7B_545/2026
Bundesgericht
unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung; Gegenstandslosigkeit
30. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm vier Strafuntersuchungen nach einer Strafanzeige nicht an. Das Obergericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte je Fr. 700.– Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen; diese bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht.
Erwägungen
• Mit der fristgerechten Bezahlung der verlangten Sicherheitsleistungen entfiel das Rechtsschutzinteresse; die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege kann im Endentscheid des kantonalen Verfahrens erneut thematisiert werden.
• Die Beschwerden wären voraussichtlich ohnehin unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer die tragende vorinstanzliche Begründung – fehlende Konstituierung als Zivilkläger und fehlende Opfereigenschaft – nicht anfocht; sie genügten damit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
• Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden war die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu verweigern.
Entscheid
Die vier Beschwerden werden als gegenstandslos abgeschrieben; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.