1C_743/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung

1. September

Sachverhalt Die Miteigentümer von Parzellen in der Landwirtschaftszone, innerhalb des geschützten Perimeters der Ufer des Rhône, ersuchten um die nachträgliche Bewilligung eines ohne Bewilligung errichteten Tors und Zauns. Die kantonale Behörde verweigerte diese Bewilligung, und die kantonalen Instanzen bestätigten diese Verweigerung. Erwägungen • Die Garantie der erworbenen Rechtsstellung nach Art. 24c LAT setzt voraus, dass die Anlage nach dem bei ihrer Errichtung geltenden materiellen Recht erstellt wurde; die Beweislast hierfür trägt derjenige, der sich darauf beruft, wobei eine gewisse Erleichterung auf den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beschränkt ist, wenn das Alter des Bauwerks den Beweis erschwert. • Die vorgelegten Elemente (wechselnde Aussagen, Familienheft, Fotografien und die behauptete kantonale Pflicht zur Einzäunung) belegten höchstens eine Präsenz in den 1950er- und 1960er-Jahren, nicht aber eine Errichtung im Jahr 1916 oder deren Übereinstimmung mit dem damals anwendbaren Recht; die Verweigerung war daher nicht willkürlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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