8C_262/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

24. Juli

Sachverhalt Die SUVA hat weitere Leistungen für die Folgen eines Unfalls vom 8. November 2023 verweigert; das Tessiner Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Urteil angefochten, die Begründung jedoch verspätet ergänzt und die fehlende Seite des Entscheids eingereicht. Kernaussagen • Die nachträgliche Begründung ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden; die Beschwerdeschrift muss sich spezifisch mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und die Rechtsverletzungen detailliert darlegen. • Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, die Beurteilung des Arztes der SUVA und das Unterbleiben einer unabhängigen Expertise zu beanstanden, ohne sich mit der kantonalen Begründung auseinanderzusetzen; die Beschwerde erfüllt damit offensichtlich die formellen Begründungsanforderungen nicht. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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