7B_491/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
29. Juli
Sachverhalt
Das Obergericht Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer in zwei Verfahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen, je Fr. 1'800.– Prozesskaution zu leisten. Er focht diese Zwischenverfügungen beim Bundesgericht an.
Erwägungen
• Die Anordnungen von Prozesskautionen von je Fr. 1'800.– sind Zwischenentscheide; mangels Darlegung eines nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG war die Beschwerde unzulässig.
• Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise Verzicht auf die Kaution wäre bei der Vorinstanz zu stellen gewesen; der Beschwerdeführer legte ein solches Gesuch nicht dar.
Entscheid
Die Verfahren wurden vereinigt; auf beide Beschwerden wurde nicht eingetreten.