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IV.2026.00070

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

IV-Kostenübernahme für Modedesignstudium

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 25. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2026.00070
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil
vom
2
5. 
Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1999, leidet unter einer hochgradigen sensori
neuralen Schwerhörigkeit links und einer Taubheit rechts (
Urk. 
8/162/1). Am
9. 
März 2006 (Eingangsdatum) wurde die Versicherte erstmals bei der Sozialver
sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (
Urk. 
8/1). In der Folge gewährte die IV-Stelle insbesondere Sonderschulmass
nahmen und erteilte Kostengutsprachen für Hörgeräte und FM-Anlagen (
Urk. 
8/6,
Urk. 
8/14,
Urk. 
8/21,
Urk. 
8/30-31 und
Urk. 
8/82-83). Am 1
1. 
Mai 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom
8. 
August 2016 bis zum
3. 
Juli 2019 an der Fachmittelschule der Kantonsschule
Y.___
in Kooperation mit dem
Z.___
(
Urk. 
8
/74). Am
9. 
Juli 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass im Rahmen der Fachmaturität die Mehrkosten für die audiopädagogische Beratung und Beglei
tung vom 1
2. 
August 2019 bis zum
3. 
Juli 2020 und für den Einzelunterricht ab dem
1. 
November 2019 durch das
Z.___
übernommen würden (
Urk. 
8
/120). Am 2
5. 
Juni 2020 schloss die Versicherte den Fachmaturitätsgang Pädagogik erfolgreich ab (
Urk. 
8
/132). Vom
1. 
August 2020 bis zum 3
1. 
Juli 2021 absolvierte sie ein Praktikum in einer Wohngruppe des
A.___
(
Urk. 
8
/131). Am 1
5. 
Juli 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass während des Ausbil
dungspraktikums die Mehrkosten für die audiopädagogische Betreuung und Begleitung durch das
Z.___
übernommen würden (
Urk. 
8
/133). Ende August 2021 trat die Versicherte eine weitere Praktikumsstelle bei der
B.___
,
C.___
, im Bereich Kinder- und Jugendarbeit an (vgl.
Urk. 
8
/159/1). Am
9. 
November 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die Berufsberatung abgeschlossen werde (
Urk. 
8
/160).
1.2
Am
5. 
Juli 2022 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten des Studien-gangs Modedesign an der Schule
D.___
(nachfolgend:
Schule
D.___
;
Urk. 
8
/173). Mit Entscheid vom 1
1. 
August 2022 hielt die Sonderfall
-
und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass
die
Versi
cherte während der Ausbildung vom 2
9. 
August 2022 bis zum 2
8. 
August
2025 zur diplomierten Gestalterin HF, Produktdesign mit Vertiefungs
richtung Mode
design, an der Schule
D.___
für die Lebenshaltungskosten gemäss Richtlinien der Sozialbehörde unterstützt werde. Die Ausbildungskosten von
Fr. 
54'750.-- würden subsidiär finanziert (
Urk. 
8
/188). Am 2
9. 
August 2022 nahm die Versi
cherte das Studium Modedesign an der Schule
D.___
auf (vgl.
Urk. 
8
/175).
Mit Verfügung vom
6. 
April 2023
verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf
Kostenübernahme des Studiengangs Modedesign an der Schule
D.___
(
Urk. 
8/191)
.
Dagegen erhob die Versicherte am 1
5. 
Mai 2023 Beschwerde
(
Urk. 
8/197/3 ff.) am hiesigen Gericht, welche mit Urteil vom 1
6. 
November 2023 in dem Sinne gutge
heissen wurde, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (
Urk. 
8/201; Verfahrensnr. IV.2023.00266).
1.3
Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von
E.___
, Eidg.
anerkannte
Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 2
9. 
Februar 2024 (
Urk. 
8/204) sowie die Stellungnahme von
Dr. 
med.
F.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1
8. 
März 2024 ein (
Urk. 
8/206).
