8C_262/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
24. Juli
Sachverhalt
Die SUVA hat weitere Leistungen für die Folgen eines Unfalls vom 8. November 2023 verweigert; das Tessiner Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Urteil angefochten, die Begründung jedoch verspätet ergänzt und die fehlende Seite des Entscheids eingereicht.
Kernaussagen
• Die nachträgliche Begründung ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden; die Beschwerdeschrift muss sich spezifisch mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und die Rechtsverletzungen detailliert darlegen.
• Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, die Beurteilung des Arztes der SUVA und das Unterbleiben einer unabhängigen Expertise zu beanstanden, ohne sich mit der kantonalen Begründung auseinanderzusetzen; die Beschwerde erfüllt damit offensichtlich die formellen Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.