1C_429/2026
Bundesgericht
Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses
1. September
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht beurteilte die fristlose Kündigung einer Klassenlehrperson als ungerechtfertigt und wies die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche an die Personalrekurskommission zurück. In den Erwägungen hielt es fest, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Lehrperson am 31. Juli 2024 geendet.
Erwägungen
• Der Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist weder End- noch Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG; der unteren Instanz verbleibt bei den Entschädigungsansprüchen ein Entscheidungsspielraum.
• Die behauptete Bindungswirkung der vorinstanzlichen Erwägung begründet keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, weil der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG); ein sofortiger Endentscheid ist ebenfalls nicht möglich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.