7B_493/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

29. Juli

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm eine Strafuntersuchung gegen eine angezeigte Staatsanwältin nicht an; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Der Anzeigeerstatter gelangte anschliessend mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Erwägungen • Dem Strafantragsteller fehlt die Beschwerdelegitimation, weil kein behaupteter Zivilanspruch gegen die angezeigte Staatsanwältin besteht und eine unzulässige staatliche Gewalt weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. • Die Berufung auf die Stellung als Strafantragsteller setzt eine hinreichend substanziierte Verletzung des Strafantragsrechts voraus; zudem erlaubt diese Legitimation keine materielle Anfechtung der Nichtanhandnahme. • Auch formelle Rügen nach der Star-Praxis liegen nicht vor, da die Beschwerde gerade eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids bezweckt. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und unzureichender Begründung nicht eingetreten.
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