte –
ebenfalls kein genügend konkretes Indiz für eine Falschbelastung dar, hätte die
Klägerin doch das Arbeitsverhältnis diesfalls jederzeit kündigen können und hätte
sie die Falschbelastung – sofern sie bereits seit 2019 die Beklagte hätte verlassen
wollen – zu einem früheren Zeitpunkt geltend machen können. Demgemäss erüb-
rigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem "Zufallsfund" bei der Aussage
von Dr. med. E._____ (vgl. Urk. 121 S. 11; Urk. 131 S. 11). Soweit die Beklagte
sodann der Ansicht ist, die Klägerin habe nie versucht, sich gegen den von ihr be-
haupteten Übergriff bei den dafür zuständigen Personen zu wehren, ist ihr entge-
genzuhalten, dass die Klägerin vor Vorinstanz ausgeführt hatte, sich "im März" an
"Frau F._____" gewandt zu haben (vgl. Urk. 101 S. 8; Urk. 49 S. 7). Dass und wel-
che (allenfalls weiteren) "tatsächlichen Behauptungen für eine mögliche Motivation
zu einer möglicherweise falschen Aussage" von der Vorinstanz nicht in Erwägung
gezogen worden sind (s.a. Urk. 121 S. 11) und welches Verhalten der Klägerin vor
der Besprechung konkret mit einzubeziehen wäre (Urk. 121 S. 12), ist weder er-
sichtlich noch dargetan. Und schliesslich ist – worauf auch die Vorinstanz zu Recht
hingewiesen hat (vgl. Urk. 122 S. 28) – zu berücksichtigen, dass die Klägerin ledig-
lich eine Handlung von begrenzter Eingriffsintensität (Schlag auf das Gesäss) gel-
tend macht, was für sich allein zwar keinen zwingenden Schluss zulässt, tendenziell
aber gegen ein auf eine maximale Entschädigung ausgerichtetes Aussagenverhal-
ten spricht.
4.7.3. Nach dem Ausgeführten ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz zum Schluss gelangte, die Klägerin habe den (Haupt-)Beweis der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erbracht.
- 22 -
5. Resümierend vermag die Beklagte mit ihren Rügen nicht durchzudringen. In-
sofern bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach D._____
der Klägerin am Gespräch vom 23. März 2022 auf das Gesäss geschlagen hat. Die
Beklagte bringt keine Beanstandungen in Bezug auf die rechtliche Würdigung die-
ses Sachverhalts vor (Urk. 121 S. 14). Demgemäss bleibt es beim vorinstanzlichen
Entscheid. Die Berufung ist somit abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil mit
Bezug auf die Gutheissung der Klage (Dispositiv-Ziffer 1) zu bestätigen (Art. 318
Abs. 1 lit. a ZPO).
IV.
1. Für das Berufungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114
lit. a ZPO).
2. Die Beklagte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Sie ist daher
zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine (volle) Partei-
entschädigung zu bezahlen (). Diese ist ausgehend von einem
Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 10'182.– in Anwendung von § 13 Abs. 1
und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) inklusive Mehrwert-
steuerzuschlag auf Fr. 3'243.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Klageabweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des
Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 15. April 2025 im
Fr. 10'182.– nebst Zins übersteigenden Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
15. April 2025 wird im übrigen Umfang bestätigt.
- 23 -
2. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (betreffend Kosten-
und Entschädigungsfolgen) werden bestätigt.
3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'243.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop-
pels von Urk. 134, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit (Gleichstellungsgesetz). Der
Streitwert beträgt Fr. 10'182.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
Zürich, 2. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Huizinga lic. iur. C. Faoro
versandt am:
- 24 -
fh

Referenzen

Bestimmungsliste

  • LA250013Beweis sexueller Belästigung durch Vorgesetzten
Offizielle Quelle