1C_376/2024
Bundesgericht
Altlastensanierung
28. August
Sachverhalt
Auf den Grundstücken in Dietikon entstand durch CKW-haltige Entfettungsmittel eine Altlast. Die A.________-Gesellschaft produzierte dort bis 1965 selbst und vermietete das nicht unterkellerte Produktionsgebäude anschliessend bis 1986/1987 an die B.________ AG, welche die Produktion fortführte.
Erwägungen
• Die A.________ AG ist auch für die Zeit ab 1965 Verhaltensverursacherin: Für das erforderliche Wissen genügt die Kenntnis der konkreten, potenziell umweltgefährdenden Nutzung; die Erkennbarkeit der Umweltgefahr ist nicht vorausgesetzt, da die Verursacher das Risiko des Erkenntnisfortschritts tragen.
• Die Geschäftsübernahme liess die Verhaltensverursachereigenschaft für die Zeit vor 1965 nicht vollständig auf die B.________ AG übergehen, da das Grundstück nicht mitübertragen wurde; die Kostenquote von 55 % für B.________ und 45 % für A.________ ist ermessensgerecht. Die Realleistungspflicht durfte der hauptverantwortlichen B.________ AG auferlegt werden.
Entscheid
Beide Beschwerden wurden abgewiesen; auf die Beschwerde betreffend Sicherstellung wurde teilweise nicht eingetreten.