B-8049/2025

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung

27. August

Sachverhalt Eine Restaurations- und Hotelgesellschaft bezog von März 2020 bis April 2022 Kurzarbeitsentschädigung, unter anderem für zwei Lernende. Das SECO forderte dafür Fr. 15'609.05 zurück, weil eine Bewilligung der kantonalen Amtsstelle gefehlt und der Betrieb während der relevanten Monate nicht behördlich geschlossen gewesen sei. Erwägungen • Eine vorgängige ausdrückliche Bewilligung der kantonalen Amtsstelle für Kurzarbeitsentschädigung an Lernende ist gesetzlich nicht erforderlich; deren rechtskräftiger Verzicht auf Einsprache deckte die korrekt deklarierten Lernenden ab. • Das behördliche Verbot des Restaurationsbetriebs bestand trotz zulässigem, umsatzmässig marginalem Take-away-Angebot fort; die kantonale Amtsstelle durfte dies als Betriebsschliessung qualifizieren. Da Ausbildung und Lohnfinanzierung gesichert waren, war die Leistungsausrichtung rechtmässig und eine Wiedererwägung mangels zweifelloser Unrichtigkeit ausgeschlossen. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde; die Rückforderung wurde aufgehoben, auf die Begehren um Aufhebung der ursprünglichen Revisionsverfügung und um Feststellung der Rechtmässigkeit wurde nicht eingetreten.
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