4A_403/2026
Bundesgericht
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, in verschiedenen Verfahren
19. August
Sachverhalt
A.________ erhob elektronisch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in verschiedenen kantonalen Verfahren. Nach Aufforderung präzisierte er seine Eingaben und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Die Eingaben genügten den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; insbesondere fehlte eine hinreichend klare und detaillierte Darlegung der gerügten Rechtsverletzungen, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten war.
• Unabhängig davon waren die Eingaben wegen augenfällig querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nach Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden A.________ auferlegt.