8C_752/2025

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung, Kausalzusammenhang, psychische Störungen)

10. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer, Buschauffeur, erlitt 2019 einen Motorradunfall, der insbesondere zu Trümmerfrakturen der linken oberen Extremität, einer Leberverletzung und einem CRPS führte. Die SUVA sprach ihm eine Rente von 29 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu, verweigerte jedoch die Hilflosenentschädigung und die Übernahme der psychischen Störungen; das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid. Erwägungen • Eine Hilflosigkeit leichten Grades ist nicht erstellt: Die objektiven Feststellungen zeigen eine weitgehend erhaltene Selbstständigkeit, und einzig eine punktuelle Hilfe beim Schneiden gewisser Speisen, mithin bei nur einem alltäglichen Lebensverricht, ist nachgewiesen. • Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Störungen und dem Unfall ist nicht gegeben: Es können höchstens die Kriterien der anhaltenden Schmerzen und der Heilungsschwierigkeiten berücksichtigt werden, während bei einem Unfall mittleren Schweregrades drei Kriterien oder ein besonders ausgeprägtes Kriterium erforderlich sind. • Eine zusätzliche Expertise war nicht erforderlich, da die medizinischen Berichte übereinstimmten; die Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs war ebenfalls entbehrlich, da es bereits am adäquaten Kausalzusammenhang fehlte. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Hilflosenentschädigung, die weitergehenden Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung sowie die Übernahme der psychiatrischen Kosten werden verweigert.
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