7B_690/2026
Bundesgericht
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen
23. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob am 25. Mai 2026 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Die Berner Beschwerdekammer hatte ihm zuvor die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und am 31. März 2026 einen baldigen Entscheid angekündigt.
Erwägungen
• Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung setzt voraus, dass die angerufene Behörde trotz entsprechender Pflicht nicht entscheidet und trotz erfolgloser Aufforderung zur beförderlichen Behandlung säumig bleibt; zudem muss der ausstehende Entscheid anfechtbar sein.
• Die blosse Behauptung, die kantonale Verfahrensdauer überschreite die angemessene Frist, genügte angesichts der Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme und der Ankündigung eines baldigen Entscheids weder den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG noch dem Nachweis einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.
Entscheid
Das Rechtsmittel wurde als offensichtlich unzulässig abgeschrieben; dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.