CDP.2025.343
NE Tribunal cantonal
CDP.2025.343
20. August
Sachverhalt
Eine arbeitslose Versicherte, deren Dossier ohne ihre Kenntnis an ein Uhrenunternehmen weitergeleitet worden war, antwortete weder auf einen Anruf von einer unbekannten Nummer noch, nach Angaben des Arbeitgebers, auf eine E-Mail. Das ORCT qualifizierte dieses Verhalten als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit und stellte die Taggelder unter Berücksichtigung einer früheren Einstellung während 34 Tagen ein.
Erwägungen
• Da der Empfang der E-Mail und einer Sprachnachricht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt war, konnte einzig das Ausbleiben einer Antwort auf einen Anruf von einer unbekannten Nummer berücksichtigt werden; unter diesen Umständen stellte dies weder ein Inkaufnehmen des Verlusts der Stelle noch eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit dar.
• Art. 21 Abs. 3 OACI verlangt, dass man für das Arbeitsamt innerhalb einer Frist von einem Arbeitstag erreichbar ist, nicht jedoch allgemein für jeden potenziellen Arbeitgeber; ein Verschulden, erst recht ein schweres, konnte daher nicht angenommen werden.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben; der Beschwerdeführerin werden Parteientschädigungen zugesprochen.