1C_137/2026
Bundesgericht
Ermächtigung
19. August
Sachverhalt
A.________ zeigte Mitarbeitende der St. Galler Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung an, nachdem eine Hausdurchsuchung, die Vernichtung sichergestellter Gegenstände und eine erkennungsdienstliche Erfassung in seinem Betäubungsmittelverfahren rechtswidrig erfolgt waren. Die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
Erwägungen
• Die Ermächtigung ist nur bei offensichtlich unbegründeten Anzeigen zu verweigern; erforderlich bleiben jedoch minimale Hinweise auf strafrechtlich relevantes, insbesondere vorsätzliches Verhalten.
• Selbst wenn die Amtspersonen hätten erkennen müssen, dass der Tatverdacht für die Zwangsmassnahmen nicht genügte, fehlten Hinweise auf Eventualvorsatz: Für Amtsmissbrauch fehlte die Vorteils- oder Nachteilsabsicht, für Nötigung das Bewusstsein der rechtswidrigen Verhaltensweise; eine korrigierbare unzutreffende Rechtsauffassung genügt nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.