5A_746/2025
Bundesgericht
Bereinigung des Zivilstandsregisters
25. August
Sachverhalt
Der südsudanesische Beschwerdeführer wurde 2019 für die Ehevorbereitung mit dem Geburtsdatum xx.xx.1987 ins Zivilstandsregister eingetragen; als Belege dienten insbesondere ein Pass und zwei Age Assessment Certificates. Er verlangte später die Berichtigung auf xx.xx.1996, blieb damit aber vor Bezirks- und Obergericht erfolglos.
Erwägungen
• Die Berichtigung nach Art. 42 ZGB setzt den Nachweis voraus, dass der Eintrag bereits bei seiner Vornahme formell oder materiell unrichtig war; diesen Nachweis erbrachte der Beschwerdeführer nicht.
• Weder die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme noch der griechische Asylausweis belegten, dass der Pass gefälscht oder dem Zivilstandsamt die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsjahrs bekannt war; die vorinstanzliche Beweiswürdigung war daher nicht willkürlich.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.