A-1673/2026

Bundesverwaltungsgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Solidarhaftung der Zollanmelderin

31. August

Sachverhalt Eine gewerbsmässige Zollanmelderin deklarierte sechs Sendungen raffinierten ukrainischen Sonnenblumenöls als rohes Öl und damit zollfrei. Nach dem Konkurs und der Löschung der Importeurin nahm das BAZG die Anmelderin für Zoll, Einfuhrsteuer und Verzugszins von insgesamt Fr. 208'864.85 solidarisch in Anspruch. Erwägungen • Die unrichtige Deklaration begründet die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR unabhängig von Verschulden und persönlichem Vorteil; als Zollschuldnerin gilt die Anmelderin ipso facto als bevorteilt. • Die Haftungsbefreiung nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG scheitert an der fahrlässigen Verletzung der erhöhten Sorgfaltspflicht: Der Widerspruch zwischen der verlangten Tarifnummer für rohes Öl und den Begleitpapieren mit der Bezeichnung «raffiniert» war erkennbar. Wegen des hohen Nachforderungsbetrags liegt zudem keine nicht schwerwiegende Widerhandlung vor; die Solidarhaftung wird nicht reduziert. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf die Anfechtung der unteren Verfügung und das verfrühte Erlassgesuch wurde nicht eingetreten.
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