KC25.047046
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG
27. August
Sachverhalt
Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung des von X.________ erhobenen Rechtsvorschlags im Umfang von 70 Fr. in einer durch die Police Région Morges eingeleiteten Betreibung erteilt. X.________ hat Beschwerde erhoben, indem er den Entscheid pauschal anfocht, auf ein früheres Schreiben verwies und sich weigerte, die zusätzlichen Kosten zu bezahlen.
Erwägungen
• Die dem summarischen Verfahren unterstellte Beschwerde muss hinreichend begründet sein und Anträge enthalten; sie hat sich mit der angefochtenen Begründung genau auseinanderzusetzen und die massgeblichen Aktenstücke zu bezeichnen.
• Die Beschwerdeführerin bestreitet den Grund, wonach der eingereichte vollstreckbare Strafbefehl einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellte, nicht substanziiert und stellt keinen Antrag; ihre Beschwerde ist daher unzulässig, ohne dass diese Mängel gestützt auf Art. 132 oder 56 ZPO behoben werden könnten.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten und ohne Parteientschädigung.