7B_493/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
29. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm eine Strafuntersuchung gegen eine angezeigte Staatsanwältin nicht an; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Der Anzeigeerstatter gelangte anschliessend mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Dem Strafantragsteller fehlt die Beschwerdelegitimation, weil kein behaupteter Zivilanspruch gegen die angezeigte Staatsanwältin besteht und eine unzulässige staatliche Gewalt weder geltend gemacht noch ersichtlich ist.
• Die Berufung auf die Stellung als Strafantragsteller setzt eine hinreichend substanziierte Verletzung des Strafantragsrechts voraus; zudem erlaubt diese Legitimation keine materielle Anfechtung der Nichtanhandnahme.
• Auch formelle Rügen nach der Star-Praxis liegen nicht vor, da die Beschwerde gerade eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids bezweckt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und unzureichender Begründung nicht eingetreten.