4A_403/2026

Bundesgericht

Obligationenrecht (allgemein)

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, in verschiedenen Verfahren

19. August

Sachverhalt A.________ erhob elektronisch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in verschiedenen kantonalen Verfahren. Nach Aufforderung präzisierte er seine Eingaben und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Die Eingaben genügten den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; insbesondere fehlte eine hinreichend klare und detaillierte Darlegung der gerügten Rechtsverletzungen, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten war. • Unabhängig davon waren die Eingaben wegen augenfällig querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung nach Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden A.________ auferlegt.
Auf bger.ch öffnen →