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AL.2024.00218

ZH Sozialversicherungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung wegen Zwischenverdienstes

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 27. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2024.00218
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil
vom
27. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
D
ie
im Oktober
19
82
geborene
X.___
war zuletzt
vom 1. Ja
nuar 2022
bis zur arbeitgeberischen Kündigung
per 31
. 
Mai
202
3
als
Betriebs
mitarbeiterin Schalenlinie
bei der
Y.___
AG angestellt (Urk. 7/2
44,
Urk. 
7/247
). Am
1
7. 
März
202
3
meldete
sie
sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
L
a
gerstrasse
zur Arbeitsvermittlung
und Bezug von
Arbeitslosenent
schädigung
an (
Urk. 7/227 ff.,
Urk. 7/2
43
)
.
Mit Verfügung vom 2
8
. Ju
n
i 202
4
forderte die
Syna
Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 
2‘043.35
zurück, welcher infolge des nicht korrekt angerechneten Zwischenverdienstes für die Kontroll
monate
November 2023
und
Februar
202
4
zu viel an
Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/
70
). Die vo
n der
Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/
58
) wies die
Syna
Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom
2
2. 
Oktober
2024 ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob
X.___
am 1
9
. 
November
2024
(Poststempel)
Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
22
. 
November
2024 von
einer Rückforderung abzusehen
resp
ektive diese
zu erlassen
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
3
. 
Januar
202
5
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de
r
Beschwerdeführer
in
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom
8. 
April 2026
setzte das Gericht
der Beschwerdegegnerin Frist an, um unter Beilage entsprechender Belege darzutun, wie und gestützt worauf sich der in der Rückforderung vom
1. 
Juli 2024 betreffend den Monat Februar 2024 ange
rechnete Zwischenverdienst in Höhe von
Fr. 
3'313.70 brutto ergibt; im Säum
nisfall werde gestützt auf die vorhandenen Akten von einem Zwischen
verdienst in Höhe von
Fr. 
1'623.70 brutto ausgegangen (
Urk. 
10). Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen
, was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (
Urk. 
12).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen
versiche
rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienst
ausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen
verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst; ein Nebenverdienst () bleibt unberücksichtigt (Abs. 3).
1.3
Laut richtet sich die Rück
forderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c
bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs
rechts (ATSG). Gemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungs
einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Aus
zahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh
rungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung).
1.4
Nach
Art. 
53
Abs. 
2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts
kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über
prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdi
gung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersu
chungs
grundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil mass
geb
liche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).
1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend
baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre
ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan
wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin,
sie habe ab dem 2
7. 
Juni 2024 - mit Erhalt der Lohnabrechnungen - davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführerin
infolge Anrechnung ungenauer Lohnangaben auf den Formularen «Zwischenverdienstbescheinigung» unrechtmässig zu hohe Leis
tungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden
s
eien
. Daran ändere auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin einwende, sie habe sich korrekt verhalten und das Geld nicht durch falsche Mittel erschlichen (
Urk. 
2
).
2.2
In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach bestem Wissen gehandelt. Insbesondere habe sie der Beschwerdegegnerin den Arbeits
vertrag und die monatlichen Bescheinigungen zugestellt. Sie habe darauf vertraut, dass die Beschwerdegegnerin korrekte Berechnungen durchführe
,
bevor sie Auszahlungen au
s
richte.
Alsdann habe
sie (
die Beschwerdeführerin
)
erst
am 2
8. 
November 2024 mit der Arbeit angefangen. Die
s
bedeute, dass sie im November nur drei Tage gearbeitet habe
. Die Taggelder für den November seien zu spät ausbezahlt worden. Dies habe Stress und ausserdem zur Folge gehabt, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin einen Vorschuss habe verlangen müssen.
Am
6. 
Dezember 2023 habe sie die Lohnabrechnung über den Zwischenverdienst erhalten und sogleich der
Beschwerdegegnerin
zugestellt. Dies in der Annahme, letzte
re
würde die Auszahlung korrekt berechnen. Daher verstehe sie die Grundlage der angeblichen Überbezahlung nicht. Es sei ihr nie mehr a
u
sbezahlt worden, als ihr zustehe. Darüber hinaus habe
sie
während de
s
Zwischenverdienst
s
drei Schichten gearbeitet; morgens, nachmittags und nachts, einschliesslich sonn- und feiertags. Dadurch habe sich ihr Stundenlohn erhöht von
Fr. 
29
.--
auf
Fr. 
3
5
.--
. 
Dies sei nicht als Überzahlung anzusehen, da sie ein 100%-Pensum geleistet und erwartet habe, dass sich ihre Anstrengungen auszahl
t
en. Die Arbeitslosenkasse bestimme ihren monatlichen Anspruch, ohne dass sie (die
Beschwerdeführerin) die Möglichkeit habe, diese Berechnung in Frage zu stellen, da sie keinen Zugang habe zu den Grundlagen dieser Entscheidung.
Sie ihrerseits
habe stets die erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Zunächst habe sie im Dezember die vorläufige Gehaltabrechnung geschickt. Die
Beschwerdegegnerin
habe dies abgelehnt mit der Begründung, es werde die Arbeitgeberbescheinigung verlangt. So habe
sie
auf die Bescheinigung warten müssen und diese bei Erhalt sofort der
Beschwerdegegnerin
zugestellt. Die Bescheinigung habe dem ent
sprochen
,
was
sie
während der gesamten sechs Monate des Zwischenverdienstes verdient habe. Die
Beschwerdegegnerin
habe in dieser
Z
eit ohne Bedenken Zahlungen getätigt. Es sei nicht verständlich, weshalb jetzt eine Rückforderung verlangt werde.
Sie (d
ie Beschwerdeführerin
)
habe hart gearbeitet und beträcht
liche Opfer erbracht
.
Ein Arbeitspensum von bis zu 100
 %
einschliesslich Sonn- und Feiertagen sei für sie als Alleinerziehende von drei kleinen Kindern wirklich eine grosse Herausforderung gewesen. Es sei
entmutigend,
wenn diese Bemühungen von jener Organisation, die sie eigentlich motivieren sollte, zunichte gemacht w
ü
rde
n
. Wenn es während der Zeit, in der
s
ie gearbeitet habe, keine Probleme gegeben habe, verstehe
sie
nicht, weshalb diese Angelegenheit erst jetzt
,
am Ende des Zwischenverdienstes
,
angesprochen werde
. Eine Rückerstattung könne sie sich zu keinem Zeitpunkt leisten, zumal sie ihren Verdienst nicht durch Betrug erworben habe. Die Rückforderung empfinde sie als rücksichtslos und unfair (
Urk. 
1).
3.
3.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben in der Regel in zwei Schritten verfügt wird (Art. 3 und 4
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV];
Urteil des Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008). Gemäss unterbreitet die Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch der kantonalen Amts
stelle zum Entscheid. Soweit d
ie
Beschwerdeführer
in
im vorliegenden Beschwer
de
verfahren
(sinngemäss)
den Erlass der Rückforderung beantragt
haben sollte
(Urk. 1), ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde
führerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach dem Entscheid über die Rückforderung an sich um Erlass ersuchen kann.
3.2
Strittig und zu prüfen ist
die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderung im Umfang von Fr. 
2‘4043.35
und damit die Frage, ob d
ie
Beschwerdeführer
in
im
November
2023
und
Februar
2024
unrechtmässig (d.h. über
ihr
en gesetzlichen Rechtsanspruch hinaus zu viel) Leistungen der Arbeits
losenversicherung bezogen hat.
4.
4.1
Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug
erzielte die Beschwerdeführerin
ein
en
über die Personalvermittlungsagentur
Z.___
AG vermittelte
n,
vom 2
8. 
November 2023 bis 3
1. 
Mai 2024 befristete
n Zwischen
verdienst
bei der
A.___
AG
(
Urk. 
7/49
,
Urk. 
7/149
,
Urk. 
7/153
).
Gemäss Einsatz
vertrag vom 2
1. 
November 2023 setzte sich der Verdienst aus einem Grundlohn à
Fr. 
24.96/Stunde,
zuzüglich
einer Feiertagsentschädigung (3.75
 %
) in Höhe von
Fr. 
0.94 und einer Ferienentschädigung (13.04
 %
) à
Fr. 
3.25/Stunde zusammen (
Urk. 
7/
153 f.
).
4.2
Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen.
Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie zum Beispiel 1
3. 
Monatslohn, Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätig
keit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet
(vgl. Weisung AVIG ALE, C1
25
)
.
Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerech
net, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird das versicherte Bruttotaggeld (versicherter Verdienst abzüglich 30
 %
/21.7 [durchschnittliche Arbeitstage]) mit dem im selben Monat erzielten Bruttotageslohn (Brutto-Monatslohn/21.7) verglichen (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
6
. 
Auflage, 20
25
, S. 1
46
zu
Art. 
24; Urteil des Bundesgerichts C 236/06 E. 3).
4.3
4.3.1
Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom
5. 
Dezember 2023 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin
im Kontrollmonat November 2023
eine
n
Zwischenverdienst
in Höhe
vo
n
Fr. 
753.51
brutto
. Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à
Fr. 
29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsent
schädigung) für 23.25 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulage
n
von total
Fr. 
55.37 sowie
Fr. 
20.41
als Abgeltung für die
Ausgleichsruhezeit
; Kinder- und/oder Ausbildungszulagen beantragte die Beschwerdeführerin nicht
(
Urk. 
7/14
4 ff.
; vgl.
auch
Lohnabrechnung vom 5.
Dezember 2023,
Urk. 
7/82
).
Daraus
resultiert ein
anrechenbarer
Zwischenverdienst (ohne
Ferienentschädi
gung
, vgl. hievor E. 4.2
) in Höhe von
Fr. 
677.95
(
Fr. 
580.32 +
Fr. 
21.86 +
Fr. 
55.37 +
Fr. 
20.41
)
.
4.3.2
In ihrer
Abrechnung vom
8. 
Dezember 2023
ging die Beschw
er
degegnerin
im Kontrollmonat November 2023
von einem
anrechenbaren
Zwischenverdienst in Höhe von
Fr. 
589.35 brutto
aus
.
Auf Grundlage
eine
s
versicherten Verdienst
es
in Höhe von
Fr. 
2‘971.-- und u
nter Berücksichtigung
von
Reise- (
Fr. 
165.--) und Verpflegungskosten (
Fr. 
180.--)
sowie
Kinder-
und
Ausbildungszulage
n
in Höhe
von insgesamt
Fr. 
861.75 (
Fr. 
608.30 +
Fr. 
253.45)
richtete sie
Arbeitslosen
entschädigung in Höhe von
insgesamt
Fr. 
3‘145.80 brutto resp.
Fr.
2'994.70 netto
aus
(
Urk. 
7/51)
.
4.3.3
Mit
Rückforderung
sverfügung
vom
1. 
Juli 2024
ging
die Beschwerdegegnerin
von einem
Zwischenverdienst in Höhe von
(korrekterweise
, vgl. hievor E. 4.3.1
)
Fr. 
677.95
aus.
Unter Berücksichtigung von Reise- (
Fr. 
165.--) und Verpflegungs
kosten (
Fr. 
180.--)
, jedoch ohne
Kinder- und Ausbildungszulagen
,
ermittelte sie
einen E
ntschädigung
sanspruch in Höhe von
Fr. 
2‘062.2
0
netto
und daraus
resul
tier
end
ein
Rückforderungsbetrag von
Fr. 
932.50
(
Fr. 
2‘062.20 –
Fr. 
2‘994.70,
Urk. 
7/61).
Nach dem bisher Gesagten erweist sich diese Rückforderung als korrekt.
4.4
4.4.1
Gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom
6. 
März 2024 erzi
e
lte die Beschwerdeführerin
im
Kontrollmonat Februar 2024
einen Zwischenverdienst in Höhe von
Fr. 
1‘795.62
brutto
. Dieser Lohn setzte sich zusammen aus dem Grundlohn à
Fr. 
29.15 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) für 52.86 geleistete Arbeitsstunden, zuzüglich Schichtzulagen von total
Fr. 
230.2
6
sowie
Fr. 
24.4
9
[recte:
Fr.
24.4
7
]
als Abgeltung für die
Ausgleichsruhezeit
(
Urk. 
7/1
18 ff.
; vgl. auch Bescheinigung vom
2
8. 
Juni 2024
,
Urk. 
7/67
ff
; vgl. au
s
serdem Lohnabrechnung vom
6. 
März 2024,
Urk. 
7/79).
Daraus resultiert ein anrechenbarer Zwischenverdienst in Höhe von
Fr. 
1‘623.73
brutto
(
Fr. 
1‘319.36
+
Fr. 
49.67
+
Fr. 
230.23
+
Fr. 
24.4
7
).
4.4
.2
Mit
Abrechnung vom 2
0. 
März 2024
zahlte
d
ie
Beschwerde
gegnerin
für den Februar 2024
unter Anrechnung eines
Zwischenverdienst
es
von
Fr. 
1'369.10 brutto Arbeitslosenentschädigung in Höhe von
Fr. 
1‘205.05
brutto
resp.
Fr. 
1'110.85 netto aus (
Urk. 
7/55).
4.
4.3
In der Rückforderung
sverfügung
vom
1. 
Juli 2024
ging
die Beschwerdegegnerin
von einem
Zwischenverdienst
in Höhe
von
Fr. 
3'313.70
aus und forderte gestützt
darauf
den
zu viel
ausbezahlten Betrag von Fr. 1’110.85
(
Fr. 
3'313.70
-
Fr. 
1’110.85
)
zurück (
Urk. 
7/60).
4.4.4
Da sich weder aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2
2. 
Oktober 2024 (
Urk. 
2) noch aus der Beschwerdeantwort vom 1
3. 
Januar 2025 (
Urk. 
6) und den damit eingereichten Akten (
Urk. 
7/1-132) ergibt, weshalb und gestützt worauf die Beschwerdegegnerin
im
Monat Februar 2024
einen
Zwischenverdienst in Höhe von
Fr. 
3'313.70 brutto
anrechnete
(
Urk. 
7/60)
, wurde ihr mit Verfügung vom
8. 
April 2026 Frist angesetzt, um
dies
dem Gericht unter Beilage entspre
chende
r
Belege darzutun
; säumigenfalls werde gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
(
Urk. 
7/118 ff
.,
Urk. 
7/79
, vgl. hievor E. 4.4.1
)
ein Zwischenverdienst in Höhe von
Fr. 
1'623.70 angenommen
(
Urk. 
10).
Die Beschwerdegegnerin liess die Frist unbenutzt verstreichen, womit andro
hungs
gemäss von einem Zwischenverdienst
im Februar 2024
in Höhe von
Fr. 
1'623.70
auszugehen ist.
Beim vorliegend versicherten Verdienst von
Fr. 
2'971.--
ergibt sich
unter Berücksichtigung
eines
Zwischenverdienstes
von
Fr. 
1'623.70
für den Februar 2024 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von
Fr. 
1'110.69
brutto
(
Fr. 
2'971.-- / 21.7 x 22
x 0.8
-
Fr. 
1'623.70
x 0.8)
resp.
Fr. 
1'024.39 netto (
Fr. 
1'110.69 abzüglich 5.3
 %
AHV/IV/EO und 2.47
 %
NBU).
Daraus resultiert ein Rückforderungsanspruch
für den Monat Februar 2024
in Höhe
von
Fr. 
86.46 (
Fr. 
1'110.85
-
Fr. 
1'024.39
).
4.5
Zusammenfassend hat die Beschwerde
gegnerin
in den Kontrollmonaten Novem
ber 2023 und Februar 2024 insgesamt
Fr. 
1’018.96 (
Fr. 
932.50
+
Fr. 
86.46) zu viel an Arbeitslosenentschädigung
ausbezahlt
. Mithin erweisen sich die
diesen Zeitraum betreffenden Taggeldabrechnungen, welche als formlose Verfügung unangefochten in Rechtkraft erwachsen waren (vgl. dazu Urteil des Bundes
gerichts 8C_554/2015 vom 1
9. 
Oktober 2015 E. 3.4), im wiedererwägungsrecht
lichen Sinne als zweifellos unrichtig
(vgl.
Art. 
53
Abs. 
2 ATSG). Die Beschwerde
gegnerin durfte daher auf die Abrechnungen zurückkommen und die
zu viel
erbrachten Leistungen zurückfordern.
Mit den
Rückforderung
en
vom
Juli 2024 (
Urk. 
7/60 f.)
wurden
sowohl die dreijährige (ab Kenntnisnahme) als auch fünfjährige (seit der Auszahlung) Verwirkungsfrist (vgl. hievor E. 1.3) gewahrt.
5.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2
2. 
Oktober 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
Fr. 
1’018.96
an zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung zurückzuzahlen hat.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin in den korrigierten Abrech
nungen vom 25. September
bzw. Oktober
2023 für die Kontrollmonate Juli bis Oktober 2023
(Urk. 7/159, Urk. 7/162 ff.)
sowie ab Juni 2024
(Urk. 7/46, Urk. 7/38, Urk. 7/35, Urk. 7/32, Urk. 7/19, Urk. 7/14, Urk. 7/12, Urk. 7/8, Urk. 7/5)
jeweils zwei Kinderzulagen
und
eine Ausbildungszulage ausgerichtet wurden; die korrigierten Abrechnungen der Monate Dezember 2023 bis Mai 2024 enthalten hingegen keine Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Aus den Lohnabrech
nungen der
Z.___
für die
Monate
November 2
02
3 (
U
rk. 7/82) und Februar
2024
(Urk. 7/79) - wie auch für alle anderen Monate
während des Arbeitsverhältnisses
- ergibt sich nicht, dass Kinderzulagen zur Auszahlung gelangten.
Ob die Beschwerdeführerin im November 2023 und Februar 2024 einen entsprechenden Anspruch
hat
, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Gemäss den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst vom November 2023 und Februar 2024 hat sie jedenfalls keine Kinder- und/oder Ausbildungszulage
bei der Arbeitgeberin
beantragt (Urk. 7/145, Urk. 7/
68
).
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf ein
ge
treten
wird
,
wird
der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024
aufgehoben
und es
wird
fest
gestellt
, dass die Beschwerdeführerin Fr. 1’018.96 an zu viel bezahlter Arbeits
losenentschädigung zurückzuzahlen hat.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Syna Arbeitslosenkasse
-
seco - Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger

Referenzen

Bestimmungsliste

  • AL.2024.00218Rückforderung wegen Zwischenverdienstes
Offizielle Quelle