B-780/2026

Bundesverwaltungsgericht

Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Rechtserhaltender Gebrauch der Widerspruchsmarke

14. August

Sachverhalt American Airlines widersprach der Eintragung der Marke «AACONCIERGE» für Reiseveranstaltung und Zimmerreservation. Die Inhaberin erhob rechtzeitig die Nichtgebrauchseinrede; das IGE wies den Widerspruch mangels glaubhaft gemachtem Gebrauch der älteren Marke «AA (fig.)» ab. Erwägungen • Die Beschwerde ist nur im Umfang der beantragten Rückweisung zulässig; über die Verwechslungsgefahr durfte das Gericht nicht erstmals entscheiden. • Domains mit «AA», die Zeichen «AAdvantage» und «#AATeam» weichen wegen ihrer Einbettung in eigenständige Gesamtzeichen wesentlich von der schwach kennzeichnungskräftigen Marke «AA (fig.)» ab; der IATA-Code ist bloss unternehmensbezogen, und eine eidesstattliche Erklärung genügt allein nicht. Einen rechtserhaltenden Gebrauch in der Schweiz für den Zeitraum vom 24. März 2020 bis 24. März 2025 hat American Airlines daher nicht glaubhaft gemacht; notorische Bekanntheit der konkreten Wort-/Bildmarke wurde ebenfalls verneint. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; der Widerspruch bleibt abgewiesen.
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