Mit Vorbescheid vom
1. 
April 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung der Kostenübernahme des Studiengangs Modedesign in Aussicht
(
Urk. 
8/209
), woraufhin die Versicherte Einwand erhob (
Einwand vom 1
9. 
Mai 2025,
Urk. 
8/214
; ergänzende Einwand
begründungen vom 1
6. 
und 3
0. 
Juni 2025,
Urk. 
8/217 und
Urk. 
8/223)
.
Im Juni
2025 schloss sie das Studium zur Modedesignerin ab (
Urk. 
8/218-219).
Die IV-Stelle holte
auf den Einwand hin
eine weitere RAD-Stellungnahme von
Dr. 
F.___
vom 2
9. 
August 2025 ein (
Urk. 
8/226) ein und wies die Kostenüber
nahme mit Verfügung vom 2
2. 
Dezember 2025 ab (
Urk. 
2).
2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 3
0. 
Januar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Mehrkosten für die berufliche Ausbildung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess
führung
(
Urk. 
1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
2. 
März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (
Urk. 
7 unter Beilage ihrer Akten,
Urk. 
8/1-232), worüber die Beschwerdeführerin am 1
7. 
März 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (
Urk. 
9).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür
(
Urk. 
2)
, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht auf eine Tätigkeit in einem kleinen, wohlwollenden und unterstützenden Team, die keine hohe Fähig
keit an die kommunikative Kompetenz, die Teamfähigkeit und Widerstandsfähig
keit/Stresstoleranz stell
e
und in einer ruhigen/leisen Umgebung stattfinde, ange
wiesen sei. Das sei im Berufsfeld der Modebranche nicht gegeben, womit dieses Berufsziel nicht als gesundheitlich angepasst erachtet werde. Die Ausbildung zur Modedesignerin HF sei nicht eingliederungswirksam, da davon ausgegangen werde, dass der Abschluss nicht zu einer nachhaltigen Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen werde und somit unter anderem nicht dem Grundsatz der Angemessenheit entspreche. Des Weiteren werde der Grundsatz der Verhältnis
mässigkeit der Ausbildung in Frage gestellt aufgrund der hohen Kosten im Verhältnis zu den geringen Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit.
D
as Berufsziel
sei
nicht
angepasst an die
Einschränkungen
der Beschwerdeführerin
.
Die Beschwerdeführerin selbst schreibe, dass der Abschluss wichtig sei, und führe verschiedene Einsatzbereiche auf. Diese seien aber auch mittels einer Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ erreichbar, ein Studium sei nicht vorausgesetzt. Grundsätzlich bestehe nach jeder Ausbildung die Möglichkeit, in einem anderen Bereich tätig zu sein oder ein Praktikum zu absolvieren, um Nischenberufe kennenzulernen. Allerdings stelle sich die Frage, wieso eine Ausbildung durch die Invalidenversicherung zu finanzieren sei, bei der die Kerntätigkeit nicht zu einer Eingliederung führe. Der erfolgreiche Abschluss ändere nichts an der fehlenden Eingliederungswirksamkeit und Angemessenheit, sowie dass das Berufsziel nicht als gesundheitlich angepasst erachtet werde.
1.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (
Urk. 
1), dass
selbst wenn die eigentliche Kerntätigkeit einer Modedesignerin aus den von der Beschwerdegeg
nerin vorgebrachten Gründen nicht möglich sein sollte - was bestritten werde - so gebe es viele andere Berufsfelder, in welchen sie mit dieser Ausbildung tätig sein und ihr erlerntes Wissen umsetzen könne. Auch das vom RAD festgehaltenen Belastungsprofil spreche nicht gegen die Eingliederungswirksamkeit der Ausbil
dung zur Modedesignerin HF, zumal es viele Berufsfelder gebe, welche diese Anforderungen erfüllten. Sie habe die Ausbildung abgeschlossen mit der Bewer
tung «ausgezeichnet» und ihr Titel laute «dipl. Gestalterin HF Produktdesign». Die Co-Leiterin des Studienganges
G.___
habe denn auch Stellung genommen und festgehalten, dass das Setting der kleinen Klassen und individuellen Begleitung notwendig gewesen sei, die Beschwerdeführerin habe die Studienjahre optimal
genutzt. Die Lehrpersonen wie auch die externe Diplom-Ju
r
y seien einhellig der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ihren Platz finden werde.
