6B_316/2026
Bundesgericht
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
3. September
Sachverhalt
Nach der Bestätigung der strafrechtlichen Verurteilung von B.________ im Berufungsverfahren setzte das kantonale Gericht die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers auf 4'461 Fr. 90 fest und kürzte insbesondere die für die Vorbereitung der Verhandlung und die Berufungserklärung aufgewendete Zeit. Der Anwalt beantragte eine Entschädigung von 8'149 Fr. 60.
Erwägungen
• Die kantonale Begründung, wonach die Kürzungen mit der bereits in erster Instanz erfolgten Rechnungsstellung und der vorgängigen Kenntnis der Akten gerechtfertigt wurden, erlaubte es, den Entscheid nachzuvollziehen und anzufechten; das rechtliche Gehör wurde daher nicht verletzt.
• Die Festsetzung der Entschädigung beruht auf einem weiten Ermessensspielraum; trotz der erheblichen Kürzung ist die Entschädigung, welche namentlich 14 Stunden 15 Minuten anwaltliche Arbeit und 8 Stunden für die Berufungserklärung abdeckt, nicht willkürlich, und der Anwalt legt nicht dar, dass offensichtlich notwendige Verrichtungen unberücksichtigt geblieben wären.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Entschädigung von 4'461 Fr. 90 wird bestätigt.