200 2026 29

BE Verwaltungsgericht

Ergänzungsleistung

Mietzinsaufteilung bei alternierender Betreuung

3. August

Sachverhalt Der geschiedene IV-Rentner bezieht EL und lebt allein in einer 3½-Zimmerwohnung, in der sich seine zwei minderjährigen Kinder im Rahmen des Besuchsrechts regelmässig über Nacht aufhalten. Die Ausgleichskasse berücksichtigte deshalb nur einen Drittel des Jahresmietzinses von Fr. 17'952.-- als Ausgabe, zahlte die EL des jüngsten Sohnes jedoch an die Kindsmutter aus. Erwägungen • Regelmässige Übernachtungen im Rahmen eines Besuchsrechts begründen ein Leben des Kindes bei beiden Elternteilen; der Mietzins ist daher nach Art. 16c ELV grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen, sodass Fr. 5'984.-- anzurechnen sind. • Die Auszahlung der kindlichen EL an die Empfängerin der Kinderrente ist nur ein Grundsatz; führt sie dazu, dass der originäre EL-Anspruch des Vaters ungedeckt bleibt und Sozialhilfeabhängigkeit droht, ist die EL stattdessen an den Vater auszuzahlen. Ein Verzicht auf die Mietzinsaufteilung ist hingegen ausgeschlossen. Entscheid Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Auszahlung sämtlicher EL an den Beschwerdeführer zurückgewiesen; im Übrigen wurde sie abgewiesen.
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