Hinzu komme, dass
H.___
, welche selbst Modedesignerin sei und die Beschwerdeführerin während der Ausbildung gecoacht und unterrichtet habe, die Beschwerdeführerin als reife, reflektierte und belastbare Persönlichkeit beschreibe und diverse geeignete Tätigkeitsfelder für die Beschwerdeführerin aufzeige. Ihrer Ansicht nach sei die Ausbildung auch eingliederungswirksam. Entsprechend habe die Sozialbehörde die Ausbildung subsidiär finanziert und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Abschluss die nötigen Perspektiven schaffe, um sich nachhaltig von der Sozialhilfe lösen zu können. Das vom Bundesgericht geforderte «bestimmte Mass an Eingliederungswirksam
keit» sei damit erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin die Kosten für die erstma
lige berufliche Ausbildung zu übernehmen habe.
2.
2.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8
des Bundesgesetzes über den Allge
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts
,
ATSG
) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig
keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a.
das Alter;
b.
der Entwicklungsstand;
c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1
bis
).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1
bis
eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs
massnahme geprüft (Abs. 1
ter
). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21
IVG
besteht
der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2
bis
).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass
nahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. a
bis
), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a
ter
), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2
Nach haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstma
ligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähig
keiten entspricht. Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen ().
Gemäss Art. 5 Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a.
die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG);
b.
der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c.
die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.3
Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des
Art. 
8
Abs. 
1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende
Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten
Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2022 vom
8. 
März 2023 E. 2.2).
3.
3.1
Psychotherapeutin
E.___
notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2
9. 
Februar 2024
(
Urk. 
8/204)
folgende Diagnosen:
-
Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline (ICD-10 F60.31)
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
Diese Diagnosen bestünden seit Beginn der Behandlung bei
ihr
im Dezember
202
0. 
Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer ausgeprägten Affektla
bilität mit häufiger innerer Anspannung und häufigen Stimmungs
schwankun
g
en, darunter auch teilweise depressiven Verstimmungen. Die Intensität der negativen Affekte sowie die Häufigkeit der Schwankungen zeigten sich jedoch rückläufig. Die Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und eigenständigen Emotions- und Impulsregulation habe sich verbessert. Ebenso zeige sich durch die Therapie sowie die kontinuierliche eigene Arbeit und Auseinandersetzung der Beschwerdefüh
rerin mit sich selbst eine leichte Verbesserung ihres Selbstwert
gefühls und ihrer Fähigkeit zur Selbstakzeptanz. Die Arbeit an einer Zukunfts
perspektive zusammen mit den immer wieder auftretenden Erfolgs
erlebnissen, insbesondere im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung in der
Schule
D.___
,
hätten zudem zu einer generell höheren Zuversicht in Bezug auf ihre Zukunft und ihren Werde
gang beigetragen, was einen positiven Effekt auf ihr psychisches Befinden und ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit habe.
Die Beschwerdeführerin habe, wie im vorherigen Schreiben bereits ausgeführt, grosse Ressourcen im Bereich des kreativen Gestaltens. Diese Ressourcen könne sie durch ihre Ausbildung in
der
Schule
D.___
regelmässig ausschöpfen und werde darin gefördert.
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2020 bei ihr in Behandlung. Der aktuelle Rhythmus sei ein Termin à 60
Minuten
alle 1-2 Wochen. Das letzte Gespräch habe am 1
4. 
Februar 2024 stattgefunden. Eine Psychopharmakothe
rapie finde nicht statt. Psychiatrisch/psychotherapeutisch seien aktuell keine anderen Behandler involviert.
