ATAS/705/2026

GE Cour de justice

Arbeitslosenversicherung

ATAS/705/2026

18. August

Sachverhalt Der Versicherte wurde als Chauffeur-Livreur fristlos entlassen, weil er an sieben Tagen vereinnahmte Kundenzahlungen von insgesamt CHF 334.75 nicht vorschriftsgemäss am Tagesende in den Tresor einlegte. UNIA stellte deshalb eine 35-tägige Einstellung in der Arbeitslosenentschädigung fest; eine arbeitsrechtliche Vergleichsvereinbarung bezeichnete den Kündigungsgrund als Verletzung interner Vorschriften. Erwägungen • Für die Einstellung genügt der klar erstellte Nachweis, dass der Versicherte wiederholt bekannte interne Einzahlungsanweisungen verletzte und dadurch einen Kündigungsgrund setzte; unerheblich ist, ob er die Gelder veruntreute oder nur verspätet ablieferte, und eine betriebliche Duldungspraxis entschuldigt ihn nicht. • Die fristlose Kündigung begründet im Arbeitslosenversicherungsrecht eine schwere Schuld; 35 Einstelltage liegen angesichts der wiederholten Verstösse, aber des nicht erwiesenen Geldaneignungsdelikts, am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens und sind verhältnismässig. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die 35-tägige Einstellung wird bestätigt.
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