4D_103/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag

29. Juli

Sachverhalt A.________ erhob Beschwerde gegen ein Genfer Urteil in Mietsachen. Da seine Unterschrift unleserlich war, setzte ihm das Bundesgericht Frist zur Behebung des Mangels in seiner Rechtsschrift; er beseitigte den Mangel jedoch nicht innert der angesetzten Frist. Erwägungen • Die Rechtsschrift musste unterzeichnet sein; nach gültiger Zustellung der Aufforderung zur Behebung der unleserlichen Unterschrift hat der Beschwerdeführer den Mangel innert der angesetzten Frist nicht behoben. • Die Zustellung gilt an der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Adresse als gültig erfolgt, ungeachtet der Rücksendung des Briefs mit dem Vermerk «destinataire introuvable»; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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