Zur Arbeitsfähigkeit
könne sie
zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage machen
,
da sich die Arbeitsfähigkeit auf eine bestimmte Tätigkeit beziehen m
ü
ss
e
.
Aktuell
sei
die Beschwerdeführerin
in der Ausbildung. Sie
sei
aus psychologischer Sicht in der
Lage, den Anforderungen dieser Ausbildung nachzukommen. Dies
sei j
edoch u.a.
auch vor allem deshalb möglich, weil im Rahmen der genannten Ausbil
dun
g
sstätte
angemessen au
f
die Bedürfnisse und Schwierigkeiten der
Beschwer
defüh
r
erin
eingegangen werden k
ö
nn
e
. Deshalb befürworte
sie eine Unterstüt
zung der Beschwerdeführerin bei der Bezahlung der behinderungsbedingten Mehrkosten der Ausbildung.
Die generelle Motivation der
Beschwerdeführerin sei
als mittel bis hoch ein
zu
schätzen. Die
Motivation für ihre Ausbildung
sei
sehr hoch (9-10).
Herausfor
dernde psychosoziale Faktoren, welche zur psychischen Belastung
der Beschwer
deführerin
beitr
ü
gen, s
eien
in Form einer dysfunktionalen Familiendynamik
und
sehr
knappen finanziellen Ressourcen
(
Existenzminimum) vorhanden.
3.2
3.2.1
RAD-Arzt
Dr. 
F.___
nahm am 1
8. 
März 2024
(
Urk. 
8/206)
Stellung
und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nebst den psychischen Beschwerden auf dem rechten Ohr gehörlos und auf dem linken Ohr hochgradig schwerhörig sei. Auch mit dem Hörgerät müsse sie Wörter jeweils richtig ergänzen, wofür sie das Mund
bild zur Hilfe nehme. Die Beschwerdeführerin verstehe in ruhiger Umgebung nahezu alles, sobald aber Umgebungslärm auftrete, verstehe sie nichts mehr.
Anhand der Akten lasse sich folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil erstellen:
Die Kommunikationskompetenz und Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin sei bedingt durch die Gehörlosigkeit auf dem rechten Ohr, d
ie
schwergradige Schwer
hörigkeit auf dem linken Ohr und d
ie
emotionale instabile Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt. Sie sei auf ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen, das auf ihre Bedürfnisse Rücksicht nehmen könne. Sie sei auf eine ruhige/leise Arbeitsumgebung angewiesen, in der nicht viele Menschen gleichzeitig sprächen/diskutierten und es keine störenden Nebengeräusche gebe. Einen zu engen Kontakt mit Kunden/Teammitgliedern sei nicht zu empfehlen, da sie aufgrund der Borderline
-
Persönlichkeitsstörung Mühe habe sich abzugrenzen. Mögliche Konflikte/Meinungsverschiedenheiten im Team würden zu einer emotionalen Destabilisierung und damit zu einer Verschlechterung des Gesund
heitszustandes führen. Tätigkeiten, die Betreuungsaufgaben erforderten, seien aufgrund dieser reduzierten Fähigkeit zur Abgrenzung nicht geeignet. Die Fähig
keit
,
mit Druck und Stress umzugehen, sei bedingt durch die Borderline
-
Persön
lichkeitsstörung ebenfalls eingeschränkt. Enge Zeitvorgaben und grosse Gruppen lösten schnell erhöhten Stress und emotionale Instabilität aus. Zwar habe sie in
ihrem bisherigen Werdegang mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachmaturität und dem Absolvieren des einjährigen Praktikums in der
A.___
Ausdauer und Durchhaltevermögen gezeigt, allerdings sei sie dabei eng begleitet und unterstützt worden. Diese Ausdauer und das Durchhaltevermögen liessen sich nicht ohne Weiteres auf ein kompetitives Umfeld übertragen. Wie bereits erläutert, sei sie in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen, welches auf ihre Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen könne. Tätigkeiten in einem kleinen, wohlwollenden und unterstüt
zenden Team, die keine hohen Anforderungen an die kommunikative Kompetenz, die Teamfähigkeit, und Widerstandfähigkeit/Stresstoleranz stellten und in einer ruhigen/leisen Umgebung stattfänden, seien ihr möglich.
3.2.2
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete
Dr. 
F.___
die gemäss «
I.___
» bestehenden Anforderungen für die Tätigkeit als Produktdesigner mit Schwerpunkt Modedesign.
Dr. 
F.___
führte in der Folge am 2
9. 
August 2025 ergänzend aus,
dass
sich bezüglich der
konkreten Anforderungen der Ausbildung Produktedesign mit Schwerpunkt Modedesign
F
olgendes festhalten
lasse (
Urk. 
8/226/2 f.)
:
Keine Einschränkungen best
ünden
in der Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände inkl.
Feinmotorik, auch das Nah-, Färb- und räumliche Sehvermögen
sei
nicht eingeschränkt. Uneingeschränkt
sei
auch die Fähigkeit
à jour
zu bleiben in der schnelllebigen Modewelt und entsprechend flexibel auf
verschiedene Mode
trends zu reagieren. Auch auf Kundenwünsche einzugehen, sollte
der Beschwer
deführerin
möglich
sein.
Aufgrund der Borderline
-
Persönlichkeitsstörung best
ünden
ausgeprägte Schwie
rigkeiten im Umgang mit
zwischenmenschlichen Kontakten, sodass eine enge Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams und ein
regelmässiger Kontakt mit Kunden, Lieferanten, Produktionsbetrieben und verschiedenen Fachleuten ein
hohes Risiko für eine emotionale Destabilisierung und damit eine gesundheitliche Verschlechterung mit
sich bring
e
. Dies w
e
rd
e
durch die ausgeprägte Schwerhö
rigkeit verschärft, da die direkte Kommunikation
eingeschränkt
sei
, was die Verständigung erschwer
e
und die Wahrscheinlichkeit für Missverständnisse
erhöh
e
. Ersteres bedeut
e
, dass
die Beschwerdeführerin
mehr Energie in einem Bereich aufbringen m
ü
ss
e
, der bereits
durch die Borderline
-
Persönlichkeitsstö
rung erschwert
sei
.
D
ie Erschöpfbarkeit
und
die emotionale
Destabilisierung n
ä
hmen also zu
.
Letzteres bedeute, dass Missverständnisse die Wahrschein
lichkeit
für
Konflikte erhöh
e
, wobei die Konfliktlösungsfähigkeit aufgrund der Borderline
-
Persönlichkeitsstörung
bereits erheblich eingeschränkt
sei
. Dies wiederum führ
e
zu einem erhöhten Risiko für eine emotionale
Destabilisierung. Der Umgang mit Zeitdruck und Stress
sei
ebenfalls deutlich eingeschränkt, da
sie
aufgrund der Borderline
-
Persönlichkeitsstörung eine niedrige Stresstoleranz und eine einge
schränkte
Regulationsfähigkeit aufweis
e
. Das bedeute, dass Belastungs
situationen (z.B Deadlines, Anforderungen
von Kunden) intensive Gefühle (meist aversiv) auslösen könn
t
en, die dann über eine lange Zeit anh
ie
lten, da
sie nicht wirksam reguliert werden könn
t
en. Dies führ
e
dazu,
dass die Beschwerdeführerin
in ausgeprägte und
langanhaltende Anspannungszustände komm
e
, die sie nicht wirksam regulieren k
ö
nn
e
, was wiederum
impulsives/dysfunktionales Verhalten auslös
e
, sprich, es komm
e
zur gesundheitlichen Verschlechterung.
Um dieser emotionalen Labilisierung entgegenzuwirken,
sei sie
entweder auf ein Umfeld mit
möglichst wenig Stress oder d
ie
Möglichkeit von längeren Rückzugsphasen angewiesen.
