6B_122/2026
Bundesgericht
Strafzumessung, Verweigerung des bedingten Vollzugs (Verleumdung usw.)
29. Juli
Sachverhalt
Nachdem A.________ mehrere Angriffe erfunden und seine Ehefrau gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Zivilrichter wahrheitswidrig belastet hatte, unterliess er es zudem während eines Jahres, die seinen Kindern geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Verurteilt zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, davon neun Monate mit bedingtem Vollzug, focht er insbesondere die rechtliche Qualifikation sowie Art und Höhe der Strafe an.
Erwägungen
• Die dem Zivilrichter gegenüber erhobenen wahrheitswidrigen Anschuldigungen stellen eine Verleumdung dar, die von den gegenüber den Strafbehörden erstatteten falschen Anschuldigungen unterscheidbar ist; diese Delikte stehen in echter Konkurrenz, auch wenn die Qualifikation der zivilrechtlichen Handlung als falsche Anschuldigung hätte in Betracht gezogen werden können.
• Bei Konkurrenz hat der Richter für jede Straftat die Strafart gesondert zu bestimmen, sodann die Strafe für die abstrakt schwerste Tat konkret festzusetzen, sie für die übrigen Taten zu erhöhen und anschliessend die allgemeinen täterbezogenen Faktoren zu berücksichtigen; eine Gesamtbegründung genügt den Art. 41, 49 und 50 StGB nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen, begründeten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird sie abgewiesen.