4D_103/2026
Bundesgericht
Mietvertrag
29. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Genfer Urteil in Mietsachen. Da seine Unterschrift unleserlich war, setzte ihm das Bundesgericht Frist zur Behebung des Mangels in seiner Rechtsschrift; er beseitigte den Mangel jedoch nicht innert der angesetzten Frist.
Erwägungen
• Die Rechtsschrift musste unterzeichnet sein; nach gültiger Zustellung der Aufforderung zur Behebung der unleserlichen Unterschrift hat der Beschwerdeführer den Mangel innert der angesetzten Frist nicht behoben.
• Die Zustellung gilt an der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Adresse als gültig erfolgt, ungeachtet der Rücksendung des Briefs mit dem Vermerk «destinataire introuvable»; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.