Dabei
sei
zu bedenken, dass die Schwierigkeiten im zwischen
menschlichen Kontakt, der Schwerhörigkeit
und der verminderten Stresstoleranz allesamt additiv zur emotionalen Destabilisierung beitr
ü
gen. So k
ö
nn
e
es sein, dass im Rahmen einer Deadline aufgrund der verminderten Stresstoleranz und der damit
ausgelösten Anspannung die Fähigkeit im zwischenmenschlichen Umgang noch weiter abn
ehme
und
selbst kleine Missverständnisse aufgrund der emotionalen Labilisierung zu einer überschiessenden und
dysfunktionalen Reaktion führt
en
, was die Anspannung weiter erhöh
e
und schliesslich in krisenhafte
Zustände münde.
In der Gesamtschau
sei
aus Sicht des RAD die
Tätigkeit Produktedesign mit Schwerpunkt Modedesign
aufgrund der Gegen
überstellung der Anforderungen und Belastungsfaktoren als nicht leidens
angepasst
anzu
sehen.
4.
4.1
Dr. 
F.___
hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in einem kleinen, wohlwollenden und unterstützenden Team, ohne hohe Anfor
derungen an die kommunikative Kompetenz, die Teamfähigkeit, die Widerstands
fähigkeit und Stresstoleranz und in einer ruhigen/leisen Umgebung voll arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.2). Dies
es Belastungsprofil entspricht im Wesentli
chen auch dem von Frau
E.___
festgehaltenen Anforderungen. Dies wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht
substantiiert
bestritten (vgl.
Urk. 
1
und
Urk. 
8/217
).
4.2
Strittig und zu prüfen ist, ob die abgeschlossene Ausbildung mit dem Titel «dipl. Gestalterin HF Produktdesign»
verhältnismässig bzw.
eingliederungswirksam ist.
4.2.1
Der Studiengang Modedesign HF wird von der Schule
D.___
für Kunst und Design folgend
ermassen
beschrieben:
«Die praxisorientierte Ausbildung fördert konzeptionelles Denken, kreatives Schaffen und lässt dich Trends und Stiltendenzen frühzeitig erkennen. Du erwirbst das nötige Fachwissen, um eigene Entwürfe
selbstständig zu realisieren – von der Konzeption über den Entwurf und die Gestaltung von Schnittmustern bis hin zur Fertigung.
Aktuelle Technologien in der Textilindustrie werden dir als theoretisches Grundlagen
wissen nähergebracht. Neueste Entwicklungen aus Mode, Wirtschaft und Gesellschaft fördern dein Bewusstsein und das Verständnis für kulturhistorische Zusammenhänge. Dadurch bist du in der Lage, deine Arbeit und deine Prozesse reflektiert zu vertreten und professionell zu dokumentieren. Grundkenntnisse der finanziellen Geschäftsabwicklung und der gesetzlichen Rahmenbedingungen runden das Angebot ab.
Der Studiengang Modedesign dauert sechs Semester. Das erste Studienjahr vermittelt dir ein Verständnis für das weite Feld des Modedesigns sowie handwerkliches Basiswissen. Im weiteren Verlauf entstehen individuelle Kreationen und Projekte, die im Diplomse
mester zur Entwicklung deiner eigenen Kollektion führen.
Die Dozierenden vertreten eine Vielfalt an gestalterischen Positionen und bieten entsprechend wertvolle interdisziplinäre Vernetzungsmöglichkeiten.»
Als berufliche Perspektiven werden
«Freiberufliche:r Modedesigner:in, Assistent:in in Designer:innenteams, in Ateliers für individuelle Kund:innen, Mitarbeiter:in in einem Trendbüro, im Handel (Einkauf, Kundenberatung, Merchandising etc.), im Verlagswesen (Moderedaktion, Werbung etc.) oder beim Theater und Film (Ausstattung, Kostüme etc.).»
angeführt.
