9C_33/2025
Bundesgericht
Krankenversicherung
29. Juli
Sachverhalt
Die A.________ AG focht ein Teilurteil des bernischen Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten im Bereich der Krankenversicherung an. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens einigten sich die Parteien aussergerichtlich und beantragten übereinstimmend dessen Abschreibung.
Erwägungen
• Die aussergerichtliche Einigung ist als sinngemässer Beschwerderückzug zu behandeln; das Verfahren wird daher nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben.
• Die reduzierten Gerichtskosten sind angesichts der übereinstimmenden Anträge je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den solidarisch haftenden Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Entscheid
Das Beschwerdeverfahren wurde infolge aussergerichtlicher Einigung als gegenstandslos abgeschrieben.