2C_463/2026

Bundesgericht

Rechtshilfe und Auslieferung

Amtshilfe (MAC)

9. September

Sachverhalt Israel ersuchte die ESTV um Amtshilfe betreffend A.________ und 13 weitere Personen. Wegen geltend gemachter Geheimhaltungsgründe wurde der Sachverhalt des Ersuchens teilweise geschwärzt; die ESTV teilte den Betroffenen dessen wesentlichen Inhalt mit und verfügte die Amtshilfe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Erwägungen • Die Frage, welche Mindestangaben bei eingeschränkter Akteneinsicht nach Art. 28 VwVG und Art. 15 Abs. 2 StAhiG erforderlich sind, ist grundsätzlich einzelfallbezogen und stellte hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. • Die Betroffenen konnten sich trotz Schwärzungen wirksam äussern und Gegenbeweismittel bezeichnen; die Vorinstanz stellte zudem fest, dass die ESTV den wesentlichen Inhalt korrekt mitgeteilt hatte. Die Geheimhaltungsgründe und die Gefährdung internationaler Beziehungen rechtfertigten die Einschränkung im konkreten Fall. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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