5A_501/2026
Bundesgericht
Aufhebung der Massnahme
1. September
Sachverhalt
Nach Gefährdungsmeldungen wegen massiven Alkohol- und Medikamentenkonsums, beginnender Verwahrlosung sowie administrativer und finanzieller Überforderung errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden war, verweigerte sie die Aufhebung der Beistandschaft; das Verwaltungsgericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Die zwischenzeitliche Stabilisierung im stationären und institutionellen Rahmen belegt nicht den Wegfall des Schwächezustands, sondern dessen erfolgreiche Abstützung. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht, der Rückfall- und Verwahrlosungsgefahr sowie der Überforderung der Tochter bleibt die selbständige Regelung von Finanzen, Administration und Wohnsituation unrealistisch; die Beistandschaft ist daher weiterhin erforderlich und verhältnismässig.
• Weitere Abklärungen zur Ursache oder genauen Ausprägung des Schwächezustands, insbesondere zu einer möglichen Demenzerkrankung, waren nicht entscheidrelevant. Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge zur Unterstützung im Wohnbereich war mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zu prüfen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.