5A_746/2025

Bundesgericht

Personenrecht

Bereinigung des Zivilstandsregisters

25. August

Sachverhalt Der südsudanesische Beschwerdeführer wurde 2019 für die Ehevorbereitung mit dem Geburtsdatum xx.xx.1987 ins Zivilstandsregister eingetragen; als Belege dienten insbesondere ein Pass und zwei Age Assessment Certificates. Er verlangte später die Berichtigung auf xx.xx.1996, blieb damit aber vor Bezirks- und Obergericht erfolglos. Erwägungen • Die Berichtigung nach Art. 42 ZGB setzt den Nachweis voraus, dass der Eintrag bereits bei seiner Vornahme formell oder materiell unrichtig war; diesen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer nicht. • Weder die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme noch der griechische Asylausweis belegten, dass der Pass gefälscht oder dem Zivilstandsamt die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsjahrs bekannt war; die vorinstanzliche Beweiswürdigung war daher nicht willkürlich. Entscheid Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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