7B_808/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten

24. August

Sachverhalt Das Obergericht trat auf eine Beschwerde wegen behaupteter Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden eine angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Begründung und zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 2'000.-- ungenutzt verstreichen liessen. Dagegen gelangten sie an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht mit den tragenden Gründen des Nichteintretens auseinander: Sie zeigen weder auf, weshalb die kantonale Beschwerde trotz Verbesserungsmöglichkeit hinreichend begründet gewesen sein soll, noch weshalb die Sicherheitsleistung bundesrechtswidrig angeordnet wurde. • Die Beschäftigung mit der behaupteten Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, pauschale Grundrechts- und Konventionsrügen sowie Verweise auf frühere Eingaben und Beilagen ersetzen die nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderliche, entscheidbezogene Begründung nicht; die Beschwerde ist deshalb offensichtlich ungenügend begründet. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurden wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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