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9C_422/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2019 und 2022

Veröffentlicht am 21. Oktober

Entschieden am 21. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_422/2025
Urteil vom 21. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2019 und 2022,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2025
(II 2024 48).
Sachverhalt:
A.
A.________ war bis 31. Dezember 2019 als Jurist im Rechtsdienst bei der B.________ AG tätig. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2022 arbeitete er als Jurist im Rechtsdienst bei der Stiftung C.________, bevor er vollumfänglich pensioniert wurde. Im Rahmen von Teilpensionierungen tätigte er drei Kapitalbezüge von den Pensionskassen - am 1. Januar 2016 von Fr. 226'854.15, am 1. Januar 2019 von Fr. 192'745.50 und am 1. Juni 2022 von Fr. 608'641.40.
B.
Die Schwyzer Steuerbehörden rechneten die letzten beiden Kapitalbezüge zur Satzbestimmung zusammen, weil aus steuerlicher Sicht nur zwei Kapitalbezüge akzeptiert würden. Sie veranlagten A.________ am 31. August 2022 für die Steuerperiode 2019 mit einer steuerbaren Kapitalabfindung von Fr. 192'700.- (für die kantonalen Steuern zum Satz von Fr. 32'000.-, für die direkte Bundessteuer zum Satz von Fr. 801'300.-) und für die Steuerperiode 2022 mit einer steuerbaren Kapitalabfindung von Fr. 608'600.- (für die kantonalen Steuern zum Satz von Fr. 32'000.-, für die direkte Bundessteuer zum Satz von Fr. 801'300.-). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 22. April 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. August 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der Einspracheentscheid und die Veranlagungsverfügungen aufzuheben und die Kapitalbezüge seien unabhängig voneinander und ohne Addition beim Steuersatz zu veranlagen. Die zu viel bezahlten Steuerbeträge seien ihm samt Zins zurückzuerstatten. Zudem verlangt er eine Parteientschädigung.
Die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht () eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und ). Der Beschwerdeführer ist gemäss und (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, der die früheren Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Veranlagungsverfügungen beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil 9C_5/2025 vom 25. September 2025 E. 1.2).
2.
2.1. Nach ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (); dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1; Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten () oder die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung () gerügt werden. Das Bundesgericht prüft in dieser Hinsicht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3). Begnügt sich der Beschwerdeführer damit, vor Bundesgericht dieselbe Rechtsschrift wie im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, findet von vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt (BGE 134 II 244 E. 2.3).
2.2. Die rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 ff.) bestehen fast durchwegs aus Textblöcken, die der Rechtsschrift vom 27. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht entnommen und in der Beschwerde neu angeordnet worden sind. Lediglich der einleitende Absatz auf S. 5, die Rüge auf S. 6 betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung, zwei kurze Absätze auf S. 7, die Rüge der Gehörsverletzung auf S. 8 sowie eine kurze Ergänzung auf S. 8 f. zum Motiv des Kapitalbezugs der Altersleistung entstammen nicht wörtlich der Rechtsschrift vom 27. Mai 2024. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich begründet und sich namentlich dazu geäussert hat, weshalb die steuerliche Beschränkung auf zwei Kapitalbezüge unter altem (bis 31. Dezember 2023 geltendem) Recht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage benötige und die diesbezüglichen Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) sachgerecht seien, durfte sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht weitgehend wortgetreu als Beschwerde an das Bundesgericht einzureichen. Vielmehr hätte er sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als der jahrelang als Jurist tätige Beschwerdeführer nicht als Laie gelten kann. Auf die wörtlichen Wiederholungen und die für sich alleine der Begründungspflicht nicht genügenden kurzen Ergänzungen (auf Seite 7) ist damit nicht weiter einzugehen.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist bzw. die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen hat.
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe keine Praxis der ESTV nachgewiesen, wonach drei Kapitalbezüge steuerlich akzeptiert werden müssten. Der Umstand, dass einige Kantone bei den kantonalen Steuern drei Bezüge akzeptieren und diese Praxis auch bei der direkten Bundessteuer verfolgen würden, lasse nicht auf eine schweizweite Praxis der ESTV schliessen.
Inwieweit die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass die ESTV bei der direkten Bundessteuer drei Kapitalbezüge akzeptiere. Als Nachweis hat er Unterlagen eingereicht, wonach in den Kantonen Thurgau und Solothurn nicht bloss bei den kantonalen Steuern, sondern auch bei der direkten Bundessteuer drei Kapitalbezüge akzeptiert würden. Da die Veranlagung und der Bezug der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt () und es nahe liegt, dass die Kantone ihre Praxis bei den kantonalen Steuern auch bei der direkten Bundessteuer anwenden, kann alleine aus dem Vorgehen zweier Kantone nicht geschlossen werden, es liege eine schweizweite Praxis der ESTV vor. Nachdem der Beschwerdeführer eine solche Praxis behauptet hat, hätte er den entsprechenden Nachweis erbringen müssen, etwa durch die Vorlage von Weisungen, Kreisschreiben etc. der ESTV. Weil er diesen Nachweis nicht erbracht hat, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die ESTV im vorliegenden Fall ausdrücklich die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die direkte Bundessteuer beantragt hat.
3.2. Was die angebliche Gehörsverletzung betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Argumente des fehlenden Teuerungsausgleiches und des Inflationsschutzes ignoriert und ihm stattdessen unterstellt, er habe den Kapitalbezug in drei Schritten ausschliesslich aus steuerlichen Gründen gewählt.
Die Vorinstanz erwog, dass die Umstände des Einzelfalls nicht massgebend seien, sondern mehr als zwei Kapitalbezügen in jedem Fall steuerlich die Anerkennung zu versagen sei. Da der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht rechtsgenügend infrage stellt (vorne E. 2.2), spielt sein Motiv, weshalb er das Kapital in drei Schritten bezogen hat, keine Rolle. Die Vorinstanz durfte ohne Gehörsverletzung darauf verzichten, sich mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu befassen. Damit gehen auch die Ausführungen in der Beschwerde an das Bundesgericht zum Motiv des Kapitalbezugs an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. Sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger

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  • 9C_422/2025Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2019 und 2022
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