7B_767/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Unterdrückung von Urkunden; Rückzug

13. August

Sachverhalt Das Obergericht schrieb ein von A.________ eingeleitetes Strafverfahren wegen Rückzugs ihrer Beschwerde als erledigt ab. Ihre spätere Eingabe leitete es als mögliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiter; darauf erklärte sie, sie habe keine solche Beschwerde erheben, sondern eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO beantragen wollen. Erwägungen • Eine vom Obergericht als mögliche Beschwerde in Strafsachen weitergeleitete Eingabe wurde nach entsprechender Klarstellung der Verfasserin nicht weiterverfolgt; darin lag ein Rückzug des bundesgerichtlichen Verfahrens. • Das Verfahren war deshalb als gegenstandslos abzuschreiben; ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben. Entscheid Das bundesgerichtliche Verfahren wurde zufolge unmissverständlichen und bedingungslosen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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