5A_261/2025
Bundesgericht
Zuteilung des Sorgerechts (Kind nicht verheirateter Eltern)
12. August
Sachverhalt
Das Kind nicht verheirateter Eltern lebte seit deren Trennung bei seiner Mutter, während dem Vater ein schrittweise ausgedehntes Besuchsrecht zustand. Das erstinstanzliche Gericht hatte ab Schulbeginn 2025 eine alternierende Obhut vorgesehen, doch das kantonale Gericht sprach die Obhut unter anderem unter Hinweis auf die elterliche Kommunikation, die jeweilige Verfügbarkeit der Eltern und die Distanz zwischen ihren Wohnorten ausschliesslich der Mutter zu.
Erwägungen
• Die Verweigerung der alternierenden Obhut durfte weder auf eine hauptsächlich schriftliche Kommunikation noch auf Divergenzen gerade hinsichtlich der Aufteilung der Betreuung gestützt werden; ein relevanter Konflikt muss andere das Kind betreffende Fragen betreffen.
• Ein Unterschied im Beschäftigungsgrad genügt nicht, um die alternierende Obhut bei fehlenden spezifischen Bedürfnissen des Kindes auszuschliessen; das kantonale Gericht hat zudem willkürlich eine Reisezeit von mindestens dreissig Minuten angenommen und es unterlassen, den Grundsatz der Stabilität konkret zu prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung zurückgewiesen.