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9D_11/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Erlass von Verfahrenskosten nach dem Recht des Kantons Aargau

Veröffentlicht am 1. Oktober

Entschieden am 10. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

III. öffentlich-rechtliche Abteilung: Staatsrecht, Öffentliche Finanzen & Abgaberecht; Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten nach dem Recht des Kantons Aargau, Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 12. Juni 2026 (WBE.2026.229); Verfahren 9D_11/2026) und vom 26. Juni 2026 (WBE.2026.229; Verfahren 9D_12/2026). Erwägungen: 1. 1.1. A.________ (geb. 1966; nachfolgend: der Gesuchsteller) hat Wohnsitz in U.________/AG. Mit mehreren Gesuchen beantragte er bei der Generalsekretärin der Gerichte Kanton Aargau den Erlass der Gerichtskosten, die ihm in Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau sowie solchen vor dem Obergericht des Kantons Aargau auferlegt worden waren. 1.2. Die Generalsekretärin der Gerichte Kanton Aargau wies mit Entscheid vom 19. Mai 2026 die Kostenerlassgesuche ab. 1.3. Der Gesuchsteller gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei er hauptsächlich um Erlass der ihm in sechs namentlich genannten Verfahren ersuchte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren als rechtlich oder tatsächlich komplex beurteile, sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen. 1.4. Das Verwaltungsgericht erliess am 12. Juni 2026 eine Zwischenverfügung, beschränkt auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessaussichten erwog das Verwaltungsgericht in summarischer Prüfung, dass Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit gestundet oder erlassen werden könnten (). Der Gesuchsteller beanspruche für sich, mittellos zu sein, wozu er auf offene Schulden von Fr. 90'000.- und seinen gesundheitlichen Zustand verweise. Eine "dauernde Mittellosigkeit" sei indes nicht hinreichend nachgewiesen. Selbst wenn eine solche bestünde, müsste das öffentliche Interesse an der rechtsgleichen Durchsetzung der Kosten als überwiegend erachtet werden. Hinzu komme, dass die erlassbetroffenen Kosten zumindest teilweise auf leichtfertiges Prozessieren seitens des Gesuchstellers zurückzuführen seien. Unter dem Aspekt der Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei folglich von Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb offenbleiben könne, ob (auch) Prozessarmut gegeben sei. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei aus diesen Gründen abzuweisen und dem Gesuchsteller sei eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- anzusetzen. 1.5. Am 24. Juni 2026 ersuchte der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juni 2026, wozu er insgesamt elf Anträge stellte. Das Verwaltungsgericht trat auf das Gesuch nicht ein (Verfügung vom 26. Juni 2026). Es hielt fest, dass aus ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abzuleiten sei, sofern die Umstände sich seit dem Entscheid wesentlich geändert hätten oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erhebe, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; 120 |b 42 E. 2b). Der Gesuchsteller habe in seinem Wiedererwägungsgesuch keine neuen bzw. veränderten Sachumstände vorgetragen. weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. 1.6. Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 6. Juli 2026 an das Bundesgericht. In seiner 20 Seiten umfassenden Rechtsschrift erhebt er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, wobei diese sich gleicherweise gegen die Verfügung vom 12. Juni 2026 und jene vom 26. Juni 2026 richtet. In der Hauptsache stellt er eine ganze Reihe von Anträgen, die - soweit sie nicht ohnehin ausserhalb des Streitgegenstandes liegen - auf die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen hinauslaufen. Darüber hinaus beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, der Eingabe sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dies unter superprovisorischer Anordnung. Schliesslich sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. 1.7. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2026 hat das Bundesgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung angeordnet. 2. , Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

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