4.2.2
Produktdesignerin HF umfasst
gemäss I.___
nach abgeschlossener Ausbildung in der Regel
folgende Tätigkeiten:
-
Auftrag klären und analysieren
-
auf der Grundlage eines Anforderungskatalogs, einer Ausschreibung oder einer Idee die Trends, Moden sowie die Bedürfnisse und Anforde
rungen des Marktes, des Kunden oder der Projektleitung analysieren
-
Konditionen wie Budget und Fristen mit der Kundin aushandeln
-
Anforderungen und Möglichkeiten klären, z.B. in Bezug auf Eigen
schaften, Materialherkunft, technische Anforderungen, Herstellungs
verfahren, Funktionalitäten, Kosten, Normen oder rechtliche Grund
lagen
-
Produkt gestalten und entwickeln
-
erste Ideen in Skizzen, Entwürfen oder Moodboards umsetzen und dabei die Nutzer stets in den Mittelpunkt stellen
-
mehrere Prototypen mithilfe verschiedener Geräte erstellen, testen und laufend verbessern, z.B. mit Laserschneidern, 3D-Druckern oder Spritz
gussformen
-
regelmässige Treffen mit den Kundinnen organisieren, um sicherzu
stellen, dass die Vorgaben eingehalten werden
-
das finale Produkt herstellen sowie die Produktionspläne und Compu
tergrafiken des Produkts am Computer erstellen
-
Produkte liefern und produzieren
-
Endprodukt der Kundin oder der Projektleitung übergeben
-
Designverlag suchen, um Lizenzproduktionen oder den Verkauf von Rechten abzuklären
-
die einzelnen Produktionsschritte überwachen und Rückmeldungen zur Verbesserung umsetzen
-
Produkte bewerben und verkaufen
-
an Marketingmassnahmen teilnehmen oder Showrooms organisieren und gestalten
-
neue Schmuck- oder Kleiderkollektion der Presse oder potenziellen Käufern präsentieren, z.B. durch PR-Agenturen, Veranstaltungen oder Kataloge
-
digitale Kommunikationsstrategie entwickeln und die eigenen Kreati
onen auf verschiedenen Kanälen präsentieren, z.B. auf Online-Platt
formen, in Galerien, Boutiquen, Ausstellungen oder auf Messen
4.2.3
Die von der
Schule
D.___
angeführten möglichen Tätigkeiten im Handel, in Ateliers für individuelle Kunden oder Mitarbeiterin in einem Trendbüro benötigen eine hohe kommunikative Kompetenz,
wie dies auch aus der Berufsbeschreibung der Produktdesignerin HF he
r
vorgeht. Dies entspricht
im Falle der Beschwerdefüh
rerin allerdings keiner angepassten Tätigkeit
, da
- wie die nach erfolgter Rück
weisung getätigten medizinischen Abklärungen ergeben haben -
gerade ihre Kommunikations- und Konfliktfähigkeit aufgrund der somatischen und psychi
schen Beschwerden eingeschränkt ist
.
4.3
Auch unter Berücksichtigung der konkreten Berufsvorschläge seitens der Co-Stu
diengangsleiterin
G.___
und der Dozentin
H.___
ist die Eingliederungswirksamkeit zu verneinen:
Frau H.___
erklärte, dass sie der Beschwerdeführerin keine selbständige Tätig
keit empfehle, da sie ein stabiles Umfeld und finanzielle Sicherheit als wichtige Grundlage für die weitere berufliche Entwicklung sehe.
Es kämen für die Beschwerdeführerin insbesonde
r
e eine Assistenz im Kostümbereich für Theater und Film mit dem branchenüblichen Einstieg über Praktika oder Assistenzstellen in Frage. Dies sei
ein potenziell inklusives Arbeitsumfeld (
Urk. 
3).
G.___
konstatierte, dass aufgrund der körperlichen Einschränkungen Job-Bemühungen bei den grossen bekannten Labe
l
s sicherlich nicht unmittelbar zielführend seien, die Beschwerdeführerin aber in einer Schnittstelle (Kommuni
kation, Marketing, Styling etc.), sei es als Teammember/Selbständigerwerbende im Bereich Handwerk KMU, sei es in einem kleinen oder mittelgrossen Brand im Kreativ-Team, ihren Platz finden werde (
Urk. 
8/218).
Die meisten der von Frau
H.___
und Frau
G.___
genannten Tätigkeiten, welche für die Beschwerdeführerin nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums in Frage kommen würden, erfordern
- wie bereits gezeigt (E. 4.2)
-
ein hohes Mass an Kommunikationsfähigkeit: So führte auch Frau
H.___
aus, dass für eine - ihrer Ansicht nach geeigneten Tätigkeit - in einer Schnittstellenfunk
tion kommunikative Fähigkeiten gefragt seien. Für
g
estalterisch-pädagogische Tätigkeiten gilt dies
gerichtsnotorisch
auch, ebenso bei der Organisation und Abwicklung von Arbeitsprozessen (vgl. hierzu
Urk. 
3 sowie
Urk. 
8/218).
Die Beschwerdeführerin ist aber gerade in ihrer Kommunikation eingeschränkt, womit diese Tätigkeiten als nicht leidensangepasst zu beurteilen sind.
4.
4
Die Beschwerdeführerin selbst führte aus, dass sie ihre Zukunft insbesondere im Bereich der Schnittmuster-Digitalisierung und dem Produktdesign mit CAD-Tools sehe. Diese Fähigkeiten habe sie unter anderem in einem Praktikum erworben und generell bestehe die Möglichkeit, in Form eines Praktikums gezieltere Nischenberufe kennenzulernen und laufend Berufserfahrung zu sammeln (
Urk. 
8/217).
Im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2
2. 
Dezember 2025 wurde hierzu fest
gehalten, dass grundsätzlich nach jeder Ausbildung die Möglichkeit bestehe, in einem anderen Bereich tätig zu sein, ein Praktikum zu absolvieren oder einen Nischenarbeitsplatz zu suchen. Allerdings stelle sich dann die Frage, weshalb die Ausbildung von der Invalidenversicherung finanziert werden solle, bei der die Kerntätigkeit nicht eingliederungswirksam sei. Um der Berufstätigkeit einer Schneiderin nachzugehen, wäre auch eine Lehre als Bekleidungsgestalterin möglich gewesen. Im Bereich Schnittmusterdigitalisierung sei zum Beispiel eine Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ mit einer Weiterbildung im Bereich Schnit
t
technik vorausgesetzt (
Urk. 
8/229/3).
Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen: Die mit der Ausbildung in der Schule
D.___
angestrebten Hauptberufsfelder erfordern ein hohes Mass an Kommunikationsfähigkeit, was als nicht leidensangepasste Tätigkeit zu erachten ist. Die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Nischenberufe wären über eine
n
Lehr
abschluss
ebenfalls erreichbar gewesen
.
D
ie Ausbildung an der Privatschule, welche
Fr. 
54'750.--
kostete
(
Urk. 
8/188)
, ist bezüglich dieser Berufsbilder als nicht verhältnismässig zu beurteilen, da sie
aufgrund der Kosten sowie der fehlenden Eingliederungswirksamkeit in den angestrebten Hauptbe
rufsfeldern
weder einfach noch zweckmässig war.
4.
5
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5
.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV
Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 
6
00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de
r
Beschwerdeführer
in
aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist d
ie
Beschwerdeführer
in
bedürftig (Urk. 3). Antragsge
mäss (Urk. 1) ist ih
r
deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die de
r
Beschwerdeführer
in
auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt d
ie
Beschwerdeführer
in
künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann
sie
das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs
gericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3
0. 
Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt
liche Prozessführung gewährt
,
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 
600
.-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts
kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Stadt Zürich Soziale Dienste
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCasanova

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2026.00070IV-Kostenübernahme für Modedesignstudium
Offizielle Quelle