2C_70/2024

Bundesgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I

19. Mai

Sachverhalt Die G.________ AG war an zwei kartellrechtlich untersuchten Verhaltenskomplexen im Unterengadin beteiligt: an einer projektübergreifenden Koordination mit der D.________-Gruppe (2008–Oktober 2012) sowie an Vorversammlungen zur Festlegung von Zuschlagsempfängern und Angebotspreisen (1997–Mai 2008). Nach Übernahme sämtlicher Aktiven der C.________ GmbH wurde ihr auch deren Sanktion zugerechnet. Erwägungen • Die Indizien – insbesondere Strategiegespräche, die Bereitschaft zu ARGE oder Stützofferten sowie koordinierte Preise – belegten willkürfrei einen Gesamtkonsens und damit eine Gesamtabrede; die Vorversammlungen bildeten ebenfalls einen projektübergreifenden Gesamtkonsens. • Beide Abreden waren wegen Marktaufteilung beziehungsweise zusätzlich Preisfestsetzung unzulässig. Die Zurechnung der Sanktion der rechtlich fortbestehenden C.________ GmbH an die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität, da deren gesamte wirtschaftliche Tätigkeit übergegangen war und sie nur als rechtliche Hülle fortbestand. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Sanktionen von insgesamt Fr. 2'031'676.– werden bestätigt. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 15'000.–.
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