4F_9/2026
Bundesgericht
Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses
6. August
Sachverhalt
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen ein bundesgerichtliches Urteil. Nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss weder innert erstreckter Frist noch innert der angesetzten Nachfrist geleistet hatte, wurde die Nachfristverfügung als «Nicht abgeholt» retourniert.
Erwägungen
• Die nicht abgeholte Gerichtsurkunde mit der Ansetzung der Nachfrist galt als zugestellt, weil die Gesuchstellerin nach Einleitung des Revisionsverfahrens mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG).
• Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist ausblieb, war auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.