7B_1119/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

31. Juli

Sachverhalt Mit Wohnsitz in Genf erstattete A.________ Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen einen auf Englisch auf der Website eines amerikanischen Magazins veröffentlichten Artikel, der ihn mit hauptsächlich mit Indien verbundenen Hackeraktivitäten in Verbindung brachte. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Sache ein; dieser Entscheid wurde von der kantonalen Behörde bestätigt. Erwägungen • Bei einer über das Internet durch ein ausländisches Medium verbreiteten Ehrverletzung genügt die blosse Zugänglichkeit des Inhalts in der Schweiz nicht, um einen Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen; erforderlich ist eine spezifische Ausrichtung auf das Schweizer Publikum oder ein vergleichbarer territorialer Bezug. • Der Genfer Wohnsitz der geschädigten Person, das Fehlen eines Hinweises darauf im Artikel und die Begegnung des Autors mit einem Detektiv in Genf begründen keinen schweizerischen Strafgerichtsstand; die Unzuständigkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar, das Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Nichtanhandnahmeverfügung wird bestätigt.
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