PE26.001372

VD Tribunal cantonal

Straftaten

PE26.001372

21. August

Sachverhalt In einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zum Besuchsrecht ihrer Tochter beschuldigte Y.________ X.________ der Gewalt, der Drohungen und des Tötens von Personen. X.________ erhob Strafanzeige wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede; die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Sache ein mit der Begründung, die vor dem Friedensgericht gemachten Äusserungen seien strafrechtlich nicht relevant. Erwägungen • Die Aussagen schrieben X.________ objektiv mehrere Straftaten zu und waren daher trotz ihrer Formulierung vor einer Justizbehörde in einem elterlichen Konflikt klar ehrverletzend. • Der blosse gerichtliche Kontext rechtfertigt die Äusserungen im Sinne von Art. 14 StGB nicht; diese Rechtfertigung war im Übrigen nicht geprüft worden, und das Vorliegen von Entlastungsbeweisen konnte vor der Untersuchung nicht angenommen werden. Das Nichteintreten verstieß somit gegen Art. 310 StPO und den Grundsatz in dubio pro duriore. Entscheid Beschwerde gutgeheissen, Verfügung aufgehoben und Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
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