9C_33/2025

Bundesgericht

Krankenversicherung

Krankenversicherung

29. Juli

Sachverhalt Die A.________ AG focht ein Teilurteil des bernischen Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten im Bereich der Krankenversicherung an. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens einigten sich die Parteien aussergerichtlich und beantragten übereinstimmend dessen Abschreibung. Erwägungen • Die aussergerichtliche Einigung ist als sinngemässer Beschwerderückzug zu behandeln; das Verfahren wird daher nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben. • Die reduzierten Gerichtskosten sind angesichts der übereinstimmenden Anträge je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den solidarisch haftenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Entscheid Das Beschwerdeverfahren wurde infolge aussergerichtlicher Einigung als gegenstandslos abgeschrieben.
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