6B_176/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (wirtschaftlicher Nachrichtendienst etc.); Ausstand, Beweisverwertung

22. Juli

Sachverhalt Das Obergericht stellte das seit 2014 laufende Strafverfahren gegen A., B. und C. wegen angenommener Befangenheit des früheren Staatsanwalts, daraus folgender Unverwertbarkeit der Beweise und Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Die Oberstaatsanwaltschaft focht die Einstellung an. Erwägungen • Die verspätete Eröffnung der Untersuchung gegen B. begründete keine Befangenheit: Vor den Einvernahmen im November und Dezember 2014 bestand kein hinreichender Tatverdacht, und hinsichtlich des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes fehlte bis zur EJPD-Ermächtigung vom 22. September 2015 ohnehin die Voraussetzung für eine Verfahrenseröffnung. • Die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht zu 35 Telefonaten war nicht hinreichend belegt und wäre selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung kein besonders schwerer, einseitig zulasten der Beschuldigten wirkender Verfahrensfehler. • Die Beweise waren daher nicht generell unverwertbar; mangels notwendiger Wiederholung des Vorverfahrens lag auch keine das Verfahren rechtfertigende extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →