7B_767/2026
Bundesgericht
Unterdrückung von Urkunden; Rückzug
13. August
Sachverhalt
Das Obergericht schrieb ein von A.________ eingeleitetes Strafverfahren wegen Rückzugs ihrer Beschwerde als erledigt ab. Ihre spätere Eingabe leitete es als mögliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiter; darauf erklärte sie, sie habe keine solche Beschwerde erheben, sondern eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO beantragen wollen.
Erwägungen
• Eine vom Obergericht als mögliche Beschwerde in Strafsachen weitergeleitete Eingabe wurde nach entsprechender Klarstellung der Verfasserin nicht weiterverfolgt; darin lag ein Rückzug des bundesgerichtlichen Verfahrens.
• Das Verfahren war deshalb als gegenstandslos abzuschreiben; ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde zufolge unmissverständlichen und bedingungslosen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.