5A_572/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Konkurseröffnung

17. Juli

Sachverhalt Das Bezirksgericht eröffnete über die Beschwerdeführerin den Konkurs; das Obergericht wies ihre dagegen erhobene Beschwerde ab. Die anschliessende Beschwerde an das Bundesgericht zog sie nach Hinweis des Konkursamts ausdrücklich zurück. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin erklärte nach Mitteilung des Konkursamts, sie habe die Beschwerde gegen die bestätigte Konkurseröffnung versehentlich erhoben, und zog sie ausdrücklich zurück. • Das Beschwerdeverfahren war deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP durch Abschreibung zu erledigen. Entscheid Das Verfahren wurde infolge ausdrücklichen Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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