1C_763/2025
Bundesgericht
Öffentliches Dienstrecht; Beendigung des Dienstverhältnisses
13. August
Sachverhalt
Die Stadt Lausanne kündigte das Dienstverhältnis von A.________ wegen Ablaufs seines Anspruchs auf Lohnfortzahlung per 31. Juli 2024; das Kantonsgericht bestätigte die Kündigung. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens zog A.________ seine Beschwerde zurück.
Erwägungen
• Wer eine Beschwerde zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und trägt die bis dahin entstandenen Gerichtskosten; ein Abweichen von dieser Regel war nicht angezeigt.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.