6B_700/2025

Bundesgericht

Straftaten

Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung, Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Willkür

5. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer schlug den Geschädigten zunächst wuchtig ins Gesicht, worauf dieser benommen und unkontrolliert auf den Asphalt stürzte; anschliessend schlug er mehrfach von oben auf den am Boden liegenden Geschädigten ein. Das Kantonsgericht bestätigte den Schuldspruch, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die fünfjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung und eine Genugtuung von Fr. 3'000.–. Erwägungen • Wuchtiger Faustschlag ins Gesicht mit unkontrolliertem Sturz auf Asphalt und anschliessende Schläge gegen den benommen am Boden liegenden Geschädigten begründen konkrete Umstände für die Inkaufnahme schwerer beziehungsweise lebensgefährlicher Verletzungen; der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung ist bundesrechtskonform. • Die Strafzumessung ist nachvollziehbar und ermessenskonform; insbesondere durfte die Vorinstanz den Versuch nur geringfügig strafmildern, einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigen und eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bestimmen. • Trotz anerkanntem schwerem persönlichem Härtefall überwiegt angesichts des schweren Verschuldens und der erheblichen Rückfallgefahr das öffentliche Interesse an der fünfjährigen Landesverweisung; auch die Genugtuung von Fr. 3'000.– ist nicht zu beanstanden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf bger.ch